BGH, Urteil vom 21.04.2010 - XII ZR 134/08
Erfordernis der tatsächlichen Betreuung eines Kindes durch einen Elternteil i.R.e. Anspruchs auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen; Relevanz des neben der Kindesbetreuung erzielten Einkommens des unterhaltsberechtigten Elternteils für die Unterhaltsberechnung; Zulässigkeit des pauschalen Abzugs eines Betreuungsbonus vom Einkommen des unterhaltsberechtigten Elternteils
BGB §§ 1570, 1573 Abs. 2, 1577 Abs. 2, 1578 b; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1
a) Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus elternbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 2 BGB besteht nur, solange der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich betreut.
b) Ob das Einkommen des gemäß § 1570 BGB unterhaltsberechtigten Elternteils, das dieser neben der Kindesbetreuung erzielt, nach § 1577 Abs. 2 BGB bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, in welchem Maße er nach § 1570 BGB von der Erwerbsobliegenheit befreit ist.
Der pauschale Abzug eines Betreuungsbonus von seinem Einkommen kommt dagegen nicht in Betracht (im Anschluss an Senatsurteil vom 15. Dezember 2004 - XII ZR 121/03 - FamRZ 2005, 442, 444 zu § 1615 l BGB).
Fundstellen: FuR 2010, 463, MDR 2010, 812, NotBZ 2011, 90
Normenkette:
BGB § 1570 Abs. 1 S. 2, 3
,
BGB § 1570 Abs. 2
,
BGB § 1573 Abs. 1
,
BGB § 1573 Abs. 2
,
BGB § 1577 Abs. 2
,
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1578b
,
ZPO § 559 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: AG Freiburg 21.11.2007 44 F 8/06 , OLG Karlsruhe 05.08.2008 18 UF 252/07
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 18. Familiensenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. August 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

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