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BSG, Beschluss vom 05.01.2017 - 12 R 49/15
Einbehalt von Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner Grundsatzrüge Verletzung des Gleichheitssatzes
1. Wird in einer Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll.
2. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden.
3. Die Beschwerdebegründung darf sich im Falle einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen.
4. Sie muss vielmehr darlegen, worin die für eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung sprechenden wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 28.10.2015 L 3 R 216/15 , SG Münster S 4 R 70/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: