Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde
Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass er über den
8.6.2011 hinaus der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung aufgrund Beschäftigung unterlegen hat. Insbesondere
wendet er sich dagegen, dass das LSG ausgehend von E-Mails zwischen der beigeladenen Arbeitgeberin/Auftraggeberin und dem
Kläger von einem einvernehmlichen Ende der Tätigkeit am 8.6.2011 ausgegangen ist.
Der Kläger hat mit einem beim BSG am 21.3.2018 eingegangenen Schreiben vom 3.3.2018 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG Baden-Württemberg
vom 22.2.2018 eingelegt und für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Er macht im Wesentlichen Verfahrensfehler geltend und behauptet eine inhaltliche
Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.
II
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen.
Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es ist nicht zu erkennen, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Ein Verfahrensmangel, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte, ist nicht ersichtlich.
a) Nach §
153 Abs
4 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des §
105 Abs
2 S 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. §
158 S 3 und 4
SGG gilt entsprechend. Gemäß §
124 Abs
3 SGG können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt
ist.
b) Verfahrensfehler der ersten Instanz können nur ausnahmsweise die Zulassung der Revision rechtfertigen, soweit diese fortwirken
und daher als Mangel des LSG anzusehen sind (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 16a mwN). Ein solcher Fall ist - ungeachtet der Frage, ob überhaupt ein Verfahrensfehler der ersten Instanz vorliegt
- nicht ersichtlich.
c) Ein Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der zweckdienlichen Formulierung eines Antrags (vgl §
112 Abs
2 S 2
SGG) ist nicht ersichtlich.
2. Ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen. Die Unrichtigkeit
einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar (vgl §
160 Abs
2 Nr
1-3
SGG).
3. Die von dem Kläger persönlich gegen das Urteil des LSG eingelegte Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht
durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (vgl §
73 Abs
4 SGG) eingelegt worden ist.
4. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.