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BGH, Urteil vom 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Bemessung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums; Rechtmäßígkeit einer Pauschalierung des Unterhaltsbedarfs wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen; Berücksichtigung von kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus bei Fehlen eines Vortrags des Unterhaltsberechtigten bzgl. dieser Gründe
a) Der Unterhaltsbedarf wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes bemisst sich jedenfalls nach einem Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen (zur Zeit 770 €) pauschaliert werden darf (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 177, 272, 287 = FamRZ 2008, 1738, 1743).
b) Hat der Unterhaltsberechtigte keine kind- oder elternbezogenen Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes hinaus vorgetragen, können solche nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf der Grundlage des sonst festgestellten Sachverhalts auf der Hand liegen.
Fundstellen: BGHZ 184, 13, DNotZ 2010, 784, FamRB 2010, 69, FamRZ 2010, 357, FuR 2010, 217, MDR 2010, 328, NJ 2010, 209, NJW 2010, 937
Normenkette:
GG Art. 6 Abs. 2
,
GG Art. 6 Abs. 5
,
BGB § 1615l Abs. 2
,
BGB a.F. § 1570
Vorinstanzen: OLG Hamm 28.02.2008 1 UF 207/07 , AG Bocholt 21.09.2007 14 F 186/06
Die Revision gegen das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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