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BSG, Beschluss vom 06.06.2018 - 12 R 16/18
Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall
1. Die Unrichtigkeit einer angefochtenen Entscheidung stellt keinen Revisionszulassungsgrund dar.
2. Deshalb ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu prüfen, ob das Berufungsurteil inhaltlich zutreffend ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 22.02.2018 L 5 R 4424/17 , SG Ulm 15.11.2017 S 14 R 2071/13
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2018 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: