Feststellung der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als Einzelfallhelfer i.S.v. § 53 SGB XII
Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken
Zweifel an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Feststellung der Versicherungspflicht
des Beigeladenen in den Zweigen der Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung im Zeitraum 28.2.2008 bis 31.1.2010
in einer für ihn ausgeübten Tätigkeit als Einzelfallhelfer iS von § 53 SGB XII.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 29.4.2014 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 17.10.2014 zunächst - mit Blick auf drei verschiedene Rechtsfragen
- auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Zur Darlegung verfassungsrechtlicher Bedenken gegen Regelungen, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt,
genügt die Behauptung der Verfassungswidrigkeit nicht. Vielmehr muss unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung,
insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG, im Einzelnen aufgezeigt werden, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
a) Der Kläger formuliert auf Seite 6 der Beschwerdebegründung, das Urteil des LSG beruhe ua auf der Rechtsfrage,
"ob es sich bei den Aufgaben eines ambulanten Helfers nach den §§ 39 ff. BSHG bzw. §§ 53 ff. SGB XII um Dienste höherer Art handelt, und deshalb das Weisungsrecht des Auftraggebers kein taugliches Indiz für oder gegen eine
abhängige Beschäftigung ist, da die Tätigkeit des Auftragnehmers zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert ist".
Hiermit hat der Kläger schon keine abstrakt-generelle Rechtsfrage - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit
einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) mit höherrangigem Recht - formuliert (vgl allgemein BSG vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - Juris RdNr 10; BSG vom 21.7.2010 - B 5 R 154/10 B - Juris RdNr 10; BSG vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - Juris RdNr 7). Vielmehr zielt die Frage ausschließlich auf die Subsumtion der "Aufgaben eines ambulanten Helfers" unter
den in der Rechtsprechung des BSG zu §
7 Abs
1 S 1
SGB IV verwandten Begriff der "Dienste höherer Art". Damit geht das mit dieser Fragestellung verbundene Vorbringen des Klägers schon
nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
Zudem hat der Kläger die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage - deren Qualität als Rechtsfrage unterstellt - nicht
den aus §
160a Abs
2 S 3
SGG herzuleitenden Anforderungen entsprechend dargelegt. Insoweit gilt, dass eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich
geklärt angesehen werden muss, wenn das Revisionsgericht sie zwar - für einzelne Berufsgruppen oder bestimmte Tätigkeitsfelder
- noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zur Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschrift jedoch schon viele höchstrichterliche
Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten
Rechtsfrage geben. Hier kommt es dann in der Regel (lediglich) auf die Anwendung der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze
auf einen bestimmten Sachverhalt - eine bestimmte Berufsgruppe oder ein bestimmtes Tätigkeitsfeld - an, was die Klärungsbedürftigkeit
nicht zu begründen vermag (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22; BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B). Ergeben sich hinsichtlich der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage Zweifel, muss die Beschwerde diese ausräumen. Hierzu
gehört auch, die vom Kläger auf Seite 7 der Beschwerdebegründung zum Teil selbst benannte, bereits vorliegende höchstrichterliche
Rechtsprechung auf mögliche Hinweise zur Beantwortung der formulierten Frage hin zu untersuchen und damit Klärungsbedarf herauszuarbeiten.
Letzteres versäumt der Kläger; vielmehr lassen seine Ausführungen deutlich erkennen, dass er die von ihm formulierte Frage
als durch die von ihm zitierte Rechtsprechung geklärt ansieht, das LSG jedoch bei seiner Entscheidung zum falschen Ergebnis
gelangt sei. Damit rügt der Kläger im Kern seines Vorbringens die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung durch
das LSG in seinem konkreten Einzelfall. Hierauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
b) Darüber hinaus formuliert der Kläger auf Seite 9 der Beschwerdebegründung folgende Frage:
"Bedeutet eine größere Freiheit in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs und des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft
als Tatbestandsvoraussetzung für die Annahme eines unternehmerischen Risikos die Notwendigkeit einer Durchsetzungsmöglichkeit
deutlich höherer Entgelte als vergleichbare abhängig Beschäftigte erhalten?"
Diese Frage sei insbesondere nicht durch das vom LSG zitierte Urteil des BSG vom 25.1.2001 (B 12 KR 17/00 R - USK 2001-25 = SozVers 2001, 329) geklärt, in welchem das BSG offensichtlich von einem Fall ausgehe, "in dem gerade keine anderen Indizien oder Umstände für eine selbständige Tätigkeit
sprechen". Es gelte daher zu klären, ob der Umstand, dass eine Honorarkraft kein Honorar erhalte, welches deutlich oberhalb
der Vergütung eines Beschäftigten liege, bei Vorliegen anderer Umstände, die für eine Selbstständigkeit sprächen, ein entscheidendes
Kriterium gegen eine Selbstständigkeit sei, da hierdurch dann kein Unternehmerrisiko vorliege.
Es kann unerörtert bleiben, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen
Norm aufgeworfen und den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat
er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht dargelegt. Hierzu wäre es notwendig
gewesen, die umfangreiche Rechtsprechung des BSG zu §
7 Abs
1 SGB IV (vgl zB BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Die Beiträge Beilage 2014, 387; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 29; Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45 = Die Beiträge Beilage 2008, 333; bereits zu § 1227
RVO BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 38) daraufhin zu untersuchen, welche Aussagen zur Bedeutung der Möglichkeit zur Durchsetzung höherer Entgelte als
sie Beschäftigte erzielen bzw allgemein höherer Verdienstchancen für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit
darin enthalten sind und ob sich die aufgeworfenen Frage bereits auf Grundlage dieser Aussagen beantworten lässt. Statt dessen
beschränkt sich der Kläger darauf darzulegen, dass "der in der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts" (Urteil vom
25.1.2001, aaO) "angeführte Rechtssatz nicht ungefiltert in dem hiesigen Verfahren verwendet werden" könne. Damit wendet er
sich aber erneut lediglich gegen die vermeintlich unzutreffende Rechtsanwendung durch das LSG im Einzelfall, wodurch die grundsätzliche
Bedeutung des Rechtsstreits jedoch nicht dargelegt werden kann.
c) Ferner macht der Kläger auf Seite 12 der Beschwerdebegründung geltend, das LSG werfe auf Seite 13 des Urteils die Rechtsfrage
auf,
"ob die vertraglich vereinbarte Berichterstattung über die Tätigkeit eine Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des
Auftraggebers darstellt".
Zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage trägt der Kläger lediglich vor, in seinem Urteil vom 28.9.2011 (B 12 R 17/09 R - USK 2011-125) habe das BSG zu einer "Familienpflegerin" (zutreffend: hauswirtschaftliche Familienbetreuerin) ausgeführt, dass eine Pflegedokumentation,
die auch der Organisation der Folgepflege diene, nicht dafür spreche, dass die Familienbetreuerin in die Arbeitsorganisation
der Auftraggeberin eingegliedert war. Dabei versäumt es der Kläger jedoch - anders als erforderlich - darzulegen, dass die
im Urteil des BSG vom 28.9.2011 zu Bedeutung der Pflegedokumentation enthaltenen Aussagen keine hinreichenden Rückschlüsse zur Beantwortung
der formulierten Frage erlauben. Schon deshalb genügen auch die Ausführungen in diesem Teil der Beschwerdebegründung nicht
den Anforderungen an die Begründung der Grundsatzrüge.
2. Zudem beruft sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz. Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde
gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt
oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm genanntes Gericht aufgestellt
hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger macht eine Divergenz des angegriffenen Urteils zum Urteil des BSG vom 25.4.2012 (B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 19) und zum BSG-Urteil vom 12.2.2004 (B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25 = Die Beiträge Beilage 2004, 154) geltend. Im Urteil vom 25.4.2012 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 19) habe das BSG den Rechtssatz aufgestellt,
"dass ein Weisungsrecht nicht aus einem gesetzlich vorgesehenen Hilfeplan folgt, wie es keine Aussage zu dem arbeits- und
sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit trifft".
Das BSG-Urteil vom 12.2.2004 enthalte zudem den tragenden Rechtssatz,
"Weisungsfrei sind auch solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sind,
jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt".
Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen beruhe dagegen ua auf folgendem Rechtssatz:
"Die einzelfallbezogene Vorgabe von Zielen der Tätigkeit, z.B. in einem Hilfeplan, stellt eine Eingliederung in den Betrieb
des Klägers dar."
Es kann offenbleiben, ob der Kläger mit diesen Formulierungen abstrakte Rechtsätze benennt, die den jeweiligen Urteilen tragend
zugrunde liegen. Den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz genügt die Beschwerdebegründung bereits
deshalb nicht, weil der Kläger nicht - wie erforderlich - aufzeigt, wieso sich aus einer Aussage des LSG zum Merkmal der "Eingliederung
in die Arbeitsorganisation" (§
7 Abs
1 S 2 Alt 2
SGB IV) ein Widerspruch zu zwei Aussagen des BSG zum Merkmal der "Tätigkeit nach Weisungen" (§
7 Abs
1 S 2 Alt 1
SGB IV) ergeben kann.
3. Schließlich begründet der Kläger seine Beschwerde auch mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG. Nach dieser Norm ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene
Entscheidung beruhen kann. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG jedoch auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG gar nicht und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Verfahrensrügen des Klägers sind bereits deshalb unzulässig, weil er sich zu deren Begründung auf eine Verletzung des
§
128 Abs
1 S 1
SGG und des Amtsermittlungsprinzips (§
103 SGG) beruft, ohne das Vorstehende zu beachten: So habe das LSG unter Verletzung des §
128 Abs
1 SGG nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens geurteilt und entgegen dem Amtsermittlungsprinzip des §
103 SGG nicht sämtliche Umstände des Einzelfalls in die zur Prüfung von Beschäftigung notwendige Würdigung des Gesamtbildes eingestellt.
Einen übergangenen Beweisantrag benennt der Kläger entgegen den oben genannten Erfordernissen nicht. Ein Verstoß gegen sein
Recht auf rechtliches Gehör macht der Kläger ausdrücklich nicht geltend. Vielmehr rügt er im Kern seiner Ausführungen auf
Seite 15 bis 17 der Beschwerdebegründung nur einen Verstoß des LSG gegen die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 16, 25, 27), insbesondere gegen die dort genannten Grundsätze zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.
Damit geht das Vorbringen des Kläger zum vermeintlichen Vorliegen von Verfahrensmängeln nicht über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
unbeachtliche Subsumtionsrüge hinaus.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts ist dieser in Höhe des Auffangstreitwerts
von 5000 Euro festzusetzen. Eine Ermächtigung zur Festsetzung des dreifachen Wertes, wie sie das LSG vorgenommen hat, enthält
§ 52 Abs 2 GKG nicht.