BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - XII ZB 607/12
Regelmäßige Annahme einer schweren Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen
a) Eine schwere Verfehlung gemäß § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB kann regelmäßig nur bei einer tiefgreifenden Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher Interessen oder persönlicher Belange des Pflichtigen angenommen werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 19. Mai 2004 - XII ZR 304/02 - FamRZ 2004, 1559).
b) Ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt regelmäßig eine Verfehlung dar. Sie führt indes nur ausnahmsweise bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung i.S.d. § 1611 Abs. 1 Satz 1 Alt. 3 BGB erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts.
Fundstellen: FamRB 2014, 122, FamRZ 2014, 541, FuR 2014, 287, FuR 2014, 3, MDR 2014, 405, MDR 2014, 7, NJW 2014, 1177, NVwZ 2014, 7, NZS 2014, 428
Normenkette:
BGB § 1611 Abs. 1
Vorinstanzen: AG Delmenhorst 27.03.2012 22 F 125/11 UK , OLG Oldenburg 25.10.2012 14 UF 80/12
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 14. Zivilsenats 5. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 25. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Delmenhorst vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

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