Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BGH, Urteil vom 06.05.2009 - XII ZR 114/08
Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Prüfung von anderen Möglichkeiten zur Sicherung einer notwendigen Betreuung der Kinder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen; Verwendbarkeit eines Altersphasenmodells bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen; Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils bei überobligationsmäßiger Belastung des betreuenden Elterteils; Befristung und Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung
a) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die notwendige Betreuung der Kinder auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter der Kinder abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770).
b) Soweit die Betreuung der Kinder auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung der Kinder zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann (im Anschluss an die Senatsurteile vom 18. März 2009 - XII ZR 74/08 - FamRZ 2009, 770 und vom 16. Juli 2008 - XII ZR 109/05 -FamRZ 2008, 1739, 1748 f.).
c) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonderregelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung setzt einerseits voraus, dass die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist, andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint.
Fundstellen: BGHReport 2009, 883, DNotZ 2009, 855, FamRB 2009, 236, FamRZ 2009, 1124, FuR 2009, 447, JuS 2009, 962, MDR 2009, 987, NJW 2009, 1956
Normenkette:
BGB § 1570 Abs. 1
,
BGB § 1578 Abs. 1
,
BGB § 1578b
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe 30.06.2008 5 UF 36/06 , AG Villingen-Schwenningen 20.01.2006 2 F 107/05
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 2008 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als über die Unterhaltsansprüche der Klägerin für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 entschieden wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Entscheidungstext anzeigen: