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BSG, Beschluss vom 13.03.2019 - 12 R 53/18
Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen Keine Bindung der Sozialgerichte an Entscheidungen von Strafgerichten Eigene Beweiserhebung und Beweiswürdigung
1. Sozialversicherungsträger und Sozialgerichte sind grundsätzlich nicht an Entscheidungen von Strafgerichten gebunden.
2. Deren Einschätzung zum Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit dürfen nicht ohne eigene Prüfung übernommen werden und im Hinblick auf Strafurteile darf auf eine eigene Beweiserhebung und Beweiswürdigung nicht verzichtet werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 09.08.2018 L 16 R 5052/16 , SG Nürnberg 10.12.2015 S 11 R 288/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. August 2018 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 72 904,83 Euro festgesetzt.

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