Gründe:
Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zu Grunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob die Klägerin für
den bei ihr in der Zeit von April 2007 bis Dezember 2009 beschäftigten Beigeladenen zu 1. Beiträge zur Kranken-, Pflege- und
Arbeitslosenversicherung nachzuzahlen hat, insbesondere darüber, ob der Beigeladene zu 1. im Hinblick auf sein Studium in
diesen Versicherungszweigen versicherungsfrei war (sog Werkstudentenprivileg).
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 15.4.2015 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, kann die Revisionszulassung demgegenüber nicht erreicht
werden.
1. Die Klägerin macht in ihrer Beschwerdebegründung vom 17.7.2015 einzig den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) geltend. Hierzu muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den
zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich
(Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft in ihrer etwa 15 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung nach einer umfangreichen Darlegung des Sachverhalts
durch teilweise wörtliche Wiedergabe der Berufungsentscheidung (S 1 bis 12 der Beschwerdebegründung) auf S 12 der Beschwerdebegründung
die Frage auf,
"ob ein Student kein ordentlicher Studierender im Sinne der §§
27 SGB III, 6
SGB V und 20
SGB XI ist, wenn er in der Regel weniger als 20 Stunden wöchentlich arbeitet, es aber während eines Zeitraums von vier Jahren zu
5 Ausnahmen kommt, der Student während des Prüfungszeitraums von drei Jahren regelmäßige Vorlesungen und Übungen in einem
Umfang von 9 - 13 Wochenstunden besucht hat, diese Vorlesungen und Übungen vorbereitet und nachbearbeitet und vier Prüfungen
abgelegt hat, das Studium erfolgreich abgeschlossen wird aber länger als 26 Semester gedauert hat".
Sie konkretisiert diese Frage, indem sie die folgenden fünf Fragen stellt:
"1. Ist ein Student kein ordentlicher Studierender im Sinne der §§
27 SGB III, 6
SGB V, 20,
SGB XI, wenn er während eines Zeitraums von vier Jahren (vorliegend vom 01. Januar 2006 bis 31.12.2009), eine Beschäftigung ausübt,
deren wöchentlicher Umfang während dieses Zeitraums in der Regel mit fünf Ausnahmen (Mai 2008, Januar 2009, April 2009 Juni
2009, Dezember 2009) an Wochentagen unter 20 Stunden wöchentlich beträgt? Ist dies anders zu beurteilen, wenn das Studium
erfolgreich abgeschlossen wird aber länger als 26 Semester gedauert hat?
2. Ist für die Beurteilung der Frage, ob der Student die Arbeitszeit entsprechend der Belange seines Studiums frei einteilen
kann und das Studium prägend ist der Arbeitsvertrag oder die jahrelange tatsächliche Handhabung entscheidend?
3. Ist ein Student, der regelmäßig an Vorlesungen teilnimmt und das Studium nach einer Studiendauer von mehr als 26 Semestern
erfolgreich abschließt kein ordentlicher Studierender im Sinne der §§
27 SGB III, 6
SGB V, 20,
SGB XI, wenn er innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren (vorliegend zwischen dem 01. April 2007 und dem 31. Dezember 2009) regelmäßig
Vorlesungen und Übungen in einem Umfang von 9 bis 13 Wochenstunden besucht, diese Vorlesungen und Übungen vorbereitet und
nacharbeitet und vier Prüfungen ablegt?
4. Ist die Antwort auf diese Frage davon abhängig, ob der Student eine Tätigkeit mit einer Arbeitszeit von in der Regel unter
20 Stunden wöchentlich ausübt? Gilt ein Studium mit einer Dauer von mehr als 26 Semestern allein wegen der Dauer als der Tätigkeit
untergeordnet? Wie ist die Frage zu beantworten, wenn die Dauer des Studiums ihren Grund in Person, Arbeitsweise, Fähigkeiten
und Begabung des Studenten hat? Spielt bei der Beurteilung eine Rolle, ob dem Studierenden im Rahmen seiner Tätigkeit die
Gelegenheit gegeben wird, an der Universität erworbenes theoretisches Wissen praktisch umzusetzen und mit Berufsträgern zu
diskutieren und zu vertiefen die vergleichbarer Studiengänge erfolgreich absolviert haben und über langjährige Berufserfahrung
verfügen?
5. Folgt aus der arbeitsvertraglichen Bestimmung, wonach die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden beträgt, dem
regelmäßigen Besuch von Vorlesungen und Übungen in einem Umfang von 9 bis 13 Wochenstunden Vorbereitung und Nachbearbeitung
der Vorlesungen und Übungen und dem erfolgreichen Bestehen von vier Prüfungen, dass das Studium der Beschäftigung untergeordnet
ist?"
Schließlich fasst die Klägerin diese Fragen mit folgender Frage zusammen (S 13 der Beschwerdebegründung):
"Ist ein Student ordentlicher Studierender im Sinne der §§
27 SGB III, 6
SGB V, 20,
SGB XI, der während des zu beurteilenden Prüfungszeitraums regelmäßig Vorlesungen und Übungen in einem Umfang von 9 bis 13 Wochenstunden
besucht, diese Vorlesungen und Übungen vorbereitet und nacharbeitet, vier Prüfungen ablegt, die Arbeitszeit entsprechend der
Belange seines Studiums frei einteilen kann und das Studium erfolgreich abschließt, auch wenn das Studium länger als 26 Semester
dauert?"
Die Klägerin hält die von ihr gestellten Fragen ua für klärungsbedürftig, weil das BSG im Hinblick auf das sog Werkstudentenprivileg bisher nur über Sachverhalte zu entscheiden gehabt habe, in denen ein erfolgreicher
Abschluss des Studiums nicht vorlag. Ob ein Studierender im Sinn der einschlägigen Vorschriften (§
6 Abs
1 Nr
3 SGB V, §
27 Abs
4 S 1 Nr
2 SGB III) ein "ordentlicher Studierender" sei, habe in diesen Fällen nur aufgrund des konkreten Studienverlaufs beurteilt werden können.
Habe ein Student hingegen - wie im vorliegenden Fall - sein Studium - wenn auch erst nach längerer Zeit (nach 26 Semestern)
- erfolgreich abgeschlossen, so zeige das, dass er sein Studium "richtig organisiert" habe. Die aufgeworfenen Fragen hätten
eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, weil sie alle Studenten beträfen, die ihr Studium durch eigene Arbeit selbst
finanzierten und aus persönlichen Gründen erst nach 26 Semestern abschließen könnten.
Mit diesem Vorbringen genügt die Klägerin den an die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zu stellenden Anforderungen nicht. Der Senat kann offenlassen, ob die Klägerin mit ihren Fragen überhaupt eine oder mehrere
konkrete Rechtsfragen klar bezeichnet, über die in einem späteren Revisionsverfahren zu entscheiden wäre, oder lediglich -
verdeckte - Tatsachenfragen, also solche der Subsumtion des individuellen Sachverhalts des Beigeladenen zu 1. unter die einschlägigen
Rechtsnormen (§
6 Abs
1 Nr
3 SGB V, §
27 Abs
4 S 1 Nr
2 SGB III). Jedenfalls legt sie die Klärungsbedürftigkeit der gestellten Fragen nicht in der gebotenen Weise dar.
Als höchstrichterlich geklärt muss eine Rechtsfrage auch dann angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht
ausdrücklich entschieden hat, hierzu aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende
Anhaltspunkte auch zur Beurteilung der von der Beschwerde herausgestellten Rechtsfragen geben. Hierbei kommt es nämlich lediglich
auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf einen bestimmten Sachverhalt an und es ist keine
weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts zu erwarten. Bestehen hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage
vor diesem Hintergrund Zweifel, muss sich die Beschwerde mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend auseinandersetzen.
Zu berücksichtigen ist vorliegend insoweit, dass es für die vom Gesetz geforderte Beurteilung am Maßstab des §
6 Abs
1 Nr
3 SGB V, §
27 Abs
4 S 1 Nr
2 SGB III auf die Verhältnisse im streitigen Zeitraum ankommt. Zu den für die Anwendung des sog Werkstudentenprivilegs aufgestellten
Voraussetzungen (Studium muss Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nehmen; Beschäftigter muss nach
seinem Erscheinungsbild Student bleiben) hat das BSG in zahlreichen - teilweise vom LSG auch zitierten - Entscheidungen Stellung genommen (vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 6 Nr 3 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen in RdNr 17, 18 f). Ob eine Beschäftigung im streitigen Zeitraum "neben" dem Studium
ausgeübt wird, ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet ist, mithin das Studium die Hauptsache und die Beschäftigung die Nebensache
ist, ist danach aufgrund einer Gesamtschau zu würdigen. Die Klägerin legt nicht in der gebotenen Weise dar, warum sich nicht
aus dieser Rechtsprechung für die Beurteilung der Verhältnisse des Beigeladenen zu 1. in der Zeit von April 2007 bis Dezember
2009, als er sein Studium noch nicht abgeschlossen hatte, ausreichende Anhaltspunkte ergeben sollen.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren gemäß §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der Höhe des Betrags der von der Klägerin nachgeforderten Beiträge festzusetzen.