Unzumutbarkeit von Trennungsunterhalt bei eheähnlicher Beziehung des Unterhaltsberechtigten
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Abänderung eines Urteils, nach dem er verpflichtet ist, an die Beklagte Trennungsunterhalt von monatlich
1.693 DM zu zahlen.
Die seit 1966 verheirateten Parteien, trennten sich im Jahr 1993. Das Scheidungsverfahren ist seit März 1994 anhängig. Die
Eheleute waren Miteigentümer zu je 1/2 eines Hausgrundstücks in Hamburg. Der Kläger übernahm den Miteigentumsanteil der Beklagten
und zahlte ihr dafür 1995 einen Betrag von 203.500 DM.
Die 1945 geborene Beklagte, die ohne Berufsausbildung bis 1966 vollschichtig und von Anfang 1992 bis April 1993 stundenweise
erwerbstätig war, hält sich aus gesundheitlichen Gründen für arbeitsunfähig. Sie ist mit B. G. befreundet, der bis Herbst
1994 einen Gebrauchtwagenhandel in H. betrieb. Im Frühjahr 1994 suchten die Beklagte und B. G. zusammen ein Grundstück, auf
dem beide wohnen konnten und von dem aus G. berufliche Tätigkeiten ausüben konnte. Durch notariellen Kaufvertrag vom 19. Mai
1994 erwarb die Beklagte ein rund 3200 qm großes bebautes Grundstück in R. zu einem Kaufpreis von 550.000 DM zuzüglich Nebenkosten.
B. G. gab schon im Herbst 1994 dieses Anwesen als seine neue Adresse an, die Beklagte zog im April/Mai 1995 dort ein. Sie
bewohnt die im Erdgeschoß befindliche 3-Zimmer-Wohnung. Die im Obergeschoß gelegene Wohnung, an der zunächst ein Wohnrecht
zugunsten der Verkäuferin des Grundstücks bestand, wurde 1999 renoviert und ist seit Januar 2000 für monatlich 700 DM (einschließlich
Nebenkosten) vermietet. Ebenerdig befindet sich im Anschluß an den von der Beklagten bewohnten Gebäudeteil noch eine weitere
Wohnung, die für monatlich 800 DM vermietet ist, sowie ein großer Lager-/Dielenraum, ein Büroraum mit Schlafgelegenheit sowie
eine kleine Sanitärzelle, die von B. G. genutzt werden, ohne daß er hierfür Mietzins zu zahlen hat. Für das Objekt entstehen
nach dem Vortrag der Beklagten monatliche Kosten von 2.720 DM, davon 1.900 DM an Kreditkosten. Für die Kredite von noch 220.000
DM haftet B. G. neben der Beklagten als Gesamtschuldner. Außerdem hat er ihr ein zinsloses Darlehen von 200.000 DM gewährt.
Der 1940 geborene Kläger, der im Dezember 1998 einen Herzinfarkt erlitten hatte, bezog ab Januar 1999 Krankengeld. Vom 13.
März 1999 an wurde ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt, die zunächst 2.988,43 DM monatlich betrug und sich seit 1.
Juli 1999 auf monatlich 3.028,57 DM belief. Ein im Juni 1999 bei seinem früheren Arbeitgeber unternommener Arbeitsversuch
war gescheitert.
Mit der am 25. März 1999 erhobenen Klage hat der Kläger die Abänderung des Urteils des Oberlandesgerichts vom 12. Dezember
1997 dahin begehrt, daß er ab 1. Februar 1999 nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an die Beklagte verpflichtet sei. Er hat die
Klage auf sein infolge des Rentenbezugs gesunkenes Einkommen sowie darauf gestützt, daß die Beklagte seit vier Jahren in einer
gefestigten eheähnlichen Beziehung lebe, über Mieteinkünfte verfüge und außerdem in der Lage sei, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
Einkommen zu erzielen.
Die Beklagte ist dem Abänderungsbegehren entgegengetreten. Sie hat insbesondere bestritten, in einer eheähnlichen Beziehung
zu leben und über Einkünfte zu verfügen.
Das Amtsgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - für die Zeit ab Rechtshängigkeit (25. März 1999) stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagten sei ein Unterhaltsanspruch in entsprechender Anwendung des §
1579 Nr. 7
BGB zu versagen, da dem Kläger weitere Unterhaltszahlungen mit Rücksicht darauf, daß seine Ehefrau seit mehreren Jahren in einer
festen sozialen Verbindung mit B. G. lebe, nicht mehr zumutbar seien. Nach dem als unstreitig anzusehenden Sachvortrag sei
davon auszugehen, daß die Beklagte ihre Wohnung in R. zusammen mit B. G. bewohne, zu diesem eine enge persönliche Beziehung
unterhalte, wie sich unter anderem aus gemeinsamen Urlaubsreisen und Familienfeiern ergebe, bei denen B. G. zusammen mit Familienangehörigen
anwesend gewesen sei, und mit dem sie durch seine Mithilfe bei der Finanzierung des Grundstückserwerbs in enger Weise wirtschaftlich
verbunden sei.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung eingelegt. Sie hat hier unter anderem vorgetragen,
es treffe nicht zu, daß sie mit B. G. zusammenlebe, zwischen ihnen bestehe nur eine geschäftliche Beziehung. B. G. sei homosexuell
und habe wechselnde Beziehungen zu Männern; seit Monaten wohne er mit einem Mann in seiner Wohnung zusammen. Zu Intimitäten
sei es zwischen G. und ihr nie gekommen, auch wenn zwischen ihnen eine vertrauliche Atmosphäre herrsche.
Das Berufungsgericht hat das angefochtene Urteil teilweise abgeändert und den Unterhalt der Beklagten in Abänderung des Urteils
vom 12. Dezember 1997 für die Zeit ab 25. März 1999 auf monatlich 550 DM herabgesetzt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen
und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Hiergegen haben beide Parteien - zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger
hat sein Rechtsmittel zurückgenommen; die Beklagte verfolgt ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat eine nachträgliche Veränderung der für die frühere Beurteilung maßgebenden Verhältnisse angenommen,
weil einerseits das Einkommen des Klägers aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit gesunken sei und sich andererseits die Beziehung
der Beklagten zu B. G. seit der Vorentscheidung so verfestigt habe, daß sie nunmehr wie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
erscheine. Im einzelnen hat das Berufungsgericht ausgeführt:
Der Unterhaltsbedarf der Beklagten nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse sei mit der Hälfte des Renteneinkommens des
Klägers anzusetzen und belaufe sich auf etwas über 1.500 DM monatlich. Hierauf müsse sie sich entsprechend den Ausführungen
in dem abzuändernden Urteil monatlich 750 DM an erzielbaren Zinseinkünften anrechnen lassen. Ihren Unterhaltsbedarf könne
die Beklagte nicht aus eigenen Erwerbseinkünften bestreiten, da sich ihre Erwerbsaussichten gegenüber den dem Vorprozeß zugrundeliegenden
Verhältnissen eher verschlechtert hätten. Tatsächlich lebe sie von Leistungen der Sozialhilfe.
Der Anspruch der Beklagten auf Trennungsunterhalt sei jedoch nach §§
1361,
1579 Nr. 7
BGB zu kürzen. Dem Kläger sei es nicht mehr zuzumuten, an sie in voller Höhe Unterhalt zu zahlen, nachdem sich ihre Beziehung
zu B. G. so verfestigt habe, daß von einem mehrjährigen nichtehelichen Zusammenleben ausgegangen werden müsse. Gegenüber den
Umständen, die in dem angefochtenen Urteil angeführt worden seien, bestreite die Beklagte zwar ein Zusammenwohnen mit B. G..
Einer Beweiserhebung zu dieser Frage habe es aber nicht bedurft, weil es für die Entscheidung nicht darauf ankomme, ob B.
G. noch über eine Wohnmöglichkeit in dem von ihm als Lager- und Büroraum genutzten Gebäudeteil verfüge. Eine nichteheliche
Lebensgemeinschaft setze nicht zwingend voraus, daß die Partner zusammen wohnten und einen gemeinsamen Haushalt führten. Ein
gemeinsamer Erwerb von Immobilieneigentum, wie er vorliegend erfolgt sei, dokumentiere wegen der wirtschaftlichen Bedeutung
dieses Vorgangs in der Regel schon für sich gesehen die Entscheidung für eine langjährige gemeinsame Zukunft. Die Beklagte
räume überdies ein, daß zwischen ihr und B. G. ein vertrauensvolles, freundschaftliches Verhältnis bestehe. Nur so sei es
zu erklären, daß er ihr ohne grundbuchliche Absicherung 200.000 DM geliehen sowie die Mitschuld für Kredite von ca. 220.000
DM übernommen habe und ihr bei den Darlehensrückzahlungen helfe. Ferner könne die Beklagte ständig die Fahrzeuge des B. G.
- einen Geländewagen und ein Motorrad - nutzen. Ihre enge Verbundenheit zu ihm werde auch durch die gemeinsam unternommenen
Reisen, das gemeinsame Auftreten auf Familienfesten, sowie den Umstand deutlich, daß sie ihm gestatte, in ihrer Wohnung zu
feiern und dort seine Treffen mit den Anonymen Alkoholikern abzuhalten. Der von dem Kläger bestrittenen Behauptung der Beklagten,
B. G. sei homosexuell, habe nicht nachgegangen zu werden brauchen. Die Entscheidung, ob ein Härtefall im Sinne des §
1579 Nr. 7
BGB vorliege, hänge nicht davon ab, ob zwischen den Partnern sexuelle Beziehungen bestünden.
Wegen einer verfestigten nichtehelichen Verbindung, wie sie hier vorliege, könne nach §§
1361 Abs.
3,
1579 Nr.
7
BGB auch ein Anspruch auf Trennungsunterhalt herabgesetzt werden. Bei einer langen Trennungsdauer, zu der es hier offensichtlich
deshalb gekommen sei, weil die Scheidung durch Streit über den Zugewinnausgleich blockiert werde, sei es unbillig, wenn die
unterhaltsbedürftige Ehefrau, die seit Jahren in einer anderen Beziehung lebe und keine gemeinsamen Kinder betreue, ihren
Ehemann noch (uneingeschränkt) auf Trennungsunterhalt in Anspruch nehmen könne. Bei der zur Beurteilung der Frage, inwieweit
die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen grob unbillig sei, anzustellenden Abwägung sei zum einen die lange Dauer der
Ehe zu berücksichtigen, in der die Beklagte die Kinderbetreuung übernommen habe, sowie dem Umstand Rechnung zu tragen, daß
sie den Ausfall des Unterhalts nicht durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kompensieren könne, falls sich nicht in der Firma
ihres Freundes G. eine Arbeitsmöglichkeit ergebe. Letzteres hänge von dem noch ungewissen wirtschaftlichen Erfolg seines Geschäfts
ab. Es erscheine deshalb angemessen, den Bedarf der Beklagten auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen,
der sich nach der Düsseldorfer Tabelle auf monatlich 1.300 DM belaufe. Hierauf seien nach den unverändert zu übernehmenden
Feststellungen in der Vorentscheidung als erzielbar zu unterstellende Zinseinkünfte von monatlich 750 DM anzurechnen, so daß
ein geschuldeter Unterhaltsbeitrag von monatlich 550 DM verbleibe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
2. a) Die Revision vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen für eine Herabsetzung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 7 i.V.m.
§
1361 Abs.
3
BGB seien zu Unrecht angenommen worden. Das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die herangezogenen Verhaltensweisen
auch für eine normale Freundschaft kennzeichnend sein könnten. Insbesondere sei nicht beachtet worden, daß das Grundstück
nicht im Miteigentum der Beklagten und des B. G. stehe. Dessen bloße Mithilfe bei der Finanzierung, die zwar ein gewisses
Vertrauen voraussetze, sei nicht uneigennützig erfolgt, sondern um einen wesentlichen Gebäude- und Grundstücksteil mietfrei
nutzen zu können. Für die zeitweise - nicht ständige - Nutzungsmöglichkeit der Fahrzeuge erbringe die Beklagte eine Gegenleistung
in Form der Post- und Paketannahme. Daß B. G. sie nach Ungarn gefahren und von dort wieder abgeholt habe, sei nichts weiter
als ein Freundschaftsdienst gewesen, zumal er ohnehin nach Frankfurt am Main habe fahren müssen. Die Reise nach Italien habe
B. G. günstig übernehmen können und der Beklagten den weiteren freien Platz angeboten. Andere Urlaubsreisen habe sie allein
oder als Mitglied einer Gruppe unternommen. An den Familienfeiern habe nicht nur B. G. teilgenommen, sondern es seien auch
andere Nichtfamilienmitglieder, nämlich die Mieter des Hauses in der A., eingeladen worden. Die vom Berufungsgericht aufgeführten
Gesichtspunkte reichten für die Annahme eines eheähnlichen Verhältnisses aber auch deshalb nicht aus, weil wesentliche Aspekte,
die ein solches Verhältnis prägen würden, fehlten, vor allem ein gemeinsames Wohnen und Wirtschaften sowie eine gegenseitige
Zuneigung, die über freundschaftliche Gefühle hinausgehe und sich in der Regel in sexuellen Beziehungen äußere. Derartige
Beziehungen seien zwischen der Beklagten und B. G. im Hinblick auf dessen homosexuelle Veranlagung nicht denkbar. Völlig unberücksichtigt
sei überdies der unter Beweis gestellte Vortrag der Beklagten geblieben, B. G. lebe seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen.
Diese Angriffe bleiben ohne Erfolg.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen
Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des §
1579 Nr. 7
BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen,
wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam
an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, daß
die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in
der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen
kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht
allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand
des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984
- IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25).
c) Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, daß das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung der getroffenen
Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, die Beklagte unterhalte zu B. G. ein Verhältnis, das in seiner persönlichen und
wirtschaftlichen Ausprägung und Intensität einem solchen eheähnlichen Verhältnis gleichkommt. Beide haben gemeinsam ein Grundstück
gesucht, das sich eignet, ihnen jeweils als Wohnung zu dienen und B. G. überdies die Möglichkeit eröffnet, dort eine geschäftliche
Tätigkeit auszuüben. Für die Finanzierung des Grundstückserwerbs sind beide erhebliche finanzielle Verpflichtungen eingegangen,
zu denen sie unabhängig voneinander nicht in der Lage gewesen wären und die sie hätten vermeiden können, wenn jeder für sich
nur seinen eigenen Wohn- bzw. Geschäftsraumbedarf gedeckt hätte. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts,
daß eine solche Gestaltung einer gemeinsamen Lebensgrundlage regelmäßig vor dem Hintergrund einer gemeinsam geplanten Zukunft
zu erklären sei, rechtlich nicht zu beanstanden, auch wenn kein Miteigentum erworben wurde. Für die betreffende Annahme spricht
auch der dem Vorbringen der Beklagten zufolge erhebliche, langfristige finanzielle Einsatz des B. G., der ohne jede Absicherung
allein in der Erwartung erfolgt ist, einen Teil des Grundstücks in Zukunft, zumindest aber für die Dauer des auf zehn Jahre
gewährten zinslosen Darlehens, mietfrei nutzen zu können. Auch über die bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen hinaus
ist das Verhältnis, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, in einer Weise gestaltet, die die Gleichstellung
mit einer eheähnlichen Beziehung rechtfertigt. B. G. und die Beklagte leben jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander.
Nach den getroffenen Feststellungen befindet sich in dem von ihm genutzten Büroraum nur eine Schlafgelegenheit, aber keine
Kochmöglichkeit. Deshalb spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung alles dafür, daß er für seine Versorgung zumindest teilweise
auf eine Mitbenutzung der Wohnung der Beklagten, insbesondere der Küche, angewiesen ist. Unter Berücksichtigung der herausgestellten
weiteren Gemeinsamkeiten der Beklagten und des B. G. kann dem Berufungsgericht auch nicht vorgeworfen werden, verkannt zu
haben, daß anstelle einer verfestigten Partnerbeziehung auch eine normale Freundschaft vorliegen könne. Selbst wenn es zutreffen
mag, daß einzelne der hier herangezogenen Verhaltensweisen auch unter Freunden üblich sein können, so begegnet die tatrichterliche
Annahme, daß eine ständige gegenseitige Hilfe und Unterstützung im Alltag, verbunden mit gemeinsamer Freizeitgestaltung und
getragen von einem vertrauensvollen, freundschaftlichen Verhältnis und vor dem Hintergrund einer hinsichtlich der Grundstücksnutzung
und Lastentragung langfristigen gemeinsamen Zukunftsplanung, über eine bloße Freundschaft weit hinausgeht und wie ein eheähnliches
Verhältnis zu bewerten ist, keinen rechtlichen Bedenken.
Dieser Beurteilung steht auch der Einwand der Revision, zwischen der Beklagten und B. G. habe es nie sexuelle Beziehungen
gegeben, vielmehr lebe dieser seit Monaten mit einem anderen Mann zusammen, aus Rechtsgründen nicht entgegen. Deshalb brauchte
das Berufungsgericht dem betreffenden Vorbringen der Beklagten nicht nachzugehen.
Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar
macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Darüber wird ohnehin regelmäßig
nichts nach außen dringen. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung
ist vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner
ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig
Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden
Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte
sei im Rahmen der neuen Partnerschaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345).
Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, ob B. G. wechselnde intime Beziehungen zu anderen Männern unterhalten
hat und seit Monaten in seiner kleinen Wohnung mit einem anderen Mann zusammenlebt. Die behaupteten Beziehungen des G. zu
verschiedenen Männern sind auf sein Verhältnis zu der Beklagten erkennbar ohne Einfluß geblieben. Daß sich hieran durch die
angebliche Aufnahme eines anderen Mannes in seiner Wohnung etwas geändert hätte, hat die Beklagte nach den vom Berufungsgericht
getroffenen Feststellungen selbst nicht geltend gemacht. Abgesehen davon würde es der Bewertung des zwischen ihr und B. G.
bestehenden Verhältnisses als verfestigte Lebensgemeinschaft aber auch nicht entgegenstehen, wenn sich dieses für einige Zeit
etwas flüchtiger gestaltet hätte (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1997 aaO. S. 672).
3. a) Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt
wegen einer verfestigten Verbindung des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner nach §§
1361 Abs.
3,
1579 Nr.
7
BGB ausgeschlossen oder herabgesetzt werden könne. Der Senat habe die fehlende Möglichkeit der Eheschließung als Grund dafür
genannt, daß die Annahme eines Härtegrundes nach §
1579 Nr. 7
BGB bei einer gleichgeschlechtlichen Beziehung des Unterhaltsberechtigten ausscheide. Dann könne aber auch in der Trennungsphase
nichts anderes gelten, weil eine Wiederheirat erst nach einer Scheidung möglich sei.
Auch damit vermag die Revision nicht durchzudringen.
b) Es trifft bereits im Ansatz nicht zu, daß der Senat bei einer verfestigten gleichgeschlechtlichen Partnerschaft das Vorliegen
eines Härtegrundes verneint hat, weil die Partner nicht die Ehe miteinander schließen könnten. Er hat vielmehr darauf abgestellt,
daß - anders als bei einer Ehe und bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, die als Lebensform in der gesellschaftlichen Wirklichkeit
zunehmend Anerkennung findet - für gleichgeschlechtliche Partnerschaften in Ermangelung eines der Ehe vergleichbaren Rechtsinstituts
kein allgemeingültiges Leitbild bestehe, das die Annahme rechtfertigen könne, die Verhältnisse in einer solchen Verbindung
gewährleisteten nach der Natur des Zusammenlebens die gegenseitige Versorgung der Partner (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994
aaO. S. 345). Der Grund für die Ablehnung eines Härtefalles ist danach nicht in der fehlenden Eheschließungsmöglichkeit an
sich gesehen worden, sondern in dem Umstand, daß sich deswegen in der Vergangenheit nicht die Vorstellung entwickelt hat,
auch der in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebende Unterhaltsberechtigte sei im Rahmen dieser Verbindung wie in
einer Ehe versorgt, und daß demzufolge grundsätzlich kein Anlaß für die hieran anknüpfende Annahme bestehe, die fortdauernde
Unterhaltsbelastung könne unzumutbar sein. Ob an dieser Auffassung mit Rücksicht auf das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I 266 ff.) festzuhalten ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der aus dem Urteil des Senats
vom 14. Dezember 1994 (aaO.) gezogene Schluß, die Inanspruchnahme auf Trennungsunterhalt könne nicht wegen einer auf Dauer
angelegten eheähnlichen Gemeinschaft des Unterhaltsberechtigten mit einem anderen Partner für den Verpflichteten unzumutbar
sein, ist unabhängig davon jedenfalls nicht gerechtfertigt (im Ergebnis ebenso: Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts
4. Aufl., Kap. IV Rdn. 503; Bosch FF 2001, 53, 54; Wiegmann FF 2001, 118, 119; OLG Köln FamRZ 2000, 290, 291; OLG Zweibrücken FuR 2000, 438, 440; OLG Koblenz NJW-RR 1999, 1597, 1599; OLG Schleswig NJW-RR 1994, 457; a.A. OLG München FamRZ 1998, 1589; Büttner/Niepmann NJW 2001, 2215, 2226; Palandt/Brudermüller
BGB 61. Aufl. §
1579
BGB Rdn. 39).
c) Die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit es für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar ist, den Unterhaltsberechtigten
weiterhin zu unterhalten, muß deshalb nach denselben Kriterien beantwortet werden, wie sie für den Anspruch auf nachehelichen
Unterhalt herangezogen werden. Hier wie dort kann die Fortdauer der Unterhaltsbelastung und des damit verbundenen Eingriffs
in die Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung für den Unterhaltspflichtigen unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte
in einer Gemeinschaft mit einem anderen Partner lebt, die sich derart verfestigt hat, daß sie einer Ehe vergleichbar gestaltet
ist. Für den Unterhaltspflichtigen kann es dann grob unbillig sein, den Unterhaltsberechtigten weiterhin uneingeschränkt unterhalten
zu müssen, obwohl der andere Partner letztlich an seine Stelle getreten ist. Diese Betrachtungsweise ist sowohl für den Trennungsunterhalt
als auch für den nachehelichen Unterhalt von der Möglichkeit einer Eheschließung mit dem neuen Partner unabhängig. Denn eine
Heirat kann, auch soweit es um den nachehelichen Unterhalt geht, daran scheitern, daß der neue Partner des Unterhaltsberechtigten
noch verheiratet ist. Hinsichtlich der Auswirkungen der fortbestehenden Unterhaltsbelastung auf den Unterhaltsverpflichteten
läßt sich hieraus kein ausschlaggebender Unterschied herleiten.
4. a) Auch die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterhaltsbedarf der Beklagten sei wegen des vorliegenden Härtegrundes
auf den Mindestbedarf eines nicht erwerbstätigen Ehegatten herabzusetzen, der nach der Düsseldorfer Tabelle monatlich 1.300
DM betrage, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Ob und inwieweit der Unterhaltsanspruch aus den in §
1579 Nr. 1 bis 7
BGB aufgeführten Gründen ausgeschlossen ist, hängt jeweils von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab (Senatsurteil
vom 12. Januar 1983 - IVb ZR 348/81 - FamRZ 1983, 670, 672) und ist damit grundsätzlich Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Billigkeitsabwägung
die langjährige Dauer der Ehe der Parteien, die von der Beklagten wahrgenommene Aufgabe der Kindererziehung und -betreuung
sowie die Auswirkungen einer Unterhaltsherabsetzung auf ihre Lebensverhältnisse berücksichtigt. Damit hat es die im vorliegenden
Fall maßgebenden Gesichtspunkte in seine Beurteilung einbezogen und diese in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt.
b) Soweit die Revision hiergegen einwendet, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß dem Kläger nach dem Vorbringen
der Beklagten neben seinem Rentenbezug fiktive Zinseinkünfte von monatlich 1.458,33 DM zuzurechnen seien, zeigt sie keinen
Umstand auf, der die Abwägung des Berufungsgerichts in Frage stellt. Nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag
hat die Beklagte selbst eingeräumt, daß der Kläger von dem nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Erlös aus der Veräußerung
des ehemals im Miteigentum der Parteien stehenden Hauses ein anderes Haus erworben hat. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen
Feststellungen hat er die zur restlichen Finanzierung eingegangenen Verbindlichkeiten ebenso wie solche, die gegenüber seinem
früheren Arbeitgeber bestehen, abzutragen. Das schließt aber die Annahme aus, daß ihn eine geringere Kürzung des Unterhalts
angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht spürbar treffen würde.
c) Die Rüge der Revision, es fehle an einer ordnungsgemäßen Begründung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungsgericht
auf seiten der Beklagten fiktive Zinseinkünfte angerechnet habe (§
551 Nr. 7
ZPO a.F.), erweist sich ebenfalls als nicht berechtigt. In der vorausgegangenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Beklagten
monatliche Einkünfte von 750 DM zugerechnet, weil sie den zur Abgeltung ihres Miteigentumsanteils an dem inzwischen veräußerten
Haus von dem Kläger erhaltenen Betrag von 203.500 DM entweder hätte einsetzen müssen, um eine kleine Eigentumswohnung zu erwerben,
in der sie mietfrei habe wohnen können, oder jedenfalls in Höhe von rund 180.000 DM ertragbringend habe anlegen müssen, anstelle
den Betrag in eindeutig unwirtschaftlicher Weise in das Grundstück in R. zu investieren. Daß insoweit nunmehr von einer abweichenden
Beurteilung auszugehen sei, hat die Beklagte nicht geltend gemacht. Den mithin unveränderten Umstand hat das Berufungsgericht
zu Recht weiterhin zugrunde gelegt, ohne daß dies zu Ausführungen Anlaß gegeben hätte, die über die gegebene Begründung hinausgehen.