Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Versicherungspflicht
des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach
dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 23.7.2009 bis zum 28.5.2014.
Der Tätigkeit lag ein sogenannter "Werkvertrag/Freies Mitarbeiterverhältnis" zwischen der klagenden Gesellschaft und dem Beigeladenen
zugrunde. Danach war der Beigeladene verpflichtet, Aufträge zur Einrichtung von HSI- und TV-Hausanschlüssen für ein bestimmtes
Unternehmen zu erbringen. Die nach Auftragsabnahme fällige Vergütung richtete sich nach einem Leistungsverzeichnis. Die Klägerin
führte weder Sozialabgaben noch Versicherungsprämien oder Steuern ab. Der Beigeladene hatte nach dem Vertrag als Auftragnehmer
Arbeitsgeräte auf eigene Kosten zu beschaffen und seinen eigenen Pkw einzusetzen; die Arbeitsmittel wurden ihm zur Verfügung
gestellt. Die Anzahl der Termine pro Tag sowie das Zeitfenster seiner Tätigkeit konnte der Beigeladene festlegen.
Die Beklagte stellte im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens die Versicherungspflicht des Beigeladenen in den genannten
Zweigen der Sozialversicherung vom Beginn der Tätigkeit an fest (Bescheid vom 22.4.2013) und wies die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zurück (Widerspruchsbescheide vom 19.8.2013). Das SG Hamburg hat die Bescheide aufgehoben, da der Beigeladene keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe,
sondern als weiterer Nachunternehmer für die Hauptauftraggeberin tätig geworden sei (Urteil vom 19.10.2017). Das LSG Hamburg hat dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, da ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
vorgelegen habe. Es spreche viel dafür, dass ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis und nicht eine jeweils werkbezogene
Abrede vorgelegen habe. Die kontinuierliche Tätigkeit des Beigeladenen lege eine fortgesetzte, dauerhafte Tätigkeit nahe.
Es handele sich um einen Rahmenvertrag, da die Bestimmung von Ort und Zeit der Tätigkeit jedem Einzelauftrag vorbehalten gewesen
sei. Der Beigeladene sei in prägender Weise in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen und habe ihrem Weisungsrecht
unterlegen (Urteil vom 27.4.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde. Der Beigeladene beantragt deren Zurückweisung.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG). Die Klägerin hat entgegen §
160a Abs
2 Satz 3
SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über
den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung
durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung
ist daher aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des §
162 SGG stellt. Hierzu ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und
des Schrifttums auszuführen, weshalb eine Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich
ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt (BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob der Umstand einer länger währenden Tätigkeit für einen Auftraggeber für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit
eines als selbständig beauftragten Subunternehmers rechtlich relevant ist".
Das LSG habe eine auf Dauer angelegte Zusammenarbeit angenommen und dies als ein wesentliches Kriterium gegen die Selbstständigkeit
gewertet.
Es fehlt an hinreichenden Darlegungen dazu, weshalb eine Klärung dieser Frage im vorliegenden Rechtsstreit erforderlich sein
soll. Die Klägerin hat bereits nicht hinreichend dargelegt, welche Rolle die auf Dauer angelegte Tätigkeit bei der Gesamtabwägung
der einzelnen Indizien spielen soll. Sie setzt sich in diesem Zusammenhang nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des Senats
zur Feststellung einer Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung und der Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung
auseinander (zuletzt BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34; BSG Urteil vom 23.2.2021 - B 12 R 15/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 54, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R -, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, jeweils mwN). Es hätte zumindest einer Auseinandersetzung damit bedurft, ob das LSG - wie behauptet - die auf Dauer angelegte Zusammenarbeit
als ein wesentliches Kriterium gegen die Selbstständigkeit gewertet habe. Soweit das LSG in diesem Zusammenhang ausführt,
es spreche viel dafür, dass ein auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis und nicht eine jeweils werkbezogene Abrede vorgelegen
habe, ist nicht dargetan, weshalb dadurch das LSG im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung nicht die konkreten Einzelfallumstände
gewürdigt haben soll mit dem Ergebnis, dass nicht jeweils einzelne werkbezogene Abreden getroffen worden seien, sondern ein
auf Dauer angelegtes Vertragsverhältnis in Form eines Rahmenvertrags vorgelegen habe. Aus der Beschwerdebegründung wird daher
nicht ersichtlich, dass das LSG schon allein die Dauer einer Tätigkeit im Allgemeinen für ein wesentliches Indiz gegen die
Selbstständigkeit halte und insofern die aufgeworfene Frage im angestrebten Revisionsverfahren mit einer verallgemeinerungsfähigen
Aussage zur Beantwortung anstünde.
b) Darüber hinaus wirft die Klägerin die Fragen auf,
"ob eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers auch dann vorliegt, wenn die konkreten Aufträge eines
Unternehmens nicht direkt, sondern über ein zwischengeschaltetes Unternehmen, eben den Auftraggeber des Subunternehmers, angeboten,
aber vollkommen eigenständig ausgeführt werden"
und
"ob eine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers auch dann gegeben ist, wenn der Auftragnehmer überhaupt
nicht im Betrieb des Auftraggebers tätig ist".
Sie führt hierzu aus, sofern sich das BSG bislang zum Aspekt "Eingliederung in die Betriebsorganisation" geäußert habe, habe dies stets die direkte rechtliche und
tatsächliche Verbindung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber betroffen.
Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ist allerdings nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtsfrage ist dann als
höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist
sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen
sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage
geben (BSG Beschluss vom 28.11.2018 - B 12 R 34/18 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des BSG lässt die Beschwerde aber vermissen. Die Klägerin zitiert lediglich aus dem Urteil des Senats vom 7.6.2019 (B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44), das die Tätigkeit eines Altenpflegers für eine Pflegeeinrichtung betrifft. Sie übersieht, dass sich der Senat aber auch
bereits mehrfach mit der Beurteilung der Sozialversicherungspflicht innerhalb von Rechtsbeziehungen in Dreiecksverhältnissen
befasst hat (vgl insbesondere BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33 ff; aber auch BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 15). Die Entscheidung vom 14.3.2018 ( aaO ) betrifft einen Arbeit- oder Auftragnehmer, der unter Zwischenschaltung des klagenden Unternehmens, zu dem er in vertraglicher
Beziehung stand, in den Betriebsstätten der Endkunden eingesetzt war. Das BSG befasst sich in dieser Entscheidung ua mit den Voraussetzungen des Einsatzes eines Erfüllungsgehilfen beim Endkunden, auf
den Weisungsbefugnisse delegiert sein können. Danach sind unter Berücksichtigung der für die Abgrenzung zwischen abhängiger
Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit generell geltenden Prüfungsmaßstäbe nicht nur die vertraglichen Vereinbarungen
zwischen Arbeitgeber/Auftraggeber und einem Arbeitnehmer/Auftragnehmer, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen zu betrachten,
die den im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens konkret zu beurteilenden Personaleinsatz prägen. Damit setzt sich die
Klägerin aber nicht auseinander. Sie hätte aufzeigen müssen, weshalb sich die aufgeworfenen Fragen ua nicht anhand dieses
Urteils beantworten lassen sollen.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht. Die mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung muss auf einem abstrakten Rechtssatz beruhen, der von einem abstrakten
Rechtssatz in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Hinreichend bezeichnet ist eine solche Abweichung nur dann, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht
die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern
die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon
dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere
rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat die Klägerin nicht dargetan.
"Die Dauer der Tätigkeit eines Auftragnehmers ist ein entscheidungserhebliches Kriterium zur Beurteilung der Selbständigkeit
eines Auftragnehmers."
Auch insoweit ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht hinreichend aufgezeigt worden, dass das LSG die Dauer einer Tätigkeit
im Allgemeinen grundsätzlich als ein wesentliches Indiz gegen die Selbstständigkeit ansehen würde. Im Rahmen einer Divergenzrüge
reicht es nicht, die Anwendung eines bestimmten Rechtssatzes zu behaupten. Vielmehr muss die Beschwerde den von ihr angenommenen
Rechtssatz nachvollziehbar darlegen und sodann diesem einen abstraktgenerellen Rechtssatz des BSG gegenüberstellen. Daran fehlt es.
b) Des Weiteren ist die Klägerin der Auffassung, das LSG stelle
"den abstrakt-generellen Rechtssatz aus, dass Dokumentationspflichten des Auftragnehmers gegenüber seinem Auftraggeber eine
Weisungsunterworfenheit des Auftragnehmers darstellen".
Dem stellt sie gegenüber, das BSG habe
"die Festlegung gewisser 'Eckpunkte' durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit
angesehen (BSG, Urteil vom 28.05.2008, Az. B 12 KR 13/07 R)".
Eine Divergenz ist insoweit nicht dargelegt. Es fehlt schon an hinreichenden Darlegungen dazu, inwieweit sich die Aussagen
überhaupt widersprechen sollen. Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, dass Dokumentationspflichten im Allgemeinen mit
"Eckpunkten" gleichzusetzen seien. Zu Ausführungen hierzu hat insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach dem in Bezug
genommenen Urteil des BSG vom 28.9.2011 (B 12 R 17/09 R) gewisse Eckpunkte "ebenso wenig" wie Pflegedokumentationen der Selbstständigkeit entgegenständen.
c) Darüber hinaus fehlt es an hinreichenden Darlegungen dazu, dass es sich bei den angeführten Zitaten jeweils um eine genau
bestimmte entscheidungserhebliche rechtliche Aussagen zum Bundesrecht, dh um abstrakte Rechtssätze handelt. Dies ist insbesondere
vor dem Hintergrund der langjährigen ständigen Senatsrechtsprechung zu §
7 Abs
1 SGB IV zweifelhaft, nach der entscheidend für die Statusbeurteilung das Gesamtbild der Tätigkeit ist. Danach werden in einer wertenden
Gesamtbetrachtung die einzelnen Merkmale der Tätigkeit dem Typus der abhängigen Beschäftigung oder der selbstständigen Tätigkeit
zugeordnet; entscheidend ist dann, welche Merkmale überwiegen (vgl zB BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13). Vor diesem Hintergrund hätte es einer Auseinandersetzung damit bedurft, inwieweit es sich bei den wiedergegebenen Aussagen
jeweils um abstrakte Rechtssätze und nicht lediglich um eine wertende Betrachtung von Umständen des jeweiligen Einzelfalls
im Rahmen des Subsumtionsvorgangs handelt. Dies gilt in gleicher Weise auch für die weiteren umfangreichen Zitate aus der
Rechtsprechung des BSG.
"den abstrakt-generellen Rechtssatz, dass die Inhalte eines angebotenen Auftrags diesem immanent sind und sich - sofern das
Angebot angenommen wird - zwar realisieren, jedoch keine Weisungen darstellen",
aufgestellt. Dieser Aspekt liege der Entscheidung des LSG tragend zugrunde. Auch insoweit fehlt es an Darlegungen dazu, inwieweit
dieser Aspekt sowohl in der zitierten Rechtsprechung des BSG als auch in der angegriffenen LSG-Entscheidung tatsächlich eine verallgemeinerungsfähige rechtliche Aussage und nicht lediglich
eine wertende Einzelfallbetrachtung darstellt.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 und
3 und §
162 Abs
3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass zu den erstattungsfähigen Kosten auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
zu 1. im Beschwerdeverfahren gehören, weil dieser unter ausführlicher Begründung und letztlich erfolgreich beantragt hat,
die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und Abs 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG.