Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts; Ausgleich einer vorübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit hinsichtlich
der Altersversorgung
Tatbestand:
Die Parteien streiten noch um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005.
Die im April 1946 geborene Klägerin und der im April 1931 geborene Beklagte hatten im April 1991 die Ehe geschlossen, aus
der keine Kinder hervorgegangen sind. Mit Verbundurteil vom 9. Mai 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden; ein Versorgungsausgleich
wurde nicht durchgeführt, weil der Beklagte bereits seit dem 1. Juni 1993 Altersrente bezog und die Klägerin wegen der phasenverschobenen
Ehe höhere ehezeitliche Rentenanwartschaften von 158,78 EUR erworben hatte.
Die Klägerin ist seit November 1993 vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe tätig. Ihr monatliches Einkommen beläuft
sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf 1.054 EUR. Daneben kommt ihr ein geldwerter Vorteil durch freie Verpflegung
in Höhe von monatlich 109 EUR zugute. Im Jahr 2005 hat sie eine Einkommensteuererstattung in Höhe von insgesamt 280 EUR erhalten,
im Jahr 2006 eine solche in Höhe von rund 300 EUR.
Der Beklagte hat aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer Betriebsrente im Jahr 2005 monatliche Einkünfte in Höhe
von (richtig) 1.634 EUR und ab dem Jahr 2006 solche in Höhe von 1.652 EUR erzielt.
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 282 EUR für die Zeit ab dem 9. Dezember 2005
verurteilt und den Anspruch auf die Zeit bis einschließlich Mai 2009 befristet. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht
ihr monatlichen Unterhalt in Höhe von 323 EUR für die Zeit vom 9. bis zum 31. Dezember 2005 (= 240 EUR) und von 332 EUR für
die Zeit ab Januar 2006 zugesprochen und eine Befristung des Unterhaltsanspruchs abgelehnt. Mit seiner - vom Oberlandesgericht
wegen der abgelehnten Befristung zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte eine Befristung des Unterhaltsanspruchs für
die Zeit bis einschließlich Mai 2009.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Befristung des vom Oberlandesgericht zugesprochenen nachehelichen Unterhalts.
I. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2008, 418 veröffentlicht ist, hat der Klägerin auf der Grundlage der festgestellten Einkünfte beider Parteien einen unbefristeten Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt zugesprochen. Eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach den §§
1573 Abs.
5,
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB (a.F.) auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 65. Lebensjahres sei nicht möglich. Zwar könne der Unterhalt nach den ehelichen
Lebensverhältnissen zeitlich oder auf den angemessenen Lebensbedarf begrenzt werden, wenn insbesondere unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine unbegrenzte Bemessung nach den ehelichen
Lebensverhältnissen unangemessen wäre. Insoweit sei zunächst zu berücksichtigen, ob der unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingte
wirtschaftliche Nachteile erlitten habe. Danach erscheine eine Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin möglich, da
durch die Ehe keine beruflichen Nachteile für sie entstanden seien. Allerdings sei es der Klägerin nicht zumutbar, sich zukünftig
auf das Unterhaltsniveau einzurichten, das sie selbst sicherstellen könne. Entscheidend sei dabei zwar nicht die Ehedauer
von gut 13 Jahren, zumal diese nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine absolute Grenze für eine Befristung
bilden könne und deswegen nicht zwingend für oder gegen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts spreche. Zu berücksichtigen
sei aber, ob eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards auf sonstige Gründe, z.B. das Alter oder den Gesundheitszustand,
gestützt werden könne. Dabei sei das Alter der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung gegen eine Befristung ihres nachehelichen
Unterhalts. Die im April 1946 geborene Klägerin werde mit Erreichen des 65. Lebensjahres im April 2011 Altersrente erhalten.
Im Falle einer Befristung ihres nachehelichen Unterhalts auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Zeitpunkt
würde auch ein Anschlussunterhalt in Form des Altersunterhalts nach §
1571 Nr. 3
BGB mangels Einsatzzeitpunktes entfallen. Die geringen Rentenanwartschaften der Klägerin bei Ende der Ehezeit von 158,78 EUR,
die ihr ausschließlich zuflössen, würden nicht annähernd zu einer ausreichenden Versorgung führen. Da ihr nicht der Einsatzzeitpunkt
für den Altersunterhalt genommen werden dürfe, müsse ihr der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bis zum Rentenalter erhalten
bleiben.
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Soweit das Oberlandesgericht die Höhe des zugesprochenen Unterhalts unter Bezug auf seinen Prozesskostenhilfebeschluss
begründet hat, entspricht die Berechnung zwar nicht in allen Punkten der Rechtsprechung des Senats. Denn sowohl die zusätzlichen
Leistungen des Arbeitgebers als auch die Steuerrückzahlung beruhen auf der Erwerbstätigkeit der Klägerin und sind deswegen
bei der Bemessung des Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Weil sich danach sogar ein etwas geringeres unterhaltsrelevantes
Einkommen der Klägerin ergibt, beschwert die Entscheidung den Beklagten insoweit aber nicht.
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Beklagten jedoch die Ablehnung der zeitlichen Befristung des nachehelichen Unterhalts.
a) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zu Recht erkannt hat, sah schon die im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltende Rechtslage
in den §§
1573 Abs.
5,
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
unbillig war.
Zutreffend ist auch, dass der Senat in seiner neueren Rechtsprechung bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände nicht
mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt hat, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den
Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen
Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch
auf Aufstockungsunterhalt nach §
1573 Abs.
2 BGB deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung.
War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern etwa darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten
schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall
dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen
zu verzichten und sich stattdessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil
BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des §
1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach §
1578 b Abs.
2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch
auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig
wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten
sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und
Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie
aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters
ehebedingte Nachteile absehbar sind (Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach §
1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden
Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer
späteren Abänderung nach §
323 Abs.
2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar
sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 f.).
Weil §
1578 b BGB - wie die früheren Vorschriften der §§
1573 Abs.
5,
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB - als Ausnahmetatbestand von einer unbefristeten Unterhaltspflicht konzipiert ist, trägt der Unterhaltsverpflichtete die
Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können
(BT-Drucks. 16/1830 S. 20). Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme oder Fortführung
einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen
Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten,
Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" für die Umstellung
auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften sprechen (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 136).
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung
des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
aa) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Klägerin durch die Ehe keine beruflichen Nachteile erwachsen sind. Dagegen
ist nichts einzuwenden, zumal aus der Ehe der Parteien keine Kinder hervorgegangen sind und die Klägerin seit 1993, also annähernd
während der gesamten Ehezeit, vollschichtig in ihrem Beruf als Küchenhilfe erwerbstätig war und dies auch weiterhin ist. Die
Einkommensdifferenz beruht deswegen nicht auf ehebedingten Nachteilen der Klägerin i.S. von §
1578 b Abs.
1 und
2 BGB, sondern darauf, dass die Parteien schon vorehelich infolge ihrer unterschiedlichen Berufsausbildung einen unterschiedlichen
Lebensstandard erreicht hatten. In solchen Fällen ist es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten aber grundsätzlich zumutbar,
nach einer Übergangszeit auf den vom höheren Einkommen des unterhaltspflichtigen geschiedenen Ehegatten beeinflussten Unterhaltsbedarf
nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard nach den eigenen Einkünften zu begnügen.
Ehebedingte Nachteile der Klägerin ergeben sich hier auch nicht aus ihrer Erwerbslosigkeit vom Zeitpunkt der Heirat im April
1991 bis zum November 1993. Denn für die wesentlich längere Zeit von Juni 1993 bis zum Ende der Ehezeit im Jahre 2004 war
auch der Beklagte wegen seines altersbedingten Renteneintritts nicht mehr erwerbstätig und hat deswegen ebenfalls keine Versorgungsanwartschaften
mehr erworben. Wegen der deutlich höheren ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften wäre deswegen grundsätzlich die
Klägerin im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig gewesen. Wenn das Familiengericht im Hinblick auf die phasenverschobene
Ehe der Parteien gemäß § 1587 c Nr. 1
BGB einen Versorgungsausgleich ausgeschlossen hat, wirkt sich dies zugunsten der Klägerin aus. Der Nachteil des zeitweisen Ausscheidens
der Parteien aus dem Erwerbsleben wird deswegen sogar überwiegend von dem Beklagten getragen, was einem ehebedingten Nachteil
der Klägerin i.S. des §
1578 b BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt).
bb) Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wäre ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch hier auch unter
Berücksichtigung aller übrigen Umstände unbillig i.S. des §
1578 b Abs.
1 und
2 BGB.
Während der Beklagte im Zeitpunkt der Heirat bereits annähernd 60 Jahre alt war, hatte die Klägerin erst das 45. Lebensjahr
erreicht und war deswegen durchaus in der Lage, eine Altersversorgung nach den eigenen Verhältnissen aufzubauen. Insoweit
verkennt das Berufungsgericht auch, dass die während der Ehezeit von der Klägerin erworbenen Rentenanwartschaften in Höhe
von 158,78 EUR nicht ihren gesamten Rentenanspruch wiedergeben. Denn die Klägerin ist auch schon vor der Ehezeit in ihrem
Heimatland berufstätig gewesen und hatte dadurch weitere Anwartschaften erworben. Unter Berücksichtigung der bis zum Rentenbeginn
noch möglichen Erwerbstätigkeit kann die Klägerin jedenfalls Rentenansprüche begründen, die um ein Mehrfaches über den vom
Oberlandesgericht berücksichtigten Ehezeitanteil hinausgehen. Hinzu kommt ein Anspruch auf eine geringe Betriebsrente, für
die ausweislich der Verdienstabrechnungen auch Arbeitgeberanteile gezahlt wurden.
Auch die Ehedauer von gut 13 Jahren und das gegenwärtige Alter der Klägerin sprechen nicht entscheidend gegen eine Befristung
ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs. Denn die Klägerin ist fast ununterbrochen berufstätig gewesen und es kann davon ausgegangen
werden, dass sie diese Tätigkeit auch bis zum Beginn des Rentenalters fortsetzen wird. Die geringe Höhe der zu erwartenden
Rente ist deswegen weder auf ehebedingte Nachteile noch auf das Alter der Klägerin zurückzuführen.
cc) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Berufungsgerichts scheidet eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auch nicht
deswegen aus, weil der Klägerin mit einem unbefristeten Aufstockungsunterhalt der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Altersunterhalt
nach §
1571 Nr. 3
BGB gewahrt werden müsste.
Zutreffend ist zwar, dass einem Unterhaltsberechtigten nur dann Unterhalt wegen Alters zusteht, wenn von ihm im Zeitpunkt
der Ehescheidung (§
1571 Nr. 1
BGB), der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (§
1571 Nr. 2
BGB) oder des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§
1572 und
1573 BGB (§
1571 Nr. 3
BGB) wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann. Ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt
schon zuvor entfallen, kommt deswegen auch ein anschließender Altersunterhalt nach §
1571 BGB nicht mehr in Betracht. Die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts, das eine Befristung ablehnt, um den Einsatzzeitpunkt
für den Altersunterhalt zu erhalten, liefe auf eine Umkehr dieser gesetzlichen Wertung hinaus und überzeugt deswegen nicht.
Der aus einer Befristung des Aufstockungsunterhalts folgende Wegfall des Einsatzzeitpunkts für den Altersunterhalt steht,
auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen künftigen Nachteils, der Befristung nach §
1578 b BGB nicht entgegen. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, unterscheidet sich der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach
§
1573 Abs.
2 BGB hinsichtlich der Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts. Während der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten
Ehegatten dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard einräumt, sind andere
Tatbestände des nachehelichen Unterhalts, wie der Betreuungsunterhalt nach §
1570 BGB, der Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach §
1574 BGB oder der Ausbildungsunterhalt nach §
1575 BGB auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile ausgerichtet (Senatsurteil BGHZ 174, 195 = FamRZ 2008, 134, 135 m.w.N.). Im Gegensatz zu den früheren Vorschriften der §§
1573 Abs.
5,
1578 Abs.
1 Satz 2
BGB a.F. erstreckt sich der Anwendungsbereich der gesetzlichen Neuregelung in §
1578 b BGB auf alle Tatbestände des nachehelichen Unterhalts (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 18). Eine Begrenzung des Unterhalts nach den
ehelichen Lebensverhältnissen ist deswegen nicht von vornherein ausgeschlossen, auch soweit künftige ehebedingte Nachteile
in Betracht kommen.
Der mit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts nach §
1573 Abs.
2 BGB verbundene Wegfall des Altersunterhalts steht der Befristung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn entweder auch die Bedürftigkeit
im Alter nicht auf einen ehebedingten Nachteil zurückzuführen ist oder ein entstandener Nachteil durch Unterbrechung der Erwerbstätigkeit
während der Ehezeit ohnehin von beiden Ehegatten getragen werden muss, wie dies regelmäßig durch den Versorgungsausgleich
erreicht wird (vgl. insoweit Senatsurteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hier treffen die Auswirkungen der ehezeitlichen Unterbrechung der Erwerbstätigkeit den
Beklagten sogar in stärkerem Umfang als die Klägerin. Denn die Klägerin hatte nach dem Erwerb ausländischer Versorgungsanwartschaften
und dem Umzug nach Deutschland lediglich bis Mitte November 1993, also für gut zweieinhalb Jahre, auf eine Erwerbstätigkeit
verzichtet. Demgegenüber bezieht der Beklagte bereits seit Juni 1993 vorzeitige Altersrente und hat deswegen bis zum Ende
der Ehezeit keine weiteren Rentenanwartschaften mehr erworben. Weil der Beklagte erst im April 1996 das 65. Lebensjahr erreicht
hat, hätte er noch fast drei Jahre weitere Rentenanwartschaften erwerben können. Wenn im Rahmen der Ehescheidung gleichwohl
wegen der phasenverschobenen Ehe auf die Durchführung eines Versorgungsausgleichs verzichtet wurde, belastet dies die Klägerin
jedenfalls nicht.
d) Auch gegen die vom Amtsgericht gewählte Dauer der Befristung des nachehelichen Unterhalts bis einschließlich Mai 2009 ist
nichts einwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des
Aufstockungsunterhalts nach §
1573 Abs.
2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte
nach der Scheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen. Zwar können auch dabei
die Dauer der Ehe und das Alter des Unterhaltsberechtigten nicht unberücksichtigt bleiben. Auch bei sehr langer Ehedauer wird
es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen, in denen er - wie hier - seit vielen Jahren vollschichtig erwerbstätig ist,
regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die
Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Amtsgericht ausgesprochene Übergangszeit nicht zu beanstanden. Nach vorangegangener
Trennungszeit bleibt der Klägerin ab der rechtskräftigen Scheidung im Juni 2005 ein nachehelicher Unterhaltsanspruch für die
Dauer von weiteren vier Jahren. Dieser Zeitraum ist ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich von den etwas günstigeren
ehelichen Lebensverhältnissen auf den Lebensstandard nach den eigenen Einkünften einzurichten. Dem steht auch die Höhe der
Einkommensdifferenz beider Parteien nicht entgegen. Denn der vom Berufungsgericht errechnete Unterhaltsanspruch in Höhe von
monatlich 332 EUR ist auch darauf zurückzuführen, dass vom Erwerbseinkommen der Klägerin ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt
wurde, während das Renteneinkommen des Beklagten in voller Höhe berücksichtigt wurde. Dies entspricht zwar der Rechtsprechung
des Senats zur Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach §
1578 b Abs.
1 und
2 BGB kann aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Klägerin ihr Einkommen ungeschmälert, also auch in Höhe des Erwerbstätigenbonus,
zur Verfügung steht.
e) Da nicht mehr mit der Feststellung weiterer für die Befristung des nachehelichen Unterhalts relevanter Umstände zu rechnen
ist, kann der Senat abschließend entscheiden und die Berufung gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Befristung des Aufstockungsunterhalts
zurückweisen.