BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - XII ZB 266/03
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche
»a) Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grundsätzlich nicht bedürftig im Sinne von § 114 ZPO, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Sozialhilfeträger zusteht.
b) Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche.
Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder wenn sich die Geltendmachung rückübertragener Ansprüche neben den beim Unterhaltsgläubiger verbliebenen Unterhaltsansprüchen kostenrechtlich nicht auswirkt, ist der Einsatz des Vorschusses nicht zumutbar.«
Fundstellen: AGS 2008, 500, BGHReport 2008, 873, FF 2008, 340, FamRB 2008, 206, FamRZ 2008, 1159, FuR 2008, 347, JAmt 2008, 393, JurBüro 2008, 502, MDR 2008, 831, NJW 2008, 1950, ZKJ 2008, 327
Normenkette:
BSHG (a.F.) § 91 Abs. 4 S. 2
,
SGB XII § 94 Abs. 5 S. 2
,
ZPO § 114 § 115 Abs. 2
Vorinstanzen: OLG Frankfurt/Main 20.10.2003 5 WF 76/02 , AG Offenbach am Main 07.01.2002 311 F 4/02

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