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BSG, Urteil vom 05.12.2017 - 12 R 10/15
Beitragspflicht zur Sozialversicherung Kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigungen Unständig Beschäftigter Vorliegen von Entgeltgeringfügigkeit Prognoseentscheidung
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist es geboten, bei (geringfügigen) Beschäftigungen eine Zuordnung zu einer der beiden Fallgruppen des § 8 SGB IV vorzunehmen.
2. Danach unterscheidet sich die Geringfügigkeit nach Nr. 1 des § 8 Abs. 1 SGB IV von derjenigen nach Nr. 2 dieser Vorschrift dadurch, dass die Beschäftigung bei Nr. 1 regelmäßig und bei Nr. 2 nur gelegentlich ausgeübt wird.
3. Die Bestimmung, ob die Variante der Entgeltgeringfügigkeit vorliegt, setzt eine Prognose voraus; es findet keine rückschauende Betrachtung statt; wird nur gelegentlich gearbeitet, kommt Entgeltgeringfügigkeit nicht in Betracht .
4. Regelmäßig ist nach der Rechtsprechung des BSG eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist; nicht erforderlich ist, dass sie über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll.
Normenkette:
SGB V § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SGB V § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1S. 1
,
SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1-2
Vorinstanzen: LSG Bayern 21.10.2015 L 16 R 755/13 , SG Nürnberg 25.06.2013 S 3 R 1342/12
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Streitwert wird auf 74,53 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: