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BSG, Urteil vom 04.09.2018 - 12 R 4/17
Forderung von Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträgen sowie von Säumniszuschlägen Feststellung der Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalservice-Agenturen Personenbezogene Schätzung von Arbeitsentgelt
1. Eine Schätzung ist so exakt vorzunehmen, wie dies bei noch verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand möglich ist, und nicht zu beanstanden, wenn sie auf sorgfältig ermittelten Tatsachen gründet und nachvollziehbar ist, weil sie insbesondere nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.
2. Bei einer personenbezogenen Entgeltschätzung ist vorrangiger Prüfungsmaßstab eine Abwägung zwischen dem im Einzelfall zu erwartenden Verwaltungsaufwand und den Interessen des Versicherten wie auch des Arbeitgebers.
Normenkette:
SGB IV § 28f Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 27.06.2017 L 11 R 643/17 , SG Karlsruhe 28.01.2014 S 16 R 1830/13
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2017 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2014 wird insoweit zurückgewiesen, als Gesamtsozialversicherungs- und Umlagebeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009 festgesetzt worden sind.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 141 703,14 Euro festgesetzt.

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