Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Oktober
2016 sowie auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die dem Kläger gewährte
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zum 1.1.2011 wegen einer Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung
angepasst werden durfte (Bescheid vom 17.12.2010 und Widerspruchsbescheid vom 28.1.2013). Das SG Köln hat die Klage abgewiesen
(Gerichtsbescheid vom 3.6.2013). Das LSG Nordrhein-Westfalen hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe den maßgebenden
Beitragssatz berücksichtigt (Urteil vom 19.10.2016). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner
sinngemäß erhobenen Beschwerde, für die er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Notanwalts beantragt
hat.
II
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Das BSG darf nach §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1),
der angefochtene Beschluss von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird,
auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Allein deren inhaltliche Unrichtigkeit kann demgegenüber nicht
zur Zulassung der Revision führen.
Die Durchsicht der Akten hat bei der gebotenen summarischen Prüfung keinen Hinweis auf das Vorliegen eines der vorgenannten
Gründe ergeben. Es ist nicht ersichtlich, dass ein beizuordnender Prozessbevollmächtigter einen der genannten Zulassungsgründe
im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen könnte. Dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung haben könnte,
ist nicht zu erkennen. Auch ist nicht ersichtlich, dass das Urteil des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen
würde und darauf beruht. Schließlich fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen
erhoben werden könnten. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 GG, §
62 SGG) rügt, ist weder dargetan noch zu erkennen, welche seiner Darlegungen das LSG nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung
gezogen haben oder inwieweit eine Überraschungsentscheidung vorliegen soll. Auch die behauptete Verletzung der Amtsermittlungspflicht
(§
103 SGG) ist nicht zu erkennen. Ein Beweisantrag und Umstände, durch die sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt
aus hätte gedrängt fühlen müssen, weiteren Beweis zu erheben, sind weder dem Vorbringen des Klägers noch den Akten zu entnehmen.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 ZPO).
2. Auch der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist abzulehnen. Nach §
202 SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss
für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten
Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Unabhängig
davon, dass der Kläger ein erfolgloses Bemühen um eine Prozessvertretung bei zumindest fünf zugelassenen Prozessbevollmächtigten
(BSG Beschluss vom 26.7.2017 - B 12 R 28/17 B - Juris RdNr 11 mwN) nicht hinreichend aufgezeigt hat, ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben zu 1. dargelegten
Gründen aussichtslos.
3. Da der Kläger die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wirksam nur durch zugelassene
Prozessbevollmächtigte einlegen kann (§
73 Abs
4 SGG), entspricht das von ihm selbst eingelegte Rechtsmittel nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde
ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.