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BGH, Urteil vom 02.02.2011 - XII ZR 11/09
Erfolgen der anzuordnenden Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts bei Nichtstandhalten eines ehevertraglich vereinbarten Verzichts auf nachehelichen Unterhalt i.R.d. richterlichen Ausübungskontrolle
Hält ein ehevertraglich vereinbarter Verzicht auf nachehelichen Unterhalt der richterlichen Ausübungskontrolle nicht stand, so muss die anzuordnende Rechtsfolge im Lichte des Unterhaltsrechts und damit auch der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform und deren Änderungen gesehen werden. Deshalb ist zu berücksichtigen, dass § 1570 BGB nur noch einen auf drei Jahre begrenzten Basisunterhalt vorsieht, der aus kind- und elternbezogenen Gründen verlängert werden kann.
Fundstellen: FamRB 2011, 267, FamRZ 2011, 1377, MDR 2011, 1114, NJW 2011, 2969
Normenkette:
BGB § 242
Vorinstanzen: AG Berlin-Schöneberg 16.05.2007 20 F 145/05 , KG Berlin 20.08.2008 3 UF 96/07
Tenor
Die Revision der Antragsgegnerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 20. August 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Antragstellers wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit der Antragsteller über den 31. Januar 2012 hinaus zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.

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