Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Festsetzung eines erhöhten
kassenindividuellen Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab März 2016.
Der 1948 geborene Kläger bezieht eine Altersrente von der Beklagten und ist bei der Beigeladenen gesetzlich krankenversichert.
Die Beklagte informierte den Kläger mit der Rentenzahlung für den Monat März 2016 ohne gesonderten Bescheid darüber, dass
sich der Zusatzbeitrag zur GKV erhöhe. Den vom Kläger dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass über den Zusatzbeitrag
die unzureichenden Beiträge in der GKV insbesondere für Flüchtlinge zu Unrecht allein durch die Versichertengemeinschaft finanziert
würden, obwohl dies eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sei, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 13.7.2016).
Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Bremen vom 7.6.2017; Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 7.5.2018). Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, ein Verstoß gegen Art
3 GG liege nicht vor; der kassenindividuelle Zusatzbeitrag sei nicht gleichermaßen von Beamten, Richtern oder sonstigen Privatversicherten
zu fordern.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 7.5.2018 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend (§
160a Abs
2 S 3
SGG) dargelegt.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb darzulegen, inwieweit die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger hat schon keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen
Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, juris-PK-
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a SGG RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, die Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts
an sich zu behaupten. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung
des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird (vgl nur BSG Beschluss vom 21.9.2018 - B 12 KR 14/18 B - Juris RdNr 9). Daran fehlt es hier. Die Behauptung des Klägers, die Heranziehung zur Zahlung des erhöhten Zusatzbeitrags
gemäß §
249a SGB V sei "Gesetzesunrecht" und verletze ihn in seinem aus Art
3 GG folgenden Recht auf Gleichbehandlung, denn die beitragszahlenden GKV-Mitglieder würden mit den Kosten der Migration belastet,
wohingegen die restliche Bevölkerung verschont bleibe, erfüllt die genannten Anforderungen nicht.
Selbst wenn aber aufgrund der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit Rechtsfragen zur Vereinbarkeit von Bundesrecht mit höherrangigem
Recht unterstellt würden, wäre deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß
begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch
des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN). Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfach gesetzlichen Normen aufgezeigt, die
Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung
darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu
behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
Grundgesetzes zu benennen (BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN).
Dem wird der Kläger nicht gerecht. Er macht einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz nach Art
3 Abs
1 GG geltend, ohne sich mit dessen Inhalt und seiner Ausprägung durch das BVerfG auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht
auf, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung sprechenden wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen (vgl
BVerfG Beschluss vom 8.6.1982 - 2 BvR 1037/81 - SozR 1500 § 160a Nr 45 S 62). Er bringt vor, dass unzulässig nur den Beitragszahlern der GKV die Mehrkosten des Flüchtlingszuzugs
aufgebürdet würden, legt jedoch den behaupteten Zusammenhang zwischen der ab März 2016 eingetretenen Erhöhung des kassenindividuellen
Zusatzbeitrags und den Kosten der Flüchtlingswelle nicht schlüssig dar. Allein der Hinweis auf sein Vorbringen in den Vorinstanzen
genügt insoweit nicht (vgl BSG Beschluss vom 15.2.2011 - B 12 KR 53/10 B - Juris RdNr 5; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 13a). Ohnehin ließe sich aber anhand der vom Kläger zur Begründung in den Instanzen vorgelegten Zeitungsartikel aus
2016 ein Zusammenhang zu der von ihm konkret angegriffenen Beitragserhöhung ab März 2016 mit den Kosten der Flüchtlingswelle
nicht schlüssig herstellen; sie enthalten allenfalls in die Zukunft gerichtete Hinweise.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.