Gründe:
I
In dem dem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung
von ua Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Widerspruch, Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. In seinem für sie
ungünstigen Urteil vom 27.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Revision nicht zugelassen.
Die Klägerin hat mit Schreiben ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2015 beantragt, ihr für ein beabsichtigtes
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im og Urteil PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten
zu bewilligen.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §§
114,
121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage
aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts und
des Vorbringens ihres anwaltlichen Prozessbevollmächtigten bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür, dass in einem späteren Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einer der Zulassungsgründe des §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen der Klägerin in dem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.3.2015 (nebst
Anlagen) ergeben keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der og Zulassungsgründe. Die Klägerin macht zur Begründung ihres PKH-Gesuchs
entscheidungserhebliche Mängel des Berufungsverfahrens (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend. Sie hält im Kern bzw in der Sache einen Verstoß des LSG gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung (§
103 S 1
SGG) deshalb für gegeben, weil das Berufungsgericht die Sachbearbeiterin Frau P. und ihren - der Klägerin - Prozessbevollmächtigten
nicht als Zeugen vernommen und außerdem den "steuerlichen Sachverhalt" nicht aufgeklärt habe. Es ist nicht erkennbar, dass
die Klägerin mit ihrem Vorbringen einen den Gang des Berufungsverfahrens betreffenden Mangel in einem späteren Verfahren der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der gebotenen Weise bezeichnen kann.
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann die Zulassung der Revision wegen einer Verletzung des §
103 SGG nur erreicht werden, wenn sich diese auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt ist. Auch ein in vorbereitenden Schriftsätzen gestellter Beweisantrag (im Sinne der
ZPO) kann den Anforderungen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG genügen, wenn aus den näheren Umständen entnommen werden muss, dass der Beschwerdeführer ihn in der letzten mündlichen Verhandlung
noch aufrechterhalten hat (vgl zu diesem Erfordernis grundlegend schon BSG SozR 1500 § 160 Nr 67 mwN; zur Rechtsprechung des BSG s im Übrigen die Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 18c). Bestehen Zweifel darüber, ob der Beschwerdeführer den Beweisantrag aufrechterhalten hat, müssen hierzu entsprechende
Angaben gemacht werden. Die Klägerin legt nicht dar und es ist auch sonst nicht ersichtlich, woraus sich ergeben soll, dass
schriftsätzlich gestellte Anträge auf Vernehmung ua von Frau P. als Zeugin in der mündlichen Berufungsverhandlung am 27.11.2014,
in der sie anwaltlich vertreten war, erneut gestellt wurden. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verlautbart
hierzu nichts. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Inhalt des Berufungsurteils (Tatbestand und/oder Entscheidungsgründe), dass
die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 auf der formellen Durchführung einer von ihr zuvor angebotenen bzw
angeregten Beweisaufnahme bestanden hat.
Soweit die Klägerin zur Begründung ihres PKH-Gesuchs des Weiteren vorträgt, das LSG habe die Voraussetzungen einer "tatsächlichen
Verständigung" vor der Finanzverwaltung verkannt und ihr "angebliches Geständnis" fehlerhaft bewertet, wendet sie sich nur
gegen die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung und stellt ihr ihre eigene Rechtsansicht gegenüber. Hierauf kann
eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden.
Da PKH nicht bewilligt werden kann, entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO.