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BGH, Urteil vom 25.06.2003 - XII ZR 63/00
»a) Überstundenvergütungen werden im Rahmen des Elternunterhalts nach den auch sonst im Unterhaltsrecht geltenden Maßstäben zum unterhaltsrelevanten Einkommen des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen hinzugezählt.
b) Zur Frage, wie der Anspruch auf Familienunterhalt des Ehegatten des einem Elternteil Unterhaltspflichtigen zu bemessen ist, wenn die ehelichen Lebensverhältnisse durch eine latente oder bereits eingetretene Unterhaltslast gegenüber dem Elternteil geprägt waren.
c) Der einem Elternteil Unterhaltspflichtige ist in der Disposition der ihm belassenen Mittel frei. Sein Selbstbehalt ist daher nicht deshalb herabzusetzen, weil er tatsächlich preisgünstiger wohnt, als es der in dem Tabellenmindestselbstbehalt eingearbeiteten Warmmiete entspricht.«
Fundstellen: BGHReport 2004, 235, MDR 2004, 279, NJW-RR 2004, 217
Normenkette:
BGB §§ 1601 1603 Abs. 1 § § 1360, 1360a, 1578
Vorinstanzen: OLG Düsseldorf , AG Duisburg

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