Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
21. Oktober 2014 - L 11 R 3984/13 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 28.11.2014 - nach Weiterleitung
beim BSG eingegangen am 5.12.2014 - "Revision" gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2014 eingelegt.
Da die Revision gegen das Urteil des LSG nicht statthaft ist, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss
des BSG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist (§
160 Abs
1 SGG), wird das Schreiben des Klägers sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt.
Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, denn es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde,
worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben
werden.
Die Beschwerde ist daher gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.