BSG, Urteil vom 31.03.2015 - 12 R 1/13
Referendarausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses; Alleinige Arbeitgebereigenschaft des ausbildenden Landes auch bei praktischer Ausbildung bei Stellen außerhalb von Gerichtsbarkeit und der Verwaltung; Beitragspflichtigkeit zusätzlicher Vergütungen
Zusätzliche Vergütungen, die Rechtsreferendaren von einer die Stationsausbildung durchführenden Rechtsanwaltskanzlei freiwillig und ohne Rechtsgrund gezahlt werden, sind beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des Vorbereitungsdienstes, wenn ihnen keine hiervon abgrenzbare Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit in der Kanzlei zugrunde liegt.
Fundstellen: DStR 2015, 2724, NJW 2015, 10, NZA 2016, 94
Normenkette:
SGB III § 346 Abs. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 249 Abs. 1
,
SGB XI § 58 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Hamburg 28.11.2012 L 2 R 16/10 , SG Hamburg 18.11.2009 S 10 R 326/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 28. November 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 829,34 Euro festgesetzt.

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