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BSG, Beschluss vom 12.03.2019 - 12 R 39/18
Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen Grundsatz- und Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Keine Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung im Einzelfall Reichweite des Gehörsanspruchs
1. Durch eine behauptete unrichtige Anwendung von Vorschriften in ihrer Ausprägung durch die Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall wird keine Klärungsbedürftigkeit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt.
2. Der Gehörsanspruch verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, hingegen nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen; ihn also zu "erhören".
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 30.05.2018 L 1 R 444/14 , SG Osnabrück 22.07.2014 S 28 KR 100/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 70 873,66 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: