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BSG, Beschluss vom 23.07.2018 - 12 R 78/17
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Begriff der Abweichung Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
1. Der Hinweis, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hat, genügt für die formgerechte Darlegung einer Divergenz nicht aus.
2. Allein die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz und nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall.
3. Von einer Divergenz kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat.
Fundstellen: NZS 2018, 747
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Bayern 12.10.2017 L 14 R 5101/16 , SG Nürnberg 13.05.2016 S 14 R 313/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15 116,14 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: