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BGH, Urteil vom 27.05.2009 - XII ZR 78/08
Berücksichtigung eines vom Unterhaltspflichtigen geschuldeten Minderjährigenunterhalts mit dem sich nach Abzug des Kindergelds gem. § 1612b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag i.R.d. Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt; Zurechnung von entsprechenden Wohnvorteilen zum Einkommen eines Ehegatten mit zwei Wohnungen; Abzugsmöglichkeit der vom Eigentümer zu tragenden verbrauchsunabhängigen Kosten vom Wohnvorteil; Ausgestaltung der Darlegungslast und Beweislast für ehebedingte Nachteile i.S.v. § 1578b BGB
a) Im Rahmen der Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nach der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage auch ein vom Unterhaltspflichtigen geschuldeter Minderjährigenunterhalt nicht mehr mit dem sog. Tabellenbetrag, sondern mit dem sich nach Abzug des (hälftigen) Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 BGB ergebenden Zahlbetrag zu berücksichtigen. § 1612 b Abs. 1 BGB verstößt auch mit dieser Wirkung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Wenn einem Ehegatten zwei Wohnungen gehören, können seinem Einkommen entsprechende Wohnvorteile zugerechnet werden. Allerdings kommt eine Kürzung unter Angemessenheitsgesichtspunkten in Betracht.
c) Vom Eigentümer zu tragende verbrauchsunabhängige Kosten können grundsätzlich nur dann von seinem Wohnvorteil abgezogen werden, wenn es sich um nicht umlagefähige Kosten im Sinne von §§ 556 Abs. 1 BGB, 1, 2 BetrKV handelt (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351).
d) Die Darlegungs- und Beweislast für ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB ist im Hinblick auf die dem Unterhaltsberechtigten gegenwärtig fehlende Möglichkeit, eine seiner Ausbildung und früheren beruflichen Stellung entsprechende Tätigkeit zu erlangen, vorgreiflich nach § 1577 BGB zu beurteilen und obliegt dem Unterhaltsberechtigten. Gelangt das Familiengericht hier zu der Überzeugung, dass der Unterhaltsgläubiger kein a-däquates Einkommen erzielen kann, erübrigt sich insoweit eine erneute Prüfung im Rahmen von § 1578 b BGB.
Fundstellen: BGHReport 2009, 987, DNotZ 2010, 56, FamRB 2009, 270, FamRZ 2009, 1300, FuR 2009, 567, MDR 2009, 1114, NJW 2009, 2523
Normenkette:
BGB § 100
, ,
BGB § 1578b
,
BGB § 1612b
Vorinstanzen: OLG Brandenburg 22.04.2008 10 UF 226/07 , AG Strausberg 13.11.2007 2 F 203/06
Tenor:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 22. April 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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