Aufgabe der Erwerbstätigkeit des Unterhaltsverpflichteten wegen Haushaltsführung und Kindesbetreuung in einer neuen Ehe
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Abänderung eines Titels über nachehelichen Unterhalt.
Die 1989 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1992 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde der Kläger zur Zahlung eines
nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.110 DM an die Beklagte, die die 1989 geborene gemeinsame Tochter betreut, verurteilt.
In einem 1990 geschlossenen Prozeßvergleich hatte der Kläger sich zur Zahlung eines Kindesunterhalts von monatlich 340 DM
verpflichtet. 1993 heiratete der Kläger erneut. Nach der Geburt seines Kindes aus zweiter Ehe am 10. August 1993 nahm der
Kläger ab 30. September 1993 Erziehungsurlaub, der bis 3. August 1996 verlängert wurde. Er bezog Erziehungsgeld von zunächst
600 DM, das sich ab 4. August 1994 auf 497 DM, jeweils monatlich, verringerte. Den Familienunterhalt bestreitet seine zweite
Ehefrau, die ebenso wie bisher der Kläger bei der VW-AG beschäftigt ist und ein gleich hohes Erwerbseinkommen wie er zuvor
bezieht.
Mit der Abänderungsklage hat der Kläger zunächst einen völligen Wegfall beider Unterhaltsrenten, später eine Herabsetzung
des nachehelichen Unterhalts für seine geschiedene Ehefrau auf monatlich 300 DM gefordert. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung im übrigen den nachehelichen Unterhalt ab 1. Februar
1994 auf monatlich 500 DM herabgesetzt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision, mit der sie die
völlige Abweisung der Abänderungsklage erstrebt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die Abänderungsklage teilweise für begründet angesehen und den Unterhalt von monatlich 1.110
DM auf monatlich 500 DM herabgesetzt. Es ist davon ausgegangen, daß von der Beklagten wegen der Betreuung des erstehelichen
Kindes noch keine Erwerbstätigkeit erwartet werden könne. Jedoch müsse die Beklagte die vom Kläger mit seiner jetzigen Ehefrau
getroffene Absprache über die Verteilung von Berufstätigkeit und Haushaltsführung hinnehmen, die zu einer Einschränkung der
Leistungsfähigkeit des Klägers geführt habe. Zwar könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß sich der Familienunterhalt
in der neuen Ehe durch die Berufstätigkeit seiner zweiten Ehefrau wesentlich günstiger gestalte als wenn er berufstätig geblieben
wäre und seine zweite Ehefrau die Kindesbetreuung übernommen hätte. Denn er habe trotz Hinweises nicht ausreichend dargetan,
daß der Rollentausch auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruhe, weil seine Ehefrau ein höheres Einkommen habe als er
oder weil sie über bessere Aufstiegschancen verfüge. Vielmehr sei im Falle der Fortführung der Berufstätigkeit des Klägers
von einem gleich hohen Familieneinkommen auszugehen. Dennoch müsse auch in einem solchen Fall der geschiedene unterhaltsberechtigte
Ehegatte die Rollenwahl des Unterhaltsverpflichteten hinnehmen. Das gelte jedenfalls dann, wenn dieser nicht zielgerichtet
zum Nachteil der früheren Familie handele, sondern die Haushaltsführung und Kindesbetreuung aus sonstigen verständlichen und
nachvollziehbaren Motiven heraus übernehme. Davon sei auch auszugehen, wenn der Unterhaltspflichtige - wie hier der Kläger
- glaubhaft darlege, von Anfang an intensive Beziehungen zu seinem Kind aufbauen und damit die Fehler vermeiden zu wollen,
die aus seiner Sicht wesentlich zum Scheitern der ersten Ehe beigetragen hätten. Dem Kläger obliege es allerdings, in zumutbarem
Umfang einem Nebenerwerb nachzugehen, worauf seine zweite Ehefrau Rücksicht nehmen müsse. Das ermögliche ihm einen Nebenverdienst,
mit dem er den Unterhalt der Beklagten in Höhe von monatlich 500 DM decken könne, nachdem sein eigener notwendiger Unterhalt
aus dem Einkommen seiner zweiten Frau und der Unterhalt für sein ersteheliches Kind aus dem Erziehungsgeld bestritten werden
könne.
2. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht ist zwar im Ansatz zutreffend von der sogenannten
Hausmann-Rechtsprechung des Senats ausgegangen. Es hat aber die dort gesetzten Maßstäbe verkannt.
a) Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß ein unterhaltspflichtiger Ehegatte seiner früheren Familie auch nach Eingehung einer
neuen Ehe unterhaltspflichtig bleibt. Insbesondere dann, wenn er vorher durch seine Erwerbstätigkeit für den finanziellen
Familienunterhalt gesorgt hat, ist von ihm bei einer Umstellung seiner beruflichen Tätigkeit eine besondere Rücksichtnahme
auf die Belange der von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten zu fordern (vgl. BVerfG Beschluß vom 18. Dezember 1995 - 1 BvR 1208/92). Gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern aus der ersten Familie entfällt seine unterhaltsrechtliche Erwerbsobliegenheit
nicht ohne weiteres dadurch, daß er in der neuen Ehe im Einvernehmen mit seinem Ehegatten allein die Haushaltsführung übernehmen
will. Auch das Vorhandensein betreuungsbedürftiger Kinder aus der neuen Ehe ändert nichts daran, daß die Unterhaltsansprüche
minderjähriger Kinder aus den verschiedenen Ehen gleichrangig sind (§
1609 Abs.
1
BGB) und der Unterhaltspflichtige seine Arbeitskraft zum Unterhalt aller Kinder einsetzen muß. Zwar können Ehegatten nach §
1356 Abs.
1
BGB die Aufteilung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit im gegenseitigen Einvernehmen regeln und dabei die Haushaltsführung
einem von ihnen allein überlassen. Diese Gestaltungsfreiheit gilt aber grundsätzlich nur im Verhältnis der neuen Ehegatten
zueinander. Eine mit dem vereinbarten Rollenwechsel verbundene Verminderung der Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehegatten
darf nicht in unzumutbarer Weise zu Lasten der Kinder aus erster Ehe gehen (BVerfGE 68, 256 f = FamRZ 1985, 143, 145). Unterhaltsrechtlich entlastet die häusliche Tätigkeit einen unterhaltspflichtigen Ehegatten nämlich nur gegenüber
den Mitgliedern seiner neuen Familie, denen diese Fürsorge - im Gegensatz zu den nicht im neuen Familienverbund lebenden minderjährigen
Kindern aus erster Ehe - allein zugute kommt. Der unterhaltsrechtliche Gleichrang der Kinder aus erster und zweiter Ehe verwehrt
es dem unterhaltspflichtigen Ehegatten, sich nach Eingehung der neuen Ehe ohne weiteres auf die Sorge für die Mitglieder seiner
neuen Familie zu beschränken. Auch sein neuer Ehegatte muß nach §
1356 Abs.
2
BGB auf die bestehenden Unterhaltspflichten seines Ehegatten Rücksicht nehmen und dessen dadurch bedingte verminderte Mithilfe
im Haushalt und seine arbeitsbedingte Abwesenheit hinnehmen (st. Rspr., vgl. u. a. Senatsurteile BGHZ 75, 272, 275, 276 f; vom 7. Oktober 1981 - IVb ZR 610/80 - FamRZ 1982, 25 f; vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 81/85 - FamRZ 1987, 472 f m.w.N.).
Diese im Verhältnis zu unterhaltsberechtigten, minderjährigen unverheirateten Kindern aus einer früheren Ehe geltenden Grundsätze
hat der Senat auch bei der Bestimmung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners im Verhältnis zu seinem unterhaltsberechtigten
geschiedenen Ehegatten herangezogen, da dieser unterhaltsrechtlich auf gleicher Rangstufe wie minderjährige Kinder steht.
Das gilt insbesondere dann, wenn der Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten aus §
1570
BGB folgt, der im Interesse des Kindeswohls sicherstellen soll, daß das Kind nach der Trennung von dem einen Elternteil nicht
auch noch weitgehend auf die persönliche Betreuung durch den sorgeberechtigten Elternteil verzichten muß, weil dieser sich
seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit verdienen muß (Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 - IVb ZR 63/85 - FamRZ 1987, 252, 254 m.w.N.). Dabei ist von Bedeutung, daß sowohl die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde selbst als auch die Unterhaltspflicht
gegenüber dem betreuenden Ehegatten durch die Elternverantwortung geprägt wird (BVerfGE a.a.O.. S. 267). Deshalb muß der bisher
Barunterhaltspflichtige bei der Rollenwahl in der neuen Familie auf das Kindeswohl der erstehelichen Kinder und die Interessen
des geschiedenen Ehegatten in gleicher Weise Rücksicht nehmen.
Allerdings haben diese Grundsätze im Falle der Übernahme der Betreuung eines Kindes aus neuer Ehe eine gewisse Einschränkung
insoweit erfahren, als die Rollenwahl - unter Abwägung der beiderseitigen Interessen im Einzelfall - dann hingenommen werden
muß, wenn sich der Familienunterhalt in der neuen Ehe dadurch, daß der andere Ehegatte voll erwerbstätig ist, wesentlich günstiger
gestaltet als es der Fall wäre, wenn dieser die Kindesbetreuung übernehmen würde und der unterhaltsverpflichtete Elternteil
voll erwerbstätig wäre. Das wurde damit begründet, daß es dem unterhaltspflichtigen Teil und seinem neuen Ehegatten nicht
zugemutet werden kann, auf den Rollentausch zu verzichten und die wesentlich ungünstigere Verteilung der Aufgaben in der Ehe
nur deshalb zu wählen, um Unterhaltsansprüche der Unterhaltsberechtigten aus früherer Ehe besser auszugestalten. Auch unter
diesen Voraussetzungen gebietet es aber der unterhaltsrechtliche Gleichrang, die Beeinträchtigungen des Unterhaltsanspruchs
der Unterhaltsberechtigten aus früherer Ehe so gering wie möglich zu halten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte ist gehalten,
seine häusliche Tätigkeit in der neuen Ehe auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und wenigstens eine Nebentätigkeit
aufzunehmen, um seiner Barunterhaltspflicht teilweise zu genügen, soweit er dadurch nicht im Verhältnis zu anderen, gleichrangig
Unterhaltsverpflichteten unverhältnismäßig belastet wird. Ist die Rollenwahl dagegen nicht hinzunehmen, dem Unterhaltspflichtigen
vielmehr weiterhin eine Vollzeiterwerbstätigkeit zuzumuten, gilt er in diesem Umfang als leistungsfähig und ist entsprechend
unterhaltspflichtig (BGHZ 75, a.a.O.. 276; Senatsurteile vom 7. Oktober 1981 und 11. Februar 1987 a.a.O..).
In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 1986 (a.a.O.. S. 254, 255) hat der Senat im übrigen erkennen lassen, daß außer den
wirtschaftlichen Gesichtspunkten auch sonstige Gründe, die einen erkennbaren Vorteil für die neue Familie mit sich bringen,
im Einzelfall einen Rollentausch rechtfertigen können. Damit ist indes keine Auflockerung des bisherigen strengen, auf enge
Ausnahmefälle begrenzten Maßstabs verbunden, der einen wesentlichen, den Verzicht auf den Rollentausch unzumutbar machenden
Vorteil für die neue Familie voraussetzt und selbst im Falle eines zulässigen Rollentausches vom unterhaltspflichtigen Ehegatten
verlangt, die Tätigkeit im Haushalt auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken und die Beeinträchtigung der Unterhaltsansprüche
der Berechtigten so gering wie möglich zu halten. Vielmehr müssen die sonstigen Gründe von gleich großem Gewicht sein, wenn
der Unterhaltspflichtige damit seine Aufgabenverteilung in der neuen Ehe gegenüber den Unterhaltsansprüchen seiner alten Familienmitglieder
rechtfertigen will. Denn diese müssen eine Einbuße ihrer Unterhaltsansprüche nur dann hinnehmen, wenn das Interesse des Unterhaltspflichtigen
und seiner neuen Familie an der Aufgabenverteilung ihr eigenes Interesse an der Beibehaltung ihrer bisherigen Unterhaltssicherung
deutlich überwiegt. Dabei stellen jene Fälle, in denen die Übernahme der Haushaltsführung und Kindesbetreuung im Vergleich
zur Erwerbstätigkeit in der früheren Ehe mit einem Rollenwechsel verbunden ist, eine besondere Kategorie dar, in denen die
Gründe, die einen solchen Rollentausch rechtfertigen, besonders restriktiv zu fassen sind. Es ist sogar fraglich, ob es hierfür
ausreichen kann, daß die andere Rollenverteilung zu einer wesentlich günstigeren Einkommenssituation der neuen Familie führt.
Denn die Möglichkeit, in der neuen Ehe durch den Rollentausch eine Erhöhung des wirtschaftlichen Lebensstandards und eine
Verbesserung der eigenen Lebensqualität zu erreichen, kann dann nicht mehr ohne weiteres als Rechtfertigung dienen, wenn sie
gleichzeitig dazu führt, daß sich der Unterhaltspflichtige gegenüber dem Berechtigten auf seine damit einhergehende Leistungsunfähigkeit
berufen und damit dessen bisherigen Lebensstandard verschlechtern kann. Es ist dann zu erwägen, ob der Unterhaltspflichtige
nicht - ähnlich wie im Fall eines zulässigen Berufswechsels - zumutbare Vorsorgemaßnahmen zur Sicherstellung des Unterhalts
des Berechtigten treffen muß (vgl. Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 147).
b) Im vorliegenden Fall kann diese Frage aber offenbleiben, da sich der Kläger auf wirtschaftliche Gründe nicht berufen kann.
Daß die Erwerbstätigkeit seiner jetzigen Ehefrau zu einem wesentlich höheren Familieneinkommen führt als er bei Beibehaltung
seiner Erwerbstätigkeit selbst erzielen könnte, ist - wie bereits das Oberlandesgericht festgestellt hat - nicht der Fall.
Die behaupteten besseren Aufstiegschancen seiner Frau hat der Kläger nicht hinreichend dargetan, so daß auch insoweit dahinstehen
kann, ob eine solche nicht hinreichend gesicherte Erwartung überhaupt berücksichtigungsfähig wäre (vgl. Senatsurteil vom 10.
Dezember 1986 a.a.O.. S. 255).
Die sonstigen vom Kläger geltend gemachten Gründe für seinen Rollentausch genügen dem restriktiven Maßstab nicht. Entgegen
der Auffassung des Oberlandesgerichts reicht es nicht aus, daß der Kläger nicht "zielgerichtet zum Nachteil seiner früheren
Familie", sondern aus dem Motiv der Entwicklung intensiver Beziehungen zu seinem Kind und zur Vermeidung der Fehler, die zum
Scheitern seiner ersten Ehe geführt hätten, gehandelt habe. Daß der Kläger nicht in Benachteiligungsabsicht handeln durfte,
ist ohnehin selbstverständlich. Die Wertung des Oberlandesgerichts läßt aber darüber hinaus auch eine Abwägung mit den Interessen
der Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe vermissen. Es kommt nicht darauf an, ob der Wunsch des Klägers nach einer intensiveren
Kindesbeziehung, an der er sich durch eine Fortführung seiner Berufstätigkeit gehindert sieht, aus seiner individuellen Sicht
heraus verständlich ist; entscheidend ist vielmehr, ob sich seine von ihm abhängigen Unterhaltsberechtigten aus erster Ehe
diesem Wunsch unterordnen und eine Beschränkung ihrer Unterhaltsansprüche hinnehmen müssen. Das muß verneint werden. Der Kläger
kann, wie jeder andere voll berufstätige Elternteil auch, sein Kind in seiner Freizeit betreuen, erziehen und eine Beziehung
zu ihm entwickeln. Das ist in der durchschnittlichen Familie, in der ein Elternteil die Rolle des Familienernährers übernimmt
und der andere den Haushalt führt, auch der Regelfall. Es leuchtet zudem nicht ein, weshalb gerade der Kläger gegenüber anderen
berufstätigen Elternteilen privilegiert sein sollte, insbesondere auch gegenüber seiner jetzigen Ehefrau, die - wäre die Auffassung
des Klägers richtig - aufgrund ihrer vollen Berufstätigkeit ebenfalls keine ausreichend intensiven Beziehungen zu ihrem Kind
entwickeln könnte. Es kommt hinzu, daß der Kläger bei seinem Arbeitgeber zu wechselnden Zeiten Schichtdienst leisten und durch
diese flexiblere Gestaltung seinem Kind mehr an Zeit widmen könnte als ein Arbeitnehmer, der immer zu gleichen Zeiten bis
zum späten Nachmittag oder Abend tätig ist.
Auch soweit der Kläger sich darauf beruft, ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht auf den Erziehungsurlaub zu haben, mit
dessen Inanspruchnahme sich die Beklagte abfinden müßte, kann ihm nicht gefolgt werden. Was der Staat dem einzelnen im Rahmen
der Familienförderung gemäß Art.
6
GG gewährt, führt zum einen noch nicht unmittelbar zu einer Einschränkung privater Rechte Dritter. Zum anderen stehen auch die
Unterhaltsansprüche der Beklagten und des erstehelichen Kindes unter dem Schutz des Art.
6
GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, verfassungsrechtlich könne die Entlassung
des geschiedenen, zur Leistung von Kindesunterhalt grundsätzlich verpflichteten Elternteils aus dem Pflichtenverhältnis, das
durch die Gründung der ersten Familie entstanden sei, nicht mit der Ehegestaltungsfreiheit der Partner einer neuen Ehe gerechtfertigt
werden. Der Ehegatte, mit dem der Unterhaltspflichtige eine neue Ehe eingegangen sei, wisse von der "wirtschaftlichen Hypothek",
mit der seine Verbindung infolge der Unterhaltspflichten seines Ehegatten gegenüber der ersten Familie belastet sei. Dieser
Belastung sei Rechnung zu tragen, wenn es um die Frage gehe, ob der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit aufgeben könne,
um sich ausschließlich seiner neuen Familie widmen zu können. Auch garantiere das Elternrecht nach Art.
6 Abs.
2 Satz 1
GG keinen Anspruch eines Elternteils, die Versorgung eines Kleinkindes ohne Rücksicht auf die Belange seiner anderen Kinder
zu gestalten (BVerfGE 68, a.a.O.. = FamRZ 1985, a.a.O.. 145). Das gilt vor allem dort, wo das ersteheliche Kind durch die
Scheidung der Eltern ohnehin den Verlust eines Elternteils hinnehmen muß und in besonderem Maße auf die persönliche Betreuung
des verbliebenen Elternteils angewiesen ist. Dessen im Kindesinteresse wurzelnder Unterhaltsanspruch aus §
1570
BGB hat daher besonderes Gewicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1986 a.a.O.. S. 254). Eine Rechtsauffassung, die es dem
Kläger nur aufgrund eines individuellen Interesses erlauben würde, seine Fürsorge allein seinem Kind aus zweiter Ehe angedeihen
zu lassen und gleichzeitig seinem erstehelichen Kind die Mutter als Betreuungsperson weitgehend dadurch zu entziehen, daß
diese für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen muß, trüge seiner für beide Kinder in gleicher Weise bestehenden Elternverantwortung
nicht Rechnung und stände im Widerspruch zu Art.
6
GG. Auch entspräche die damit verbundene Verkürzung des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten nicht der Wertung, die
das Gesetz in §
1582 Abs.
1 Satz 2
BGB mit dem unterhaltsrechtlichen Vorrang der geschiedenen Ehefrau gegenüber der neuen Ehefrau getroffen hat und die im Einklang
mit der Verfassung steht (BVerfGE 66, 84 f = FamRZ 1984, 346, 349 f).
Der Kläger muß sich nach allem fiktiv so behandeln lassen, als hätte er wie bisher ein volles Erwerbseinkommen.
3. Das führt indes noch nicht zur Abweisung seiner Abänderungsklage. Mit der Geburt des Kindes aus zweiter Ehe ist ein neuer
Unterhaltsberechtigter hinzugetreten, der zu einer Verringerung der Unterhaltsansprüche der Mitglieder der früheren Familie
führen kann. Das ist eine neue Tatsache, die im Rahmen des §
323
ZPO zu berücksichtigen ist.
Der Kläger darf dadurch, daß er sich auf seine Rolle als Hausmann zurückgezogen hat, nicht schlechter stehen als wenn er erwerbstätig
geblieben wäre. In diesem gedachten Fall müßte er den Barunterhalt für sein zweites Kind aufbringen. Vor einer dadurch bedingten
Schmälerung ihres Unterhaltsanspruchs, die insbesondere im Mangelfall einträte, wäre die Beklagte nicht geschützt (vgl. Senatsurteil
vom 11. Februar 1987 a.a.O.. S. 474). Dagegen kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsbedürftigkeit seiner zweiten Ehefrau,
falls diese ihre Berufstätigkeit zugunsten der Kindesbetreuung aufgeben würde, wegen ihres Nachranges gegenüber der Beklagten
gemäß §
1582 Abs.
1 Satz 2
BGB nicht in Betracht.
Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Da der Kläger eine Abänderung ab Februar 1994 begehrt, kann entgegen
dem amtsgerichtlichen Urteil der Berechnung des Unterhalts nicht das 1992 bezogene Gehalt zugrunde gelegt werden, sondern
es ist von dem (fiktiven) Einkommen auszugehen, das er bei weiterer Erwerbstätigkeit 1994 erzielt hätte. Bei einer etwaigen
Mangelfallberechnung ist zu beachten, daß sich der Einsatzbetrag des Unterhalts der Beklagten nicht nach einem pauschalen
Mindestsatz, sondern nach ihrem eheangemessenen Bedarf bemißt (Senatsurteil vom 11. Januar 1995 - XII ZR 122/93 - FamRZ 1995, 346 f).