Versicherungspflicht eines Geschäftsführers in der gesetzlichen Rentenversicherung
Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz
Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin in ihrer
Tätigkeit als Geschäftsführerin der Beigeladenen zu 1. seit dem 8.8.2011 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 3.9.2014 ist gemäß
§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Klägerin hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Die Klägerin beruft sich in der Beschwerdebegründung vom 30.4.2015 auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und macht das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
1. Die Klägerin bezeichnet einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz nicht in einer den Anforderungen des §
160a Abs
2 S 3
SGG genügenden Weise.
Auf Seite 6 der Beschwerdebegründung rügt die Klägerin, dass "zumindest" bei der Urteilsverkündung die Öffentlichkeit nicht
hergestellt gewesen sei. Hierzu trägt sie Folgendes vor:
"Ausweislich der beigeschlossenen Niederschrift war um 16.00 Uhr Beginn, 16.40 Uhr Ende der mündlichen Verhandlung. Der Senat
hat sich anschließend zur Beratung zurückgezogen und hernach - ohne Aufruf- die Urteile verkündet. Am Ein-/Ausgang des Landessozialgerichts
war zwar das Verlassen, nicht jedoch das Betreten des Gebäudes möglich. Erst, nachdem sich ein Berufsrichter auf die Suche
begeben hatte, kam aus einem in ca. 70 Meter Entfernung parkenden Auto (am Steuer eine Frau) vom Beifahrersitz ein Justizbediensteter
heran und schloss wieder auf. Auf Befragen des Berufsrichters erklärte der Bedienstete, er sei 'da gewesen' (im Auto). Es
ist jedoch ausdrücklich nicht erklärt worden, es habe niemand versucht, das Gebäude inzwischen zu betreten, und ebenfalls
war der Bedienstete auch nicht etwa von sich aus zum Eingangsbereich gekommen, als dort Frau Rechtsanwältin K. und der Terminsvertreter
der Beklagten waren, sondern erst, nachdem der Berufsrichter ihn aktiv gesucht und herangewinkt hat. Die nicht hergestellte
Öffentlichkeit bei Urteilsverkündung dürfte einen absoluten Revisionsgrund darstellen."
Es kann offenbleiben, ob die Klägerin dadurch überhaupt einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz schlüssig darlegt.
Hieran bestehen Zweifel, weil nach ihren Ausführungen das "Gebäude" (gemeint offenbar das Gebäude des LSG) zwischen mündlicher
Verhandlung und Urteilsverkündung angeblich verschlossen war und sich "der Justizbedienstete" (gemeint offenbar eine mit Pförtneraufgaben
betraute Person) in einem PKW aufgehalten habe. Nach der Schilderung der Klägerin ist dieser Bedienstete jedoch zur Urteilsverkündung
von einem Berufsrichter des LSG gesucht und "herangewinkt" worden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Gerichtsgebäude
"während der Urteilsverkündung" verschlossen und nicht zugänglich war, sind daher schon der Beschwerdebegründung nicht zu
entnehmen.
Einen Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (§
61 Abs
1 SGG, §
169 S 1
GVG) zeigt die Klägerin in der Beschwerdebegründung jedenfalls deshalb nicht auf, weil sie nicht darlegt, dass das Berufungsgericht
die Beeinträchtigung der Öffentlichkeit kannte oder bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können (vgl allgemein
zu diesem Erfordernis BSG Beschluss vom 28.4.2004 - B 6 KA 107/03 B - Juris mwN; BSG Beschluss vom 29.1.2008 - B 7/7a AL 128/06 B - Juris; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
61 RdNr 4a mwN).
2. Die Klägerin legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in einer den Anforderungen nach §
160a Abs
2 S 3
SGG entsprechenden Weise dar.
Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Die Klägerin wirft auf Seite 7 der Beschwerdebegründung folgende Fragen auf:
"Erstreckt sich die Auffassung des BSG, ein Geschäftsführer sei dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er aufgrund seiner Gesellschafterstellung Beschlüsse und Einzelanweisungen
an sich bei Bedarf jederzeit verhindern könne (BSG v. 8.8.1990, 11 RAr 77/89, BSG 25.1.2006, B 12 KR 40/04 R), auf eine hypothetisch änderbare künftige Rechtslage? Muss mit anderen Worten ein geschäftsführender Gesellschafter auch
die Veränderung der zum Beurteilungszeitpunkt geltenden Rechtslage jederzeit - in Zukunft - verhindern können?"
Sie führt ergänzend ua aus: Das Berufungsgericht habe angenommen, dass die Stimmrechtsvereinbarung vom 8.8.2011 nicht geeignet
sei, der Klägerin die Rechtsmacht zu verschaffen, den Inhalt der Gesellschafterbeschlüsse einer die Beigeladene zu 2. haltenden
H. GmbH zu bestimmen. Die vorhandene Kündigungsmöglichkeit eines zivilrechtlich gültigen Vertrages führe dazu, dass die Klägerin
mithin nicht "jederzeit" Weisungen habe verhindern können und deshalb abhängig beschäftigt gewesen sei. Diese Auffassung könne
nicht hinweggedacht werden, ohne dass das Ergebnis genau gegenteilig und damit im Sinne der Klägerin ausgefallen wäre. Denn
wenn die Vorinstanz die derzeit bestehende Rechtslage gewertet hätte (und nicht die Rechtslage, die im Fall einer Kündigung
des bestehenden zivilrechtlich wirksamen Vertrages bestehen könnte), wäre sie auch nach den eigenen Ausführungen gerade zu
der Annahme gelangt, dass die Klägerin für die Dauer des Bestehens des Stimmbindungsvertrages habe Entscheidungen der Gesellschafterversammlung
blockieren können und damit auch Weisungen an sich habe ausschließen können. Alles stehe und falle mithin mit der Auslegung
"jederzeit". Zwar existiere eine umfassende Rechtsprechung des BSG zur Frage, wann ein geschäftsführender Gesellschafter nicht abhängig beschäftigt und somit iS von §
7 SGB IV nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege. Insgesamt gesehen finde sich "keine herleitbare oder ausdrückliche Definition",
was mit "jederzeit" gemeint sei - ob also auch die künftige Veränderbarkeit eines gültigen, wirksamen zivilrechtlichen Vertrages
dazu führe, dass der geschäftsführende Minderheitsgesellschafter mit Blockaderecht aufgrund Stimmbindungsvertrag trotzdem
als weisungsgebunden gelten müsse, weil er jedenfalls künftige Änderungen des Vertrages nicht "jederzeit" (in alle Ewigkeit)
verhindern könne. Auch die weitere Rechtsprechung des BSG ua zu § 48 SGB X und zur "Schönwetterselbstständigkeit" erwiesen sich als unergiebig.
a) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin damit den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Fragen - selbst wenn man noch ihre Qualität als hinreichend konkrete, in einem späteren Revisionsverfahren prüfbare Rechtsfragen
zur Anwendung oder Auslegung einer bestimmten Norm des Bundesrechts unterstellt - genügt. Hieran bestehen Zweifel, weil sie
bereits eine hinreichend fundierte Analyse mit der von ihr bereits zum Teil zitierten umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit im Fall eines (Fremd-)Geschäftsführers einer GmbH insbesondere
unter dem Aspekt der Prüfung einer dem Geschäftsführer ggf zukommenden Rechtsmacht, unliebsame Weisungen abzuwenden, unterlässt.
Die Klägerin verengt demgegenüber von vornherein die insoweit erforderliche Gesamtbetrachtung allein auf den Begriff "jederzeit"
und misst diesem die Bedeutung "in alle Ewigkeit" bei. Dabei unterlässt es die Klägerin aber in den Blick zu nehmen und im
Einzelnen darzulegen, inwieweit den bisherigen Urteilen des BSG Anhaltspunkte für die Anforderungen an die Qualität der vorstehend umschriebenen, im Vordergrund stehenden "Rechtsmacht"
entnommen werden können. Hierzu hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil sich das BSG insbesondere bei Familienunternehmen wiederholt mit der Frage der Qualität der Befugnisse eines vermeintlich Selbstständigen
bei der behaupteten alleinigen Unternehmensleitung im Fall eines familiären Zerwürfnisses befasst hat (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 32). Die Klägerin unterlässt trotz ihrer umfangreichen Ausführungen auf Seiten 10 bis 21 der
Beschwerdebegründung die gebotene Darlegung, inwieweit sich hieraus auch bereits Rückschlüsse für die Beantwortung der auch
von ihr aufgeworfenen Fragen ergeben können.
b) Jedenfalls fehlt es in der Begründung an ausreichenden Darlegungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage. Hierzu wäre insbesondere
darzustellen gewesen, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren überhaupt über die aufgeworfenen Fragen entscheiden müsste, die Fragen also entscheidungserheblich
sind. Dies ist nicht der Fall, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage im konkreten Rechtsstreit nicht notwendigerweise beantwortet
werden muss, weil die Entscheidung der Vorinstanz mit anderer rechtlicher Begründung bestätigt werden kann (vgl nur Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 9g mwN). Dies ist - wie das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung insgesamt (vgl hierzu Leitherer, aaO, RdNr 9f mwN) -
auf der Tatsachengrundlage der Vorinstanz zu beurteilen, weshalb sich auch die Darlegungen zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung
auf die im angegriffenen Urteil mit Bindungswirkung für das BSG (§
163 SGG) festgestellten Tatsachen beziehen müssen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Zuordnung einer Tätigkeit zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit ist nach deren Gesamtbild
vorzunehmen und setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt,
in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar,
dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (stRspr, vgl nur BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 25 mwN). Jedoch zieht die Klägerin hierfür nicht die für die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von
ihr formulierten Fragen notwendigen Konsequenzen: Weil das LSG sein Ergebnis auf eine Gesamtabwägung verschiedener Indizien
gründet (vgl S 17 des Berufungsurteils), hätte die Klägerin alle vom LSG in die Abwägung eingestellten Gesichtspunkte sowie
deren jeweilige vom LSG vorgenommene Gewichtung benennen und darlegen müssen, dass sich durch die von ihr favorisierte Beantwortung
der formulierten Fragen das Gewicht der vom LSG in die vorgenommene Gesamtabwägung eingestellten Indizien so zu ihren (der
Klägerin) Gunsten verschieben würde, dass entgegen dem Abwägungsergebnis des LSG eine Beschäftigung nicht mehr angenommen
werden könnte. Zur Erfüllung entsprechender Darlegungen genügt es nicht, dass die Klägerin ihre Fragen nach der Bedeutung
der einem Fremdgeschäftsführer zukommenden Rechtsmacht im Hinblick auf die Möglichkeit der Abwehr unliebsamer Weisungen (jederzeit)
so zuspitzt, dass sie nur in Form eines "entweder/oder" beantwortet werden können. Vielmehr hätte die Klägerin die vom LSG
zur Ausgestaltung des Stimmrechts konkret festgestellten Tatsachen insgesamt darstellen, im Hinblick auf ihre Bedeutung für
ihre Unterworfenheit unter Weisungen der Alleingesellschafterin (H. GmbH) bewerten und ihrem hieraus folgenden Gewicht entsprechend
zusammen mit allen anderen vom LSG festgestellten Indizien (vgl S 17-24 des Berufungsurteils) in die Abwägung einstellen müssen.
Denn nur anhand des vom LSG konkret mit Bindungswirkung für das BSG festgestellten Tatsachen kann beurteilt werden, ob diese im Einzelfall entscheidungserheblich sein können.
3. Soweit die Klägerin abschließend auf Seite 21 der Beschwerdebegründung geltend macht, es liege eine "fehlerhafte Tatsachenfeststellung
durch die Vorinstanz einschließlich erheblicher Rechtsverletzung des Klägers" vor, in dem "maßgebliche Inhalte des Gesellschaftsvertrags
der H. GmbH nicht festgestellt" und berücksichtigt worden seien, zeigt sie einen Verfahrensfehler nicht gemäß den Anforderungen
nach §
160a Abs
2 S 3
SGG auf.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 4-1500 §
160a Nr 3 RdNr 4 mwN). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht
ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag
berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses
der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft
unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme
von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.