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BGH, Urteil vom 30.06.2006 - V ZR 148/05
Beurkundungsbedürftigkeit mündlich besprochener Umstände; Berücksichtigung neuer Nichtigkeitsgründe eines notariellen Vertrages in der Berufungsinstanz
»1. Ob mündlich Besprochenes, auf das in einer notariellen Urkunde Bezug genommen wird, beurkundungsbedürftig war, lässt sich grundsätzlich nur beurteilen, wenn sein Inhalt bekannt ist.
2. a) Ein bislang unberücksichtigter Nichtigkeitsgrund - hier: Formunwirksamkeit - stellt auch dann einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt dar, wenn die Wirksamkeit des Vertrages zuvor unter einem anderen Aspekt - hier: Sittenwidrigkeit - in Zweifel gezogen worden ist.
b) Zu den neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, die zuzulassen sind, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen von dem Gericht des ersten Rechtszuges übersehenen oder erkennbar für unerheblich gehaltenen Gesichtspunkt stützt, gehört auch die Geltendmachung neuer Gegenrechte. Ob es der Partei möglich gewesen wäre, das Gegenrecht bereits in erster Instanz vorzubringen, ist unerheblich.«
Fundstellen: BB 2006, 1707, BGHReport 2006, 1216, DNotZ 2006, 854, MDR 2006, 1340, NJW-RR 2006, 1292, WM 2006, 1827
Normenkette:
BGB § 311b Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SchlHOLG 23.06.2005 11 U 163/04 , LG Kiel 16.09.2004 4 O 84/04

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