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BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 111/08
Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen zum Betreiben einer zusätzlichen beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigenden Altersvorsorge; Berücksichtigung der durch die Ehe entstandenen Nachteile zur eigenen Unterhaltsversorgung i.R.d. Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts; Berücksichtigen einer nachehelichen Solidarität durch § 1578b BGB; Hervortreten einer wirksamen Beschränkung des Rechtsmittels bei uneingeschränkter Zulassung im Tenor der angefochtenen Entscheidung aus dessen Entscheidungsgründen
a) Auch der Unterhaltspflichtige darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
b) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts ist vorrangig zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. § 1578 b BGB beschränkt sich allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406).
Fundstellen: BGHReport 2009, 934, DNotZ 2010, 60, FamRB 2009, 234, FamRZ 2009, 1207, FamRZ 2009, 1308, FuR 2009, 530, JuS 2010, 74, MDR 2009, 1045, NJW 2009, 2450
Normenkette: ,
BGB § 1578b
,
ZPO § 554
Vorinstanzen: OLG Hamm 27.06.2008 13 UF 272/07 , AG Rheine 10.10.2007 13 F 90/07
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision der Klägerin wird das genannte Urteil aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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