Beitragspflicht zur Sozialversicherung
Gesellschafter-Geschäftsführer
Grundsatzrüge
Keine Rüge der Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.
April 2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens
darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Beschäftigung vom
5.11.2007 bis zum 2.4.2009 und vom 8.4.2009 bis zum 31.5.2010 der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung
unterlag (Bescheide vom 7.2.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.9.2012). Das SG München hat die Verwaltungsentscheidungen
aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. die Tätigkeit als Geschäftsführer nicht
im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und insoweit in allen Zweigen der Sozialversicherung keine Versicherungspflicht
bestand (Urteil vom 20.11.2014). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Beigeladene zu 1. habe nur über einen Stimmanteil von 26 % bzw 10 % und auch nicht
über eine umfassende Sperrminorität verfügt (Urteil vom 27.4.2017). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die
Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Das BSG darf nach §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1),
das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Allein deren
inhaltliche Unrichtigkeit kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen. Einen solchen Zulassungsgrund hat die
Klägerin entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Die Klägerin hat weder aufgezeigt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellen soll, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist, noch hat sie dargetan, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen
rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen
Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweichen soll. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht gerügt worden. Das Vorbringen der Klägerin
erschöpft sich darin, auf die "Konsequenz" der angegriffenen Entscheidung hinzuweisen. Mit der Bezugnahme "auf die gemachten
Ausführungen" ist den Begründungsanforderungen nicht Genüge getan. Im Ergebnis rügt die Klägerin lediglich eine vermeintliche
inhaltliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf kann aber eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
nicht gestützt werden.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 S 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 S 1 GKG.