BGH, Urteil vom 20.10.2010 - XII ZR 53/09
Ermittlung des ehebedingten Nachteils anhand der Differenz der Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten und des von ihm erzielten oder erzielbaren Einkommens; Ausreichende Darlegung eines erzielbaren Einkommens durch den Unterhaltsberechtigten durch Vortrag einer als üblich anzusehenden Gehaltssteigerung in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung; Erforderlichkeit einer exakten Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten trotz feststehender Nachteile; Aufarbeitung eines ehelichen Fehlverhaltens bei der Abwägung i.R.d. Herabsetzung und zeitlichen Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit
a) Um den ehebedingten Nachteil der Höhe nach bemessen zu können, muss der Tatrichter Feststellungen zum angemessenen Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 1 BGB und zum Einkommen treffen, das der Unterhaltsberechtigte tatsächlich erzielt bzw. gemäß §§ 1574, 1577 BGB erzielen könnte. Die Differenz aus den beiden Positionen ergibt grundsätzlich den ehebedingten Nachteil.
b) Der Unterhaltsberechtigte kann im Einzelfall seiner - sekundären - Darlegungslast genügen, wenn er vorträgt, dass in dem von ihm erlernten Beruf Gehaltssteigerungen in einer bestimmten Höhe mit zunehmender Berufserfahrung bzw. Betriebszugehörigkeit üblich sind.
c) Bei feststehenden Nachteilen ist eine exakte Feststellung zum hypothetisch erzielbaren Einkommen des Unterhaltsberechtigten nicht notwendig. Die Tatsachengerichte können sich bei geeigneter Grundlage einer Schätzung entsprechend § 287 ZPO bedienen.
Das Gericht muss in der Entscheidung jedoch die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung und ihre Auswertung in objektiv nachprüfbarer Weise angeben.
d) Bei den in § 1578 b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet, weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578 b BGB keine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet.
Fundstellen: FamRZ 2010, 2059, FuR 2011, 100, JuS 2011, 177, NJ 2011, 158, NJW 2010, 3653
Normenkette: , , , ,
BGB § 1578b
,
ZPO § 287
,
ZPO a.F. § 323
,
EGZPO § 36 Nr. 1
Vorinstanzen: AG Hanau 14.08.2008 63 F 1699/07 , OLG Frankfurt am Main 03.03.2009 3 UF 275/08
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2009 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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