Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wendet sich der Kläger gegen die Erhebung eines Zusatzbeitrags
zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ab 1.3.2016. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg änderte
ab diesem Zeitpunkt den Auszahlungsbetrag der Rente von 816,91 Euro auf 816,00 Euro monatlich ab, weil sich der Zusatzbeitrag
zur KVdR geändert habe (Bescheid vom 12.2.2016; Widerspruchsbescheid vom 20.7.2016). Die dagegen gerichtete Klage ist in beiden
Instanzen erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid des SG Freiburg vom 27.2.2017; Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 16.10.2018).
Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, für die Vorgängerregelung sei bereits durch BSG und BVerfG geklärt, dass die Erhebung des Zusatzbeitrags keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Anderes gelte auch
für die aktuelle Regelung nicht. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen
(§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG). Der Kläger hat weder den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hinreichend dargelegt noch den gerügten Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) den gesetzlichen Anforderungen entsprechend bezeichnet.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen,
welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten
(Klärungsfähigkeit) ist (stRspr, vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach
dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (vgl BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 5 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger misst folgender Frage eine grundsätzliche Bedeutung bei:
"Verstößt §
242 SGB V in seinen Absätzen 1 und 2 gegen Art.
14 Abs.
1 GG und gegen Art.
19 Abs.
4 GG?"
Damit ist schon keine Rechtsfrage zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage
ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (BSG Beschluss vom 10.9.2014 - B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als
Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit,
Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, juris-PK
SGG, 1. Aufl 2017, §
160a SGG RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts
an sich zu fragen. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung
des einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. Daran fehlt es hier.
Unabhängig davon ist auch die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Wird mit der Beschwerde die Frage
nach einem Grundrechtsverstoß aufgeworfen, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere
des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt
der infrage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die
Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen
Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des
GG zu benennen (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; BSG Beschluss vom 2.6.2009 - B 12 KR 65/08 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 30.4.2015 - B 10 EG 17/14 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 24.5.2017 - B 1 KR 79/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Der Kläger rügt die Verletzung des Art
14 Abs
1 GG, ohne sich mit der vom LSG in Bezug genommenen Rechtsprechung des BSG auseinanderzusetzen. Der Senat hat mit Urteilen vom 21.1.2009 (B 12 R 1/07 R - Juris) und 18.7.2007 (B 12 R 21/06 R - BSGE 99, 19 = SozR 4-2500 § 241a Nr 1) ausgeführt, dass Versicherte durch die alleinige Tragung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags
nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt sind, weil für die Inhalts- und Schrankenbestimmung legitimierende Gründe bestehen.
Die gegen die zuerst genannte Entscheidung eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen
(BVerfG Beschluss vom 3.6.2014 - 1 BvR 79/09 ua - SozR 4-2600 § 68 Nr 4). Die Urteile betrafen zwar die bis zum 31.12.2008 geltende Regelung des § 241a
SGB V, wonach für Mitglieder ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 0,9 vH galt. Eine Rechtsfrage ist aber auch dann als höchstrichterlich
geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden ist, jedoch
schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der
von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG Beschluss vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Dass sich die zu Art
14 Abs
1 GG aufgeworfene Frage nicht anhand der genannten Urteile beantworten lässt, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Abgesehen davon setzt sich der Kläger auch nicht mit der Ausprägung der Eigentumsgarantie an sich durch das BVerfG auseinander.
Der Hinweis darauf, dass diese - auch vom LSG zitierten - Entscheidungen "nicht unbedingt auf diese Sache anzuwenden" seien,
genügt insoweit nicht.
Auch soweit der Kläger einen Verstoß gegen Art
19 Abs
4 GG darin sieht, dass die Rechtsweggarantie (Art
19 Abs
4 GG) verletzt sei, weil die Krankenkassen die Befugnis hätten, aufgrund einer Prognose die Beiträge zu erhöhen, legt der Kläger
nicht dar, dass es Rechtsprechung des Senats zu dieser Frage noch nicht gebe. Er rügt insoweit die Beitragsfestsetzung im
Satzungswege und macht geltend, es fehle an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, ohne sich mit der umfangreichen Rechtsprechung
des BSG zur Festsetzung der Höhe von Beiträgen durch Satzung auseinanderzusetzen, die die Beitragsfestsetzung als Ausfluss des Rechts
auf Selbstverwaltung einer Krankenkasse qualifiziert (vgl BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 1 SF 1/10 R - SozR 4-1500 §
51 Nr 9 RdNr 19 zu §
242 SGB V in der ebenfalls die Festsetzung im Satzungswege statuierenden Fassung vom 26.3.2007,
BGB I 378) und im Grundsatz auch verfassungsrechtlich nicht beanstandet hat (vgl zB BSG Urteil vom 22.6.2010 - B 1 A 1/09 R - BSGE 106, 199 = SozR 4-2500 § 53 Nr 1, RdNr 26; vgl auch BVerfG Beschluss vom 28.5.2008 - 1 BvR 2257/06 - SozR 4-2500 §
240 Nr 11 - zur Festsetzung von Beiträgen im Satzungswege bei freiwillig Versicherten nach §
240 SGB V). Die Behauptung, dass es nach §
242 SGB V nunmehr in der Hand der Krankenkassen liege, die Beitragshöhe festzulegen und hierdurch der Willkür und der Selbstbedienung
der Krankenkassen Tür und Tor geöffnet worden sei, ersetzt die erforderliche Auseinandersetzung nicht. Aus ihr ergibt sich
nicht, weshalb hier andere (verfassungsrechtliche) Maßstäbe gelten sollen.
Soweit der Kläger mit seinem Vortrag, "der erkennende Senat hat im vorliegenden Fall beide Verstöße sowohl gegen Art.
14 GG wie auch gegen Art.
19 Abs.
4 GG nicht ausreichend gewürdigt und dem Kläger nicht 'zugehört' und somit eine Verletzung rechtlichen Gehörs begangen, was im
Weiteren unten noch erörtert werden soll", einen Verfahrensfehler rügt, bezeichnet er nicht, wodurch im Einzelnen eine Gehörsverletzung
bedingt sein soll. Der insoweit angekündigte Punkt d) ist in dem vorgelegten Schriftsatz nicht enthalten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.