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BGH, Urteil vom 02.03.2011 - XII ZR 44/09
Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe als ehebedingter Nachteil i.R.d. Krankheitsunterhalts gem. § 1572 BGB; Ehebedingter Nachteil wegen mangels ausreichender Pflichtbeiträge nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI fehlender Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung; Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung eines nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs ohne Vorliegen ehebedingter Nachteile; Maßgebliche Berücksichtigung der in § 1578b Abs. 1 S. 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte i.R.e. vom Familiengericht vorzunehmenden Billigkeitsabwägung bzgl. des gebotenen Maßes an nachehelicher Solidarität
a) Im Rahmen des Krankheitsunterhalts nach § 1572 BGB kann sich ein ehebedingter Nachteil aus der Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kindererziehung und Haushaltstätigkeit während der Ehe ergeben, wenn deswegen die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht erfüllt sind. Denn nach § 43 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nur dann Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben.
b) Auch wenn keine ehebedingten Nachteile vorliegen, ist eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nur bei Unbilligkeit eines fortdauernden Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen begründet. Bei der insoweit gebotenen Billigkeitsabwägung hat das Familiengericht das im Einzelfall gebotene Maß der nachehelichen Solidarität festzulegen, wobei vor allem die in § 1578 b Abs. 1 Satz 3 BGB aufgeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind.
Fundstellen: FamRB 2011, 135, FamRZ 2011, 713, FamRZ 2011, 795, MDR 2011, 541, NJW 2011, 1284, NZS 2011, 587, NotBZ 2011, 91
Normenkette: ,
BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
,
BGB § 1578b Abs. 1 S. 3
,
SGB VI § 43 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: AG Melsungen 05.06.2008 56 F 261/06 S , OLG Frankfurt am Main 28.01.2009 2 UF 172/08
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Urteil des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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