Sozialversicherungspflicht in berufspraktischen Phasen eines praxisintegrierten dualen Studiums
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob für den Beigeladenen zu 1. wegen einer Beschäftigung bei der Klägerin Gesamtsozialversicherungsbeiträge
nachzuentrichten sind.
Der Beigeladene zu 1. nahm am 27.9.1999 ein Studium der Wirtschaftsinformatik an der privaten, staatlich anerkannten Fachhochschule
der Wirtschaft (FHDW) in B. auf. Das dual organisierte dreijährige Studium gliederte sich in insgesamt neun (zwölfwöchige)
Trimester, sechs Trimester Lehrveranstaltungen sowie drei berufspraktische Studientrimester. In den Studienablauf waren außerdem
drei Phasen betrieblicher Praxis im Umfang von jeweils maximal zwölf Wochen integriert. Nachdem der Beigeladene zu 1. eine
Studienzusage erhalten und mit der FHDW einen Studienvertrag abgeschlossen hatte, benannte ihm die FHDW die Klägerin als Praktikumsbetrieb.
Ein Rahmen- oder Kooperationsvertrag mit dieser bestand nicht. Mit der Klägerin, bei der er bis dahin nicht beschäftigt gewesen
war, schloss der Beigeladene zu 1. daraufhin vor Beginn des Studiums einen "Praktikantenvertrag zur Durchführung der betrieblichen
Praktikantenphasen des Dualen Studiums zum Diplom-Informatiker (FH)". Ein Arbeitsverhältnis sollte dadurch nicht begründet
werden. Der Vertrag hatte folgenden Wortlaut:
"1. Ziel
In der Zeit vom 01.10.1999 bis zum 30.09.2002 absolviert der Praktikant in dem Unternehmen 6 Praktika von insgesamt 72 Wochen
Dauer. Die Praktika werden in Abstimmung mit der Fachhochschule der Wirtschaft vom Unternehmen betreut. Beginn und Ende der
Einzelpraktika werden gemäß den Vorgaben der FHDW absolviert, bzw. schließen sich an die vorlesungsfreie Zeit an.
2. Pflichten des Praktikanten
(1) Der Praktikant verpflichtet sich, die im Rahmen des Praktikums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für
das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.
(2) Die im Zusammenhang mit der Praktikantentätigkeit erworbenen betriebsbezogenen Kenntnisse und Erfahrungen sowie alle sonstigen
ihrer Natur nach vertraulichen Betriebsund Geschäftsvorgänge sind ihrem Charakter entsprechend zu behandeln, nur im Sinne
des Unternehmens zu verwerten und nicht unbefugt anderen mitzuteilen.
(3) Alle die betrieblichen Tätigkeiten betreffenden Aufzeichnungen, Abschriften, Geschäftsunterlagen, Ablichtungen geschäftlicher
Vorgänge, die dem Praktikanten überlassen oder von dem Praktikant angefertigt werden, bleiben Eigentum des Unternehmens und
sind spätestens am Ende des Praktikums unaufgefordert zurückzugeben.
(4) Im Krankheitsfalle ist vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Beginn der Krankheit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
des behandelnden Arztes nachzureichen.
3. Kündigung des Vertrages
Der Praktikantenvertrag kann vorzeitig mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Die Kündigung
geschieht durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner, im Falle der Kündigung durch das
Unternehmen nach vorheriger Anhörung der Fachhochschule der Wirtschaft mit dem Ziel, eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
mit einem anderen geeigneten Unternehmen zu erreichen.
4. Versicherungsschutz
Der Praktikant ist während des Praktikums kraft Gesetz gegen Unfall versichert (§ 539 Abs. 1 Nr. 1
RVO). Das Haftpflichtrisiko am Praxisplatz ist für die Laufzeit dieses Vertrages durch die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung
des Unternehmens gedeckt.
5. Vergütung und Rückzahlungsverpflichtung
(1) Die Praktikantentätigkeit wird mit einem Betrag in Höhe von monatlich 1.100,00 DM brutto vergütet.
(2) Für die Vorlesungszeit an der Fachhochschule gewährt das Unternehmen ein Stipendium in Höhe von monatlich 1.100,00 DM
brutto.
(3) Wird nach erfolgreichem Studium ein Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien geschlossen, ermäßigt sich die Rückzahlungsverpflichtung
für jedes abgelaufene Jahr der Unternehmenszugehörigkeit um 1/3, so daß 3 Jahre nach Ablauf des Studiums das vom Unternehmen
gewährte Stipendium abgegolten ist.
(4) Wird das Arbeitsverhältnis vor dem Ende des Abgeltungszeitraums von dem Praktikanten beendet, bleibt die Rückzahlungsverpflichtung
für den noch nicht abgegoltenen Teil des Stipendiums erhalten.
(5) Kommt es nach Ablauf des Studiums auf Wunsch des Unternehmens nicht zu einem Arbeitsverhältnis, oder endet dieser Vertrag
vor Ende des Studiums durch Kündigung des Unternehmens, besteht keine Rückzahlungsverpflichtung für das gewährte Stipendium.
(6) Eine Verzinsung des Stipendiums hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung erfolgt nicht. Eine ratenweise Rückzahlung
kann vereinbart werden.
6. Zeugnis
Das Unternehmen stellt dem Praktikanten für die Praktikumszeit ein Zeugnis aus. Es muß Angaben enthalten über Art, Dauer und
Ziel der Praktikantentätigkeit sowie über die erworbene Qualifikation des Praktikanten, auf Verlangen des Praktikanten auch
über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten."
Während der Praktikumszeiten sollte der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin regelmäßig 40 Stunden wöchentlich tätig sein. Mit
den ihm von der Klägerin gewährten finanziellen Leistungen bestritt er die in gleicher Höhe bestehenden Studiengebühren. Das
Studium schloss der Beigeladene zu 1. am 30.9.2002 als Diplom-Informatiker (FH) ab. Danach war er bei der Klägerin als Anwendungsentwickler
tätig.
Der beklagte Rentenversicherungsträger stellte nach einer Betriebsprüfung mit Bescheid vom 13.5.2002 gegenüber der Klägerin
für die Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2000 (Ende des Prüfzeitraums) fest, dass das vom Beigeladenen zu 1. in dieser Zeit
durchgeführte Studium als praxisbezogenes (berufsintegriertes) Studium im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses
bei der Klägerin durchgeführt worden sei und wegen der durchgängigen Zahlung von Arbeitsentgelt während dieses Zeitraums Versicherungspflicht
in allen Zweigen der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung bestanden habe. Außerdem setzte er für diese Zeit
Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 3.666,98 Euro fest und forderte diese nach. Den Widerspruch wies die Beklagte
mit Widerspruchsbescheid vom 6.7.2005 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Mit Urteil vom 14.2.2007 hat das Sozialgericht (SG) der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Mit Urteil vom 29.5.2008 hat das Landessozialgericht
(LSG) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Aufgrund des
rechtlichen Rahmens und der tatsächlichen Gestaltung habe der Beigeladene zu 1. sowohl während der Praxis- als auch während
der Theoriephasen seines Studiums nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Während des gesamten Studiums sei er nicht
Beschäftigter iS des §
7 Abs
1 SGB IV oder iS des §
7 Abs
2 SGB IV einem solchen gleichgestellt gewesen. Es habe vielmehr Versicherungs(Beitrags-)freiheit als ordentlicher Studierender bestanden.
Soweit es um die Berufspraktika gehe, seien diese Teile des Studiums und damit der Unterrichtsveranstaltungen gewesen. Sie
hätten den rechtlichen Vorgaben der Studienordnung und einer Regelung und Lenkung durch die FHDW unterlegen. Auch sei der
Beigeladene zu 1. während der Praxisphasen seinem Erscheinungsbild nach Student gewesen, weil das Studium als Hauptsache anzusehen
und er weder in den Betrieb der Klägerin eingebunden noch weisungsgebunden gewesen sei. Die während der Praxisphasen gezahlte
Vergütung habe einem Stipendium entsprochen, das kein sozialversicherungspflichtiges Einkommen darstelle. Auch während der
theoretischen Studienblöcke habe Versicherungspflicht nicht bestanden. Zwar habe die Klägerin auch für diese finanzielle Leistungen
erbracht. Indessen hätten der Verpflichtung hierzu keine für ein Beschäftigungsverhältnis typischen Pflichten des Beigeladenen
zu 1. gegenübergestanden. Die Klägerin habe das Studium auch in diesen Phasen lediglich (finanziell) unterstützen wollen.
Ein praxisbezogenes (berufsintegriertes) Studium habe nach alledem nicht vorgelegen.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt und rügt eine Verletzung der Vorschriften über die Versicherungspflicht
und von §
7 Abs
2 SGB IV. Der Beigeladene zu 1. sei in der streitigen Zeit nicht versicherungsfrei gewesen. Soweit es um die berufspraktischen Ausbildungsphasen
gehe, sei der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin zum Zweck der Ausbildung beschäftigt gewesen. Teile des Studiums seien Praktika
nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur dann, wenn das Hochschul- oder Fachhochschulrecht diese ausdrücklich
als Teile des Studiums bezeichne und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liege oder von dieser geregelt oder gelenkt
würden. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigten seine Auffassung nicht.
Die Ausgestaltung der Praxisphasen habe im Wesentlichen der Klägerin oblegen, während mit der FHDW nur eine Abstimmung vereinbart
gewesen sei. Das Berufsausbildungsverhältnis habe während der theoretischen Phasen weiterbestanden. In diesen sei der Beigeladene
zu 1. lediglich für die Lehrveranstaltungen freigestellt gewesen. Das monatlich gewährte Stipendium habe Arbeitsentgelt dargestellt,
das als Äquivalent für die Tätigkeit bei der Klägerin geleistet worden sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 14.2.2007 die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Praktika hätten allein dem ordnungsgemäßen Fortgang des Studiums gedient.
Die darin geleistete Arbeit sei für die Klägerin nicht verwertbar oder wirtschaftlich einsetzbar gewesen.
Die Beigeladenen zu 2. und 4. haben keinen Antrag gestellt. Sie schließen sich jedoch den Ausführungen der Beklagten an.
Die Beigeladenen zu 1. und 3. haben sich nicht geäußert.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende
Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 13.5.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2005 ist rechtswidrig.
Der Beigeladene zu 1. war in der streitigen Zeit bei der Klägerin nicht gegen Arbeitsentgelt oder zu seiner Berufsausbildung
in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt.
In den Jahren 1999 und 2000, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung
beschäftigt waren, nach §
2 Abs
2 Nr
1 SGB IV in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige der
Versicherungspflicht. Für die Rentenversicherung regelte §
1 Satz 1 Nr
1 1. Halbsatz
SGB VI und im Arbeitsförderungsrecht §
25 Abs
1 SGB III die Versicherungspflicht übereinstimmend mit §
2 Abs
2 Nr
1 SGB IV. In der Kranken- und Pflegeversicherung waren Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte versicherungspflichtig,
die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren (§
5 Abs
1 Nr
1 SGB V; §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI). Nach §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung war Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
Nach §
7 Abs
2 SGB IV galt und gilt als Beschäftigung auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher
Berufsbildung.
Der Beigeladene zu 1. unterlag in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2000 weder als gegen Arbeitsentgelt bei der Klägerin
Beschäftigter (dazu 1) noch als bei ihr zu seiner Berufsausbildung Beschäftigter (dazu 2) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht).
Sind aber schon die Voraussetzungen eines Versicherungspflichttatbestandes wegen einer Beschäftigung (gegen Arbeitsentgelt
oder zur Berufsausbildung) nicht gegeben, so stellt sich - entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung - die (weitere) Frage
nicht, ob der Beigeladene zu 1. in der streitigen Zeit als ordentlicher Studierender nach §
5 Abs
3 SGB VI, §
27 Abs
4 Satz 1 Nr
2 SGB III und §
6 Abs
1 Nr
3 SGB V als (Zwischen)Praktikant in einer solchen Beschäftigung in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei war.
1. In dieser Zeit stand der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin nicht nach §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV in einer abhängigen Beschäftigung. Er war deshalb nicht insoweit nach den genannten Vorschriften versicherungspflichtig.
Zwischen beiden bestand kein Arbeitsverhältnis. Zwar trifft es zu, dass auf der Grundlage des Praktikantenvertrags von der
Klägerin für die berufspraktischen Phasen eine Vergütung und für die theoretischen Phasen (Vorlesungszeit) ein Stipendium
in Höhe von jeweils 1.100 DM brutto monatlich gewährt wurden. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch die Annahme
eines solchen Arbeitsverhältnisses vor allem im Hinblick darauf verneint, dass der Beigeladene zu 1. im (gesamten) Beurteilungszeitraum,
also auch während der Praxisphasen, nicht zur Erbringung für Arbeitnehmer typischer Arbeitsleistung verpflichtet war. Dass
der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2000 iS von §
7 Abs
1 Satz 1
SGB IV abhängig beschäftigt gewesen sei, hat auch die Beklagte nicht, und zwar weder in den angefochtenen Bescheiden noch später
im Revisionsverfahren behauptet. Dies lässt die bisherige Rechtsprechung des Senats unberührt, wonach sich bei klassischen
Studiengängen (mit Praxisbezug) Vor- und Zwischenpraktika bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen in der Sozial-
und Arbeitslosenversicherung als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt darstellen können.
2. Die Revision geht zu Unrecht davon aus, der Beigeladene zu 1. habe sich bei der Klägerin in einer Berufsausbildung iS des
§
1 Satz 1 Nr
1 1. Halbsatz
SGB VI, §
25 Abs
1 SGB III, §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V und §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI befunden, und diese umfasse nicht nur die Praktikumszeiten, sondern auch die Vorlesungszeit. Schon die vom Beigeladenen zu
1. bei der Klägerin in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2000 während der Praktikumszeiten ausgeübten Tätigkeiten und die
von ihr ergriffenen (Praktikums)Betreuungsmaßnahmen vollzogen sich nicht im Rahmen (betrieblicher) Berufsbildung und waren
daher keine Berufsausbildung.
Was unter Berufsausbildung im oben genannten Sinne zu verstehen ist, ist weder in den Versicherungspflichttatbeständen selbst
noch in §
7 Abs
2 SGB IV geregelt. Dies richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) (vgl BSG, Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr 3 S 18; Urteil vom 12.10.2000, B 12 KR 7/00 R, SozR 3-2600 § 1 Nr 7 S 9,12, unter Bezugnahme auf BT-Drucks 7/4122 S 31). Das BBiG bestimmt allerdings für die Versicherungspflichttatbestände nicht nur darüber, unter welchen Voraussetzungen ein (in seinen
sachlichen Anwendungsbereich fallendes) Berufsbildungsverhältnis als (betriebliche) Berufsausbildung in Betracht kommt, sondern
legt im Hinblick auf seinen sachlichen Anwendungsbereich für die Versicherungspflichttatbestände auch die Grenzen fest, jenseits
derer Berufsbildungsverhältnisse von diesen grundsätzlich nicht mehr erfasst werden. Stellen sich im Rahmen eines sog praxisintegrierten
dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums dar, so ist das BBiG nicht anwendbar und schon aus diesem Grund eine (betriebliche) Berufsausbildung iS des §
1 Satz 1 Nr
1 1. Halbsatz
SGB VI, §
25 Abs
1 SGB III, §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V und §
20 Abs
1 Satz 2 Nr
1 SGB XI nicht gegeben. So liegt der Fall hier (dazu a). Ebenso wenig sind die in der streitigen Zeit absolvierten theoretischen Phasen
(Vorlesungszeit) solche (betrieblicher) Berufsausbildung (dazu b).
Die vorliegende Entscheidung hat die sozialversicherungsrechtliche Bewertung sog praxisintegrierter dualer Studiengänge, dort
insbesondere der berufspraktischen Phasen, zum Gegenstand. Im Unterschied zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) wird
das Studium in diesen Studiengängen mit einer Tätigkeit in Betrieben derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich
mit der theoretischen Ausbildung verknüpft ist. Durch eine enge organisatorische und curriculare Verzahnung zwischen dem Lernort
Hochschule und dem Lernort Betrieb wird ein Teil der für den Studienabschluss erforderlichen Kompetenzen im Betrieb erworben
und bewertet. Instrumente der Verzahnung sind beispielsweise Rahmenausbildungspläne der kooperierenden Betriebe, Abstimmungsverfahren
zwischen Betrieb und Hochschule, Zielvereinbarungen oder Grundsätze für die Eignung von Betrieben usw (vgl hierzu Koch-Rust/Rosentreter,
NJW 2009, 3005 ff, mwN). Solche Studiengänge werden von Hochschulen (Universitäten und Fachhochschulen) und Berufsakademien in öffentlicher
oder privater Trägerschaft in verschiedenen Varianten angeboten. Hiervon zu unterscheiden, allerdings ebenfalls auf die "berufliche
Erstausbildung" gerichtet, sind sog ausbildungsintegrierte duale Studiengänge, bei denen das Studium mit einer betrieblichen
Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf verknüpft wird. In der Regel wird darin neben dem Studienabschluss ein Abschluss
in dem Ausbildungsberuf erworben. Sog berufsintegrierte und berufsbegleitende Studiengänge sind demgegenüber auf berufliche
Weiterbildung ausgerichtet und wenden sich an Studieninteressenten mit bereits abgeschlossener Berufsausbildung, die neben
ihrer beruflichen Tätigkeit ein Studium durchführen möchten. Bei sog berufsintegrierten Studiengängen wird die bisherige Tätigkeit
im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. Ein sog berufsbegleitendes Studium ist einem Fernstudium ähnlich, wird
aber anders als bei sog berufsintegrierten Studiengängen neben einer Vollzeitberufstätigkeit absolviert. Weil bei den sog
berufsintegrierten und berufsbegleitenden Studiengängen nur eine zeitliche, aber keine inhaltliche Verzahnung von theoretischer
und praktischer Ausbildung stattfindet, rechnen diese nicht zu den sog dualen Studiengängen im engeren Sinne (vgl Koch-Rust/Rosentreter,
aaO, 3006).
a) Die vom Beigeladenen zu 1. im Betrieb der Klägerin absolvierten Praxisphasen wurden im Rahmen und als Bestandteil einer
Fachhochschulausbildung absolviert, fielen deshalb nicht in den sachlichen Anwendungsbereich des BBiG (die im Folgenden zitierten Vorschriften des BBiG in der seinerzeit geltenden Fassung) und gehörten nicht zur (betrieblichen) Berufsbildung iS des §
7 Abs
2 SGB IV.
Soweit das BSG in der Vergangenheit Studiengänge mit Praxisbezug zu beurteilen hatte, handelte es sich häufig um sog berufsintegrierte
Studiengänge, bei denen in der Regel über den Fortbestand der vor Beginn des Studiums bestehenden Beschäftigung und damit
der Versicherungspflicht zu entscheiden war (zuletzt Urteil vom 11.3.2009, B 12 KR 20/07 R, in juris veröffentlicht, RdNr 14, mwN). In anderen Fällen war über Praxisphasen zu befinden, die während eines klassischen
Studiengangs absolviert wurden. Soweit keine Besonderheiten vorlagen, hatte der Senat bei solchen beruflichen (Zwischen)Praktika
Versicherungspflicht wegen Beschäftigung angenommen oder diese unterstellt (vgl Urteil vom 30.1.1980, 12 RK 45/78, SozR 2200 § 172 Nr 12; Urteil vom 17.12.1980, 12 RK 10/79, SozR 2200 § 172 Nr 15) und im Folgenden über deren Versicherungsfreiheit (in der gesetzlichen Rentenversicherung) entschieden.
In den Jahren 1988 bis 1999 hatte sich das BSG mit der Frage der Nachversicherung von Absolventen einstufiger Juristenausbildungen
für die Zeit der abgeleisteten Rechtspraktika zu befassen. Es hatte diese Praktika als Beschäftigung zur Berufsausbildung
iS des §
7 Abs
2 SGB IV angesehen (grundlegend BSG, Urteil vom 6.10.1988, 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 133ff = SozR 2200 § 1232 Nr 26 S 75 ff; zuletzt Urteil des Senats vom 18.3.1999, B 12 RA 1/98 R, SozR 3-2940 § 2 Nr 7 S 35, mwN) und sich hierbei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum BBiG gestützt (BAG, Urteil vom 19.6.1974, 4 AZR 436/73, BAGE 26, 198; Urteil vom 25.3.1981, 5 AZR 353/79, BAGE 35, 173; vgl auch Urteil vom 3.9.1998, 8 AZR 14/97, in juris veröffentlicht). Danach sollen berufliche (Zwischen)Praktika ausnahmsweise keine Beschäftigungen darstellen, wenn
sie aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachhochschulbildung eingegliedert und deshalb als Teil
des Studiums anzusehen sind, für den die Vorschrift des - auf Volontäre, Anlernlinge und Praktikanten außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses
zugeschnittenen - § 19 BBiG nicht gilt. Ein Beschäftigungsverhältnis nach §
7 Abs
2 SGB IV sei mangels (betrieblicher) Berufsbildung iS des § 19 BBiG jedoch nur zu verneinen, wenn die praktische Ausbildung im Wesentlichen nichtbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte
Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt werde (zur Rechtsprechung des BSG bis zum Jahr 1994 vgl Urteil des Senats
vom 3.2.1994, 12 RK 78/92, SozR 3-2500 § 5 Nr 15 S 49). Auch in einem Fall zweistufiger Juristenausbildung, in dem der juristische Vorbereitungsdienst
außerhalb eines Beamtenverhältnisses (und ohne Bezug zum Universitätsstudium) zurückgelegt wurde, hatte der Senat eine Beschäftigung
nach §
7 Abs
2 SGB IV angenommen (vgl Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 6/91, SozR 3-2940 § 2 Nr 3, S 19 f).
Mittlerweile hat das BAG in zwei Entscheidungen vom 18.11.2008 (3 AZR 312/07, in juris veröffentlicht, und 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435) seine bisherige Rechtsprechung zu klassischen Studiengängen (mit Praxisbezug) für sog praxisintegrierte duale Studiengänge
fortgeführt. Im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten um die Rückzahlung von Studiengebühren, die Praktikumsbetriebe für an der
FHDW in P. Studierende darlehensweise übernommen hatten, hat das BAG - allerdings im Rahmen von obiter dicta - unter Hinweis
auf seine frühere Rechtsprechung ausgeführt, dass das BBiG nicht zur Anwendung komme, wenn die praktische Tätigkeit Teil eines Studiums sei. Zur Bestätigung hat es auf § 3 Abs 2 Nr 1 BBiG in der seit dem 1.4.2005 geltenden Fassung verwiesen, wonach das Gesetz nicht für die Berufsbildung gilt, die in berufsqualifizierenden
oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der
Länder durchgeführt wird. Das BAG, das die Frage nach der Anwendbarkeit des BBiG nicht abschließend beantworten musste, weil dieses den Forderungen der klagenden Praktikumsbetriebe jedenfalls nicht entgegengestanden
hätte, hat in seinen Urteilen für eine - ggf zu treffende - Entscheidung über die Anwendbarkeit des BBiG auch Feststellungen darüber verlangt, dass die zu beurteilenden Praktika selbst durch staatliche Entscheidung anerkannt sind.
Es hat hierfür auf das maßgebliche landesrechtliche Hochschulrecht verwiesen, das Prüfungsordnungen privater, staatlich anerkannter
Hochschulen im Hinblick auf ihre Gleichwertigkeit mit denjenigen staatlicher Hochschulen der staatlichen Aufsicht unterwerfe
(vgl etwa BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435, 437).
Der Senat schließt sich für die von ihm zu beurteilenden sozial(versicherungs)rechtlichen Zusammenhänge der vom BAG vertretenen
Auffassung an, wonach dessen frühere Rechtsprechung auf sog praxisintegrierte duale Studiengänge zu übertragen ist und Praxisphasen,
die innerhalb eines solchen Studiums und als dessen Bestandteile absolviert werden, vom BBiG nicht erfasst werden. Für sie besteht deshalb auch keine Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung.
Insoweit können solche berufspraktischen Phasen trotz Vorliegens zweier eigenständiger Verträge (hier: Studienvertrag und
Praktikantenvertrag) auch sozialversicherungsrechtlich nicht - anders als möglicherweise der berufsausbildungsgeprägte Teil
bei sog ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen - als abtrennbar und gesondert zu betrachtendes Rechtsverhältnis verstanden
werden. Ergeben die Auslegung des für die berufspraktischen Phasen mit dem Praktikumsbetrieb geschlossenen Vertrags und seine
tatsächliche Durchführung, dass Praktika in diesem Sinne in das Studium eingegliedert sind, so ist grundsätzlich auch ohne
Bedeutung, dass die Praxisphasen zeitlich einen nennenswerten Teil der Studiendauer ausmachen. Auch, dass die Vorstellung
des Praktikumsbetriebs bei der Betreuung der Praxisphasen darauf gerichtet ist, für die Zukunft einen neuen (qualifizierten)
Mitarbeiter zu gewinnen, die Betreuung also (auch), wie die Revision vorträgt, interessengeleitet ist, vermag für sich allein
die Eingliederung eines solchen Praktikums in das Studium nicht in Frage zu stellen. Die Fortführung dieser Rechtsprechung
für sog praxisintegrierte duale Studiengänge ist in der bisherigen Rechtsprechung des BSG (siehe oben) angelegt. Gründe, die
einer Übertragung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung in das Sozialversicherungsrecht entgegenstehen könnten, sind nicht
erkennbar. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung hindert insbesondere die Rechtsprechung des Senats zu den
einstufigen Juristenausbildungen (vgl Urteil vom 3.2.1994, 12 RK 78/92, aaO, mwN) hieran nicht. Die dort absolvierte Rechtspraktikantenzeit war (gerade) kein Bestandteil des Studiums. Aus diesem
Grunde unterlagen die zu beurteilenden Rechtspraktikanten als zur Berufsausbildung Beschäftigte iS des §7 Abs
2 SGB IV iVm § 19 BBiG der Versicherungspflicht.
Hiervon ausgehend hat der Beigeladene zu 1. im Rahmen seines sog praxisintegrierten dualen Studiums zum Diplom-Informatiker
(FH) bei der Klägerin keine Praktika absolviert, die in den sachlichen Anwendungsbereich des BBiG fielen. Weder stellten sich diese damit als Berufsausbildung iS des § 1 Abs 2 BBiG dar noch galten für sie Vorschriften des BBiG, weil ihnen etwa statt eines Arbeitsverhältnisses ein anderes Vertragsverhältnis iS des § 19 BBiG zugrunde lag. Die Praxisphasen waren nach den bindenden Feststellungen des LSG vielmehr durch das Fachhochschulrecht geregelte
Studienangelegenheiten. Rechtsfehlerfrei hat sich das Berufungsgericht für das von ihm gefundene Ergebnis auf § 7 der insoweit
maßgeblichen Studienordnung für die Studiengänge Wirtschaftsinformatik und Betriebswirtschaft an der Fachhochschule der Wirtschaft
P., einschließlich der Abteilung B., vom 30.9.1996 sowie - nach umfangreicher Sachaufklärung und in Auseinandersetzung mit
dem von ihm mit Urteil vom 26.6.2003 (L 16 KR 192/02, NZS 2004, 146) entschiedenen Fall - darauf gestützt, dass insbesondere die in § 7 Abs 2 enthaltenen Vorgaben tatsächlich eingehalten worden
waren. Danach wurde die praktische Ausbildung des Beigeladenen zu 1. bei der Klägerin im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung
durch die FHDW tatsächlich geregelt und gelenkt, weil, wie das LSG festgestellt hat, deren Inhalt zuvor mit der FHDW abgestimmt
und von dieser genehmigt werden musste, dieser und die Klägerin zur FHDW, ihrem Praxisausschuss bzw Betreuer während der Praxisphasen
Kontakt gehalten haben und sich der Beigeladene zu 1. die Aufgaben im Betrieb der Klägerin, orientiert an den Vorgaben der
FHDW, selbst ausgesucht hat. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung reichen die Feststellungen des Berufungsgerichts
für eine abschließende Entscheidung des Senats über die Einordnung der vom Beigeladenen zu 1. absolvierten Praktika aus. Soweit
sie vorträgt, das Berufungsurteil enthalte keine Feststellungen dazu, dass die FHDW durch ihre Studienordnung die Inhalte
der Praxisphasen (konkret) festgelegt habe, insoweit nur ein Abstimmungsverfahren festgestellt worden sei, das die Inhalte
und Lernziele der Praxisphasen mit denen der theoretischen Phasen in Einklang bringe, verkennt sie die Anforderungen, die
an eine "Regelung" und "Lenkung" der praktischen Ausbildung durch die Hoch- oder Fachhochschule zu stellen sind. Schon wegen
der Individualität jedes (einzelnen) Studiums, seiner individuellen Ausrichtung und seines individuellen Schwerpunkts können
Inhalte der praktischen Ausbildung in einer Studienordnung nicht, wie die Revision verlangt, generell bestimmt werden. Eine
solche, auf (konkrete) inhaltliche Festlegung gerichtete Forderung führt schon im Bereich nur eines (einzigen) Studiengangs
zu unlösbaren Regelungsproblemen.
Der Senat ist auch nicht deshalb an einer abschließenden Entscheidung gehindert, weil, wie das BAG in seinen Urteilen vom
18.11.2008 (vgl etwa BAG, Urteil vom 18.11.2008, 3 AZR 192/07, NZA 2009, 435, 437) gefordert hat, in einem solchen Fall Feststellungen darüber zu treffen sind, ob auch das Praktikum selbst durch staatliche
Entscheidung anerkannt ist, und solche Feststellungen hier fehlen. Der Senat lässt offen, ob es auch nach seiner Auffassung
einer solchen Feststellung bedarf. Jedenfalls hat das LSG mit seiner Bezugnahme auf die Studienordnung und die darin genannten
Vorschriften des - wegen der Aufnahme des Studiums im Jahr 1999 (noch) maßgeblichen - Gesetzes über die Fachhochschulen im
Lande Nordrhein-Westfalen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1993 [GVBl 1993 S 564]) sowie den dort enthaltenen Hinweis,
dass die Gleichwertigkeit der Studienordnung mit den Ordnungen der staatlichen Hochschulen durch das zuständige Ministerium
festgestellt wurde, eine solche Feststellung getroffen. Gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung spricht schließlich
nicht, dass das LAG Sachsen-Anhalt in seinen, den Urteilen des BAG vorausgegangen Entscheidungen (vom 7.12.2006, 9 Sa 304/06, in juris veröffentlicht, und 8.2.2007, 9 Sa 376/06, NJ 2008, 47) für einen ähnlich ausgestalteten "Praxisphasen-Vertrag" an der FHDW in P. Studierender zu einem hiervon abweichenden Ergebnis
gelangt ist und deren berufspraktische Tätigkeit als Praktika iS des § 19 BBiG sowie die Studierenden insoweit als Arbeitnehmer angesehen hat. Das BAG hat diese Würdigung des LAG revisionsgerichtlich
nicht überprüft. Indem es - zudem im Rahmen von obiter dicta - das Fehlen von Feststellungen des LAG zur Gleichwertigkeit
der Prüfungsordnung bemängelt hat, hat es jedenfalls nicht gleichzeitig die vom LAG auf der Grundlage seiner Feststellungen
im Übrigen vorgenommene Würdigung bestätigt.
b) Ebenso wenig begründeten die in der Zeit vom 1.10.1999 bis zum 31.12.2000 absolvierten theoretischen Phasen (Vorlesungszeit)
Versicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung bei der Klägerin. Diese Phasen der Berufsausbildung waren
in jeder Hinsicht "nichtbetrieblich". Weil die vom Beigeladenen zu 1. absolvierte Praktikantentätigkeit ihrerseits nicht zur
betrieblichen Berufsbildung rechnete (siehe oben unter 2. a) kann - entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung -
nicht unter Bezugnahme hierauf auch die Zeit der Lehrveranstaltungen als Teil einer beide Phasen umfassenden betrieblichen
Berufsbildung und damit lediglich als Unterbrechung des "Ausbildungsverhältnisses" verstanden werden. Insoweit ist auch ohne
Bedeutung, ob die Klägerin mit den von ihr während der Lehrveranstaltungen erbrachten finanziellen Leistungen faktisch (nur)
die Studiengebühren des Beigeladenen zu 1. übernehmen wollte, oder sich (auch) diese Leistungen als Äquivalent für die Tätigkeit
im Unternehmen der Klägerin darstellten.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.