Rechtswirkungen des nachträglichen Ausgleichs der Rückstände
Tatbestand:
Die Beklagte mietete von der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 eine Zwei-Zimmer-Wohnung in B. , K.straße ... . Die monatliche
Miete betrug zuletzt einschließlich eines Heizkostenvorschusses 580,88 EUR.
Die Beklagte blieb die Mieten für die Monate Juli 2002 in Höhe von 580,29 EUR, für Oktober 2002 in Höhe von 580,88 EUR und
für November 2002 in Höhe von 0,88 EUR schuldig. Daraufhin kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit Schreiben vom 13.
November 2002 unter Berufung auf die Zahlungsrückstände in Höhe von 1.162,05 EUR fristlos, vorsorglich fristgemäß.
Nach Zugang des Kündigungsschreibens zahlte die Beklagte ohne Zweckbestimmung am 19. November 2002 Beträge von 580,88 EUR
und von 50 EUR. Die Miete für Dezember 2002 zahlte die Beklagte nicht.
Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.112,05 EUR sowie Räumung und Herausgabe der Mietwohnung
verlangt und die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung wiederholt. Nach Begleichung der Mietrückstände durch das
für die Beklagte zuständige Sozialamt haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Zahlungsantrags übereinstimmend
für erledigt erklärt. Im übrigen hat die Klägerin ihren Antrag dahingehend abgeändert, daß Räumung und Herausgabe der Mietwohnung
zum 31. Dezember 2003 verlangt werde.
Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
hat die Klägerin zunächst ihr auf Räumung und Herausgabe gerichtetes Begehren weiterverfolgt. Nachdem die Beklagte aus der
Wohnung ausgezogen ist, hat die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Dem hat die Beklagte widersprochen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GE 2004, 237 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:
Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung nicht zu. Zwar seien die Voraussetzungen des §
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 Buchst. a
BGB im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 13. November 2002 erfüllt gewesen. Die fristlose Kündigung sei jedoch durch die
Zahlung des Sozialamtes innerhalb der Schonfrist des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB unwirksam geworden. Auch im Rahmen der ordentlichen Kündigung könne sich die Beklagte auf diese Zahlung berufen. Es wäre
rechtsmißbräuchlich, wenn die Klägerin trotz der Schonfristzahlung aus der hilfsweise fristgemäß erklärten Kündigung vorgehen
könnte. Nicht nachzuvollziehen sei, warum der Mieter in derartigen Fällen gegenüber einer ordentlichen Kündigung weniger geschützt
werden sollte als gegenüber einer fristlosen Kündigung. Die Regelung des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB diene nicht nur dazu, dem Mieter im Rahmen einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung eine längere Kündigungsfrist
zu geben, sondern beseitige die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Insofern bedeute es einen Wertungswiderspruch, wenn eine
nachträgliche vollständige Zahlung der Mietzinsrückstände eine Kündigung nicht insgesamt unwirksam machen würde.
II. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die von der Klägerin abgegebene Erledigungserklärung ist, auch wenn die Beklagte dieser nicht zugestimmt hat, in der Revisionsinstanz
jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis - wie hier - außer Streit steht (BGH, Urteil vom 28. Juni
1993 - II ZR 119/92, NJW-RR 1993, 1123 unter I; Musielak/Wolst,
ZPO, 4. Aufl., §
91 a Rdnr. 7; Zöller/Vollkommer,
ZPO, 25. Aufl., §
91a Rdnr. 39).
2. Da die Beklagte der Erledigungserklärung der Klägerin widersprochen hat, ist nunmehr darüber zu entscheiden, ob der Rechtsstreit
in der Hauptsache erledigt ist. Dies setzt voraus, daß der Räumungsantrag, den die Klägerin in der Revisionsinstanz weiterverfolgt
hat, vor dem Auszug der Beklagten zulässig und begründet war (BGHZ 106, 359, 366 f.). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war der Räumungsantrag unter Zugrundelegung der bisherigen Feststellungen
nicht unbegründet.
Zwar ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die von der Klägerin erklärte fristlose Kündigung vom 13. November
2002 mit der Zahlung der Mietrückstände durch das Sozialamt nach §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB unwirksam geworden ist. Dies führt jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht ohne weiteres dazu, daß die
Beklagte die Zahlungen innerhalb der Schonfrist auch der wegen der Zahlungsrückstände hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung
nach §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB entgegenhalten kann.
Hat der Vermieter dem Mieter wegen Zahlungsverzugs sowohl fristlos nach §§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3 Buchst. a, 569 Abs.
3 Nr.
1 BGB als auch hilfsweise ordentlich nach §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB gekündigt, ist streitig, ob eine Zahlung der Rückstände innerhalb der Frist des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB ohne weiteres auch der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung entgegensteht (dafür: Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht,
8. Aufl., § 573 Rdnr. 32; Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 1130; Herrlein/Kandelhard, Mietrecht, 2. Aufl., § 573
Rdnr. 19; Franke, ZMR 1992, 81; Scholl, WuM 1993, 99; Asper, WuM 1996, 315; dagegen: OLG Stuttgart, WuM 1991, 526; OLG Karlsruhe, WuM 1992, 517; Staudinger/Rolfs,
BGB (2003), §
573 Rdnr. 38; Soergel/Heintzmann,
BGB, 12. Aufl., § 564 b a.F. Rdnr. 32; Reick in Bamberger/Roth,
BGB, §
573 Rdnr. 29; Grapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. 64; Lammel, Wohnraummietrecht,
2. Aufl., § 573 Rdnr. 52; Kossmann, Handbuch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 78 Rdnr. 6).
Diese Frage ist zu verneinen. Dies folgt aus dem Wortlaut (a), der historischen Auslegung (b), der systematischen Stellung
(c) und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung (d).
a) Nach §
543 Abs.
2 Satz 2 und
3 BGB ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird, beziehungsweise wird unwirksam, wenn der Mieter
unverzüglich die Aufrechnung erklärt. Die Vorschrift des §
543 BGB bezieht sich lediglich auf die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. §
569 BGB konkretisiert dies für Mietverhältnisse über Wohnraum und schützt den Mieter auch dann, wenn der Vermieter innerhalb von
zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs befriedigt wird (§
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB). Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Privilegierung nur auf eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Eine entsprechende
Regelung oder Verweisung fehlt dagegen bei den Bestimmungen über die ordentliche Kündigung in §§
573 f.
BGB. Eine Erweiterung des Anwendungsbereichs des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB auf die ordentliche Kündigung, soweit diese auf eine schuldhafte nicht unerhebliche vertragliche Pflichtverletzung des Mieters
in Gestalt von Zahlungsrückständen gestützt wird, ist aus dem Gesetzeswortlaut deshalb nicht herzuleiten.
b) Die historische Auslegung spricht gegen eine erweiternde Anwendung des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB. Ein Nachholrecht des Mieters bei einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs wurde bereits in § 3 Abs. 3 des Mieterschutzgesetzes
vom 1. Juni 1923 (RGBl. S. 353) verankert und durch das Erste Gesetz zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 29. Juli
1963 (BGBl. I, 505) in § 554
BGB a.F. wieder aufgegriffen. Demgegenüber war die ordentliche Kündigung des Vermieters mit Aufhebung des Mieterschutzgesetzes
zum 31. Dezember 1965 an keine Kündigungsgründe mehr gebunden, der Mieter konnte sich lediglich auf die sogenannte Sozialklausel
des §
556 BGB a.F. berufen. Erst mit dem 1. Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 25. November 1971 (BGBl. I 1839) wurde die ordentliche Kündigung
des Vermieters an bestimmte Voraussetzungen - unter anderem die nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung der vertraglichen
Pflichten durch den Mieter - geknüpft. Zielsetzung dieser Regelung war es, den Mieter auch gegen eine ordentliche fristgemäße
Kündigung durch den Vermieter in gewissem Rahmen zu schützen, nicht dagegen, eine Angleichung an die Vorschriften über die
fristlose Kündigung zu erreichen. Eine Bezugnahme auf § 554
BGB a.F. fehlt; dies gilt auch für das 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz vom 18. Dezember 1974 (BGBl. I, 3603). Selbst wenn dem
Gesetzgeber dabei unterstellt werden könnte, er habe es übersehen, die Schonfristzahlung auch für die ordentliche Kündigung
zu regeln (so Scholl, WuM 1993, 99, 100; Franke, ZMR 1992, 81, 82), trägt dieser Gedanke heute nicht mehr. Auch im Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I, 1149) hat der Gesetzgeber
keine anderweitige Regelung getroffen. Da zwischenzeitlich die Rechtsentscheide des OLG Stuttgart (WuM 1991, 526) und des OLG Karlsruhe (WuM 1992, 517) ergangen waren, die eine Heilungswirkung einer nachträglichen Zahlung gegenüber einer fristgemäßen Kündigung verneint haben,
kann nicht mehr von einem erneuten gesetzgeberischen Versehen ausgegangen werden. Vielmehr spricht die insofern unveränderte
Neufassung dafür, daß der Gesetzgeber angesichts der eindeutigen Rechtsentscheide keinen davon abweichenden Regelungsbedarf
gesehen hat.
c) Die systematische Stellung des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB spricht ebenfalls gegen eine erweiternde Auslegung. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von dem in §§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3,
569 Abs.
3 Nr.
1 BGB geregelten Grundsatz, daß eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters in bestimmter Höhe gestützte fristlose Kündigung des
Vermieters wirksam ist. Die Stellung der Norm als Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz spricht für eine restriktive Handhabung
der Vorschrift und damit gegen eine Erweiterung auch auf die fristgemäße Kündigung. Zudem enthält §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB keinen etwa den §§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3,
569 Abs.
3 Nr.
1 BGB nachgebildeten Tatbestand, nach dem eine Kündigung mit Zahlungsrückständen des Mieters begründet werden kann. Vielmehr knüpft
§
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB abweichend davon an eine schuldhafte und nicht unerhebliche Pflichtverletzung des Mieters an, die nach allgemeiner Ansicht
auch bei ausbleibenden Mietzahlungen bejaht werden kann.
d) Auch der Zweck der gesetzlichen Regelung legt nahe, die Wirkungen der Schonfristzahlung auf die fristlose Kündigung zu
beschränken.
aa) Die Schonfristzahlung des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB dient der im allgemeinen Interesse liegenden Vermeidung von Obdachlosigkeit (vgl. die Gesetzesbegründung im Entwurf zum Mietrechtsreformgesetz,
BT-Drucks. 14/4553, S. 64). Diese Gefahr besteht bei einer ordentlichen Kündigung, die an die Fristen des §
573 c Abs.
1 BGB von drei bis neun Monaten gebunden ist, in geringerem Maße. Der Mieter hat je nach Dauer des Mietverhältnisses einen wesentlich
längeren Zeitraum zur Verfügung, um sich angemessenen Ersatzwohnraum zu beschaffen.
bb) §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB knüpft zudem schon rein begrifflich an andere Kriterien an als die Vorschriften der §§
543 Abs.
2 Satz 1 Nr.
3,
569 Abs.
3 Nr.
1 bis
3 BGB. Eine fristgemäße Kündigung wegen schuldhaft begründeter Zahlungsrückstände ist zulässig, weil der Mieter damit in nicht
unerheblicher Weise vertragliche Pflichten, hier sogar seine Hauptleistungspflicht nach §
535 Abs.
2 BGB, verletzt hat. Die einmal eingetretene Pflichtverletzung kann nicht durch die bloße nachträgliche Zahlung wieder geheilt
werden (Senat, Urteil vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86, WuM 1988, 125 unter II 2 a).
cc) Ferner setzt §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges ein Verschulden des Mieters voraus, worauf die Revision zu Recht
hinweist. Während der Mieter beim Zahlungsverzug für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen hat und sich nicht deswegen
auf §
286 Abs.
4 BGB bzw. §
285 BGB a.F. berufen kann (Staudinger/Emmerich (2003), §
543 Rdnr. 56; Palandt/Heinrichs,
BGB, 64. Aufl., §
286 Rdnr. 39; Schmidt-Futterer/Blank, aaO., §
543 Rdnr. 90), entlastet ihn im Rahmen des §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB eine unverschuldete Zahlungsunfähigkeit (Soergel/Heintzmann, aaO., § 564 b a.F. Rdnr. 32; Grapentin in Bub/Treier, aaO., IV Rdnr. 64; Palandt/Weidenkaff, aaO., § 573 Rdnr. 16; Reick in Bamberger/Roth,
aaO., §
573 Rdnr. 28). Damit begünstigt §
573 Abs.
2 Nr.
1 BGB den Mieter bei einer ordentlichen Kündigung und eröffnet ihm im Gegensatz zur fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs
die Möglichkeit, sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe zu berufen. Im Rahmen des Verschuldens kann zudem eine
nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie ein etwaiges Fehlverhalten in einem milderen
Licht erscheinen läßt (OLG Stuttgart, WuM 1991, 526; OLG Karlsruhe, WuM 1992, 517; Soergel/Heintzmann, aaO., § 564 b a.F. Rdnr. 32; Krenek in Müller/Walther, Miet- und Pachtrecht (August 2004), § 573 Rdnr.
21; vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 49; a.A. Scholl, WuM 1993, 99 m.Nachw.). Auch wenn der Mieter wegen der Regelung des §
574 Abs.
1 Satz 2
BGB nicht die Möglichkeit hat, eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§
574 Abs.
1 Satz 1,
574 a BGB zu verlangen, so sind seine Interessen aufgrund der obigen Erwägungen hinreichend geschützt, ohne daß es eines Rückgriffs
auf die Schonfristklausel des §
569 Abs.
3 Nr.
2 BGB oder des vom Berufungsgericht für diese Fälle zusätzlich herangezogenen Gesichtspunktes von Treu und Glauben bedarf.
e) Soweit schließlich angenommen wird, die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sei ohnehin unwirksam, da sie unter einer
Bedingung - nämlich der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung - erklärt worden sei (LG Wiesbaden, WuM 1998, 284; Buchmann, WuM 1996, 78; Beuermann, WuM 1997, 151), überzeugt dies nicht. Zwar ist eine Kündigung grundsätzlich bedingungsfeindlich, solange die Wirkung der Kündigung nicht
an das bloße Verhalten der Gegenpartei geknüpft wird (Schmidt-Futterer/Blank, aaO., §
542 BGB Rdnr. 16). Wird dagegen der Zahlungsrückstand des Mieters zum Anlaß genommen, fristlos und hilfsweise fristgemäß zu kündigen,
so ist auch die ordentliche Kündigung unbedingt erklärt mit der Einschränkung, daß die Wirksamkeit dieser Kündigung erst nachrangig
zu prüfen ist (Schmidt-Futterer/Blank, aaO.; offengelassen in: BVerfG, Beschluß vom 15. August 1996, NJW-RR 1996, 1479).
III. Auf die Revision der Klägerin ist daher das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Landgericht zurückzuverweisen, da der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
1 Satz 1, Abs.
3 ZPO). Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher keine Feststellungen dazu getroffen, aus welchen
Gründen die Beklagte ein Verschulden an den eingetretenen Zahlungsrückständen trifft.