Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob der Beigeladene
zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin - ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen der
Informationstechnologie in der Rechtsform einer AG - vom 1.8.2009 bis 30.11.2010 aufgrund (abhängiger) Beschäftigung der Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung unterlag. Der Tätigkeit lagen nach den Feststellungen des LSG mit "Beauftragung" überschriebene
Verträge vom 21.7.2009 und 9.12.2009 zugrunde, worin die Klägerin als "Auftraggeber" den Beigeladenen zu 1. als "Auftragnehmer"
beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum zu definierten Konditionen "mit Einsatzort Bonn,
Meckenheim, Bad Neuenahr" zu erbringen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 23.4.2015 ist in
entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 28.7.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin formuliert auf Seite 15 der Beschwerdebegründung, es bedürfe
"der Klärung der Bewertung der Erbringung von IT Dienstleistungen im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit" bzw es bestehe
"eine abstrakte Klärungsbedürftigkeit der Bewertung der Erbringung von IT-Dienstleistungen durch freie Mitarbeiter im Rahmen
von Großprojekten als selbständige Tätigkeit".
Die Bewertung der Erbringung von IT-Dienstleistungen durch freie Mitarbeiter, sogenannte Freelancer, im Rahmen von Großprojekten
als selbstständige Tätigkeiten habe sich zu einem weit über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsproblem entwickelt. Unterschiedliche
Entscheidungen von Sozialgerichten, Landessozialgerichten und eine "differenzierte Rechtsprechung" ein und desselben Landessozialgerichts
belegten die Klärungsbedürftigkeit. Die Grundsätze, die das BSG in seinen Entscheidungen zur Versicherungsfreiheit von selbstständigen Flugzeugführern (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 = USK 2008-45) und hauswirtschaftlichen Familienbetreuern (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris) aufgestellt habe, seien auf die Fälle der Dienstleistungen von Freelancern ohne eigene Angestellte im IT-Bereich
"nicht ohne weiteres übertragbar". Die IT-Branche könne nicht einfach unter den Bereich der herkömmlichen Dienstleistungen
subsumiert werden. Sie habe komplexe, teilweise globale Sachverhalte zu klären. Dabei sei es nicht so, dass der betroffene
IT-Experte lediglich einen Arbeitseinsatz schulde, sondern er stelle gerade sein Fachwissen in dieser Zeit zur Lösung eines
Problems zur Verfügung, wie dies zum Beispiel auch ein selbstständiger Anwalt, der ein Stundenhonorar erhalte, tue. Auch in
diesem Fall stehe die Anzahl, Dauer und zeitliche Lage nicht abschließend fest, eine Weisungsabhängigkeit werde jedoch hierdurch
nicht begründet. Dies aber bejahe das LSG. Die Besonderheiten der IT-Branche mit ihrer Komplexität seien in der Rechtsprechung
des BSG nicht berücksichtigt. Aus Sicherheitsgründen ließen es viele große Unternehmen nicht zu, fremde IT-Geräte mit ihren Systemen
zu verbinden. Dies wiederum führe dazu, dass der IT-Freelancer grundsätzlich ein betriebsmittelarmer Betrieb sei und er bei
der Ausübung seiner Tätigkeit nicht unbedingt eigene Betriebsmittel in umfangreichem Sinne einsetzen dürfe. Die Informationstechnologie
habe einen neuartigen Betriebsbegriff definiert, weil - verkürzt ausgedrückt - ein Programmierer überall auf der Welt tätig
sein könne. Eine Übertragung der vom BSG genannten Merkmale (eigenes Unternehmerrisiko, Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, Verfügungsmöglichkeit über die
eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit) sei auf die Branche der Informationstechnologie
nicht möglich. Eine Entscheidung des BSG zum Status eines IT-Freelancers sei nicht ersichtlich.
Die Beschwerdebegründung erfüllt die Darlegungsvoraussetzungen für eine Grundsatzrüge (vgl hierzu exemplarisch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN) nicht. Denn die Klägerin formuliert schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010, 68786 RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - BeckRS 2010, 72088 RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009, 50073 RdNr 7). Die Bezeichnung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar,
damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 181).
Selbst wenn man die von der Klägerin formulierte Frage sinngemäß dahin verstehen wollte, ob die vom BSG zur Abgrenzung von abhängiger, zur Versicherungspflicht führender "Beschäftigung" iS von §
7 SGB IV und nicht versicherungspflichtiger selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze auf den Kreis der "im Rahmen der Erbringung
von IT-Dienstleistungen in Großprojekten in der arbeitsteiligen Welt der IT-Branche" tätigen Personen anwendbar sind, würde
damit den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Die Klägerin versäumt es insoweit, den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll, insbesondere welche Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung
und Selbstständigkeit im Rahmen des §
7 SGB IV an die Stelle der in der langjährigen Rechtsprechung des BSG für alle anderen Berufsgruppen entwickelten Kriterien treten sollen. Im Kern und der Sache nach zielen die Ausführungen der
Klägerin (nur) auf die Frage nach der zutreffenden Subsumtion eines bestimmten Lebenssachverhalts unter von der höchstrichterlichen
Rechtsprechung entwickelte abstrakte Abgrenzungskriterien und Zuordnungsmerkmale durch das LSG. Das wird insbesondere daran
deutlich, dass die Klägerin letztlich nicht in Abrede stellen kann, dass auch im vorliegenden Fall gerade eine Zuordnung der
Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. zum Typus der Beschäftigung einerseits oder zum Typus der selbstständigen Erwerbstätigkeit
andererseits vorzunehmen ist. Allein die Behauptung aber, das BSG habe eine Rechtsfrage (hier: betreffend der für das Vorliegen einer Beschäftigung iS von §
7 SGB IV heranzuziehenden Kriterien) in Bezug auf eine bestimmte Berufsgruppe noch nicht (oder inhaltlich unrichtig) entschieden,
genügt regelmäßig nicht zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; das gilt selbst dann, wenn der Einzelfall
beispielgebend für eine Vielzahl von Angehörigen dieser Berufsgruppe wäre und es insoweit voneinander abweichende Entscheidungen
der Instanzgerichte gibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22 Leitsatz und RdNr 10-13; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 9 [krankenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch für bestimmte Leiden]).
Die Klägerin versäumt es darüber hinaus, auf die Klärungsfähigkeit der von ihr sinngemäß aufgeworfenen Fragen einzugehen,
was allein bereits die Unzulässigkeit der Beschwerde begründet, soweit diese auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage
gestützt wird.
2. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
a) Die Klägerin entnimmt auf Seite 9 der Beschwerdebegründung der Rechtsprechung des BSG, dass entscheidend das Gesamtbild der Leistung sei. Dabei gäben die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag, wenn diese
von Vereinbarungen abwichen. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung, wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung,
so wie sie rechtlich zulässig sei (Hinweis auf BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Hiervon weiche das LSG ab, indem es auf Seite 16 der Entscheidungsgründe ausführe, dass es unerheblich
sei, ob die Klägerin von ihrer vertraglich eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch mache oder nicht, im Hinblick auf die Einbeziehung
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Das LSG übergehe, dass die Klägerin ein Weisungsrecht tatsächlich nicht ausgeübt habe. Damit weiche es auch von tragenden
Rechtssätzen des BSG ab (Hinweis auf BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris).
c) Das LSG verkenne, dass nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch der Auftraggeber eines Dienstleistungsvertrags mit Anweisungen
auf die Erfüllung des Auftrags Einfluss nehmen könne. Damit weiche es in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung
des BSG ab (Hinweis auf BSG Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 26/80 - Juris; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Juris; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 = USK 2008-45).
d) Das LSG habe die Tatsache, dass gewisse Vorgaben der Klägerin bzw der Endkundin oder Generalunternehmerin gegenüber dem
Beigeladenen zu 1. bestanden hätten, ebenfalls als entscheidendes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gesehen.
Damit habe es den vom BSG aufgestellten Rechtssatz nicht beachtet, dass die Beschränkung der Gestaltungsfreiheit in sachlicher und zeitlicher Hinsicht
keine entscheidende Indizwirkung bei der Beurteilung habe, ob eine abhängige oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege.
Durch die Ausführungen zu a) bis d) legt die Klägerin eine entscheidungserhebliche Divergenz nicht in einer den Darlegungsanforderungen
aus §
160a Abs
2 S 3
SGG gerecht werdenden Weise dar. Es kann offenbleiben, ob sie überhaupt der angefochtenen Entscheidung und den in Bezug genommenen
Urteilen des BSG tragende Rechtssätze entnimmt und zum Nachweis von vermeintlichen Abweichungen gegenüberstellt. Jedenfalls berücksichtigt
die Klägerin nicht, dass sich das LSG zur Begründung seiner Rechtsauffassung im vorliegenden Einzelfall ausdrücklich auf die
auf Seite 13 ff des angefochtenen Urteils genannte ständige Rechtsprechung des BSG berufen und an keiner Stelle seines Urteils zu erkennen gegeben hat, von den Rechtssätzen der BSG-Rechtsprechung abweichen oder abweichende eigene Rechtssätze aufstellen zu wollen. Vor diesem Hintergrund hätte es in der
Beschwerdebegründung eingehender Darlegungen dazu bedurft, dass die Rechtsauffassung des LSG nicht nur auf einer - im Verfahren
der Nichtzulassungsbeschwerde unbeachtlichen - vermeintlich falschen Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze beruht. Zwar kann das LSG von einer Entscheidung ua des BSG auch dann abweichen, wenn es einen der höchstrichterlichen Rechtsprechung widersprechenden Rechtssatz nur sinngemäß und in
scheinbar fallbezogene Ausführungen gekleidet entwickelt. In einem solchen Fall wäre jedoch darzulegen, dass sich der Rechtssatz
nicht erst nachträglich logisch induktiv aus der Urteilsbegründung ableiten lässt, sondern dass sich aus den Ausführungen
des Berufungsurteils unzweifelhaft die Deduktion des gefundenen Ergebnisses aus dem sich aus der Entscheidung selbst schlüssig
ergebenden Rechtssatz, den das LSG als solchen auch tatsächlich vertreten wollte, erkennen lässt (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26; BSG Beschluss vom 28.1.2013 - B 12 KR 21/12 B - Juris RdNr 13). Dies legt die Klägerin nicht dar, sondern beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, eine Nichtzulassungsbeschwerde
wegen Divergenz hätte nie Erfolg, wenn ein Gericht textbausteinartig ausführe, dass es sich auf die Rechtsprechung des BSG berufe. Die Klägerin wendet sich vielmehr auch insoweit im Kern nur gegen die vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom
BSG entwickelten Rechtssätze durch das LSG im vorliegenden Fall und damit gegen die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit des
angegriffenen Urteils. Ihr Vorbringen geht daher über eine im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.