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BSG, Beschluss vom 22.09.2016 - 12 R 22/16
Ablehnungsgesuch Darlegung objektiver Gründe Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters
1. Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.
2. Insoweit müssen in dem Befangenheitsgesuch objektive Gründe dargetan werden, die die Befürchtung einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten begründen können.
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1
,
ZPO § 45 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 10.03.2016 L 11 R 83/16 WA , SG Stuttgart S 9 R 4625/12
Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht Dr. K wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

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