Anerkennung von Buß- und Verwarngeldern eines Speditionsunternehmens als beitragspflichtiger Arbeitslohn
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein von der Arbeitgeberin für den beigeladenen Arbeitnehmer gezahltes Bußgeld beitragspflichtiges
Arbeitsentgelt ist und deshalb Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind.
Der beigeladene Arbeitnehmer war bei der klagenden Arbeitgeberin, einem im internationalen Frachtverkehr tätigen Speditionsunternehmen,
als Fahrer beschäftigt. Am 4.10.2002 wurde in Frankreich gegen ihn wegen eines Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtlich vorgeschriebene
Lenk- bzw Ruhezeiten ein Bußgeld in Höhe von 750 Euro verhängt, das die Klägerin zahlte. Das Fahrzeug wäre ohne Zahlung des
Bußgeldes von den französischen Behörden festgesetzt worden. Der beklagte Rentenversicherungsträger forderte aufgrund einer
die Jahre 2000 bis 2004 betreffenden Betriebsprüfung von der Klägerin mit Bescheid vom 20.9.2005 ua die Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
in Höhe von 18.214,48 Euro wegen Erstattungen, die sie an ihre Arbeitnehmer für Buß- und Verwarnungsgelder geleistet hatte,
die gegen die Arbeitnehmer wegen Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Lenk- und Ruhezeitvergehen in Belgien und Frankreich
verhängt worden waren. In diesem Betrag waren Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 305,25 Euro für das im Jahre 2002
für den beigeladenen Arbeitnehmer gezahlte Bußgeld enthalten. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 22.5.2007 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Aachen hat mit Urteil vom 30.11.2007 den Bescheid vom 20.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2007
aufgehoben, soweit die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die von der Klägerin übernommenen Buß- und Verwarngelder einschließlich
Steuern erhoben hat. Zur Begründung hat es ua ausgeführt, die von der Klägerin vorgenommenen Erstattungen der Buß- und Verwarngelder
stellten kein Arbeitsentgelt iS von §
14 Abs
1 Satz 1
SGB IV und keine Zuwendungen iS von § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) dar, weil die Lenkzeitverstöße durch die Fahrer ausschließlich im betrieblichen Interesse und auf entsprechende betriebliche
Anweisung erfolgt seien. Es handele sich um den Ersatz von bei der betrieblichen Tätigkeit entstandenen Auslagen. Das Landessozialgericht
(LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 16.10.2008 das Urteil des SG abgeändert und die Klage, mit der sich die Klägerin nur noch gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
in Höhe von 305,25 Euro für das für den beigeladenen Arbeitnehmer übernommene Bußgeld gewandt hat, abgewiesen. Das übernommene
Bußgeld sei beitragspflichtiges Arbeitsentgelt und nicht steuerfreier Arbeitslohn iS von § 1 ArEV, weil die Klägerin mit der Zahlung keine eigene, sondern eine Verpflichtung des beigeladenen Arbeitnehmers erfüllt habe.
Zwar habe die sofortige Zahlung auch in ihrem eigenbetrieblichen Interesse gestanden, weil andernfalls das Fahrzeug nicht
habe weiterfahren können, dieses habe jedoch nicht überwogen, weil daneben die Interessen des beigeladenen Arbeitnehmers bestanden
hätten, seinen Arbeitsplatz nicht zu gefährden und von der Zahlungspflicht befreit zu werden.
Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin sinngemäß die Verletzung des §
14 Abs
1 Satz 1
SGB IV. Die Übernahme der Geldbuße habe allein in ihrem betrieblichen Interesse gelegen. Ursache für die Verhängung seien ihre Anweisungen
gewesen, die Ruhezeiten zu verkürzen, um die rechtzeitige Auslieferung des Transportgutes gewährleisten zu können. Auch habe
sie gezahlt, um das bis zur Begleichung des Bußgeldes festgesetzte Fahrzeug und die Ladung freizubekommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16.10.2008 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 30.11.2007 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Die beigeladene Krankenkasse, Beigeladene zu 3., hält das angefochtene Urteil ebenfalls für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 7., 8. und 13. haben sich in der Sache nicht geäußert.
II
Die Revision der Klägerin ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG das der Klage stattgebende Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 20.9.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.5.2007 ist, soweit er im Berufungs- und Revisionsverfahren noch angefochten war, rechtswidrig. Das von der Klägerin gezahlte
Bußgeld ist kein Arbeitsentgelt, aus dem Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten waren.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist das mit der Anfechtungsklage verfolgte Begehren der Klägerin, den Bescheid vom 20.9.2005
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.5.2007 insoweit aufzuheben, als mit ihm Gesamtsozialversicherungsbeiträge
in Höhe von 305,25 Euro aufgrund der Zahlung des gegen den beigeladenen Arbeitnehmer am 4.10.2002 verhängten Bußgeldes von
750 Euro im Jahre 2002 nachgefordert werden. Soweit die Klägerin ursprünglich die Bescheide auch insoweit angefochten hatte,
als darüber hinaus auf weitere von ihr übernommene Buß- und Verwarngelder sowie Steuern Gesamtsozialversicherungsbeiträge
erhoben werden, hat sie aufgrund des zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren geschlossenen Vergleichs die Klage zurückgenommen.
2. Die Zahlung des gegen den beigeladenen Arbeitnehmer verhängten Bußgeldes war kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt des
Beigeladenen. Sie war eine lohnsteuerfreie einmalige Einnahme aus einem Arbeitsverhältnis und deshalb nach § 1 der hier noch anzuwendenden ArEV nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.
a) In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt (§
226 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB V, §
57 Abs
1 SGB XI, §
162 Nr
1 SGB VI, §
342 SGB III). Arbeitsentgelt sind nach §
14 Abs
1 Satz 1
SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang
mit ihr erzielt werden. In §
17 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGB IV wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats zur Wahrung der Belange der Sozialversicherung,
insbesondere zur Vereinfachung des Beitragseinzugs, zu bestimmen, dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge,
Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, und steuerfreie Einnahmen ganz
oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten. Nach §
17 Abs
1 Satz 2
SGB IV ist dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Von der Ermächtigung
des §
17 Abs
1 SGB IV hat die Bundesregierung durch Erlass der ArEV Gebrauch gemacht.
Nach § 1 ArEV (in der noch anzuwendenden Fassung des Art 1 Nr 1 der Verordnung vom 12.12.1989, BGBl I 2177) waren einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie
ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie
lohnsteuerfrei waren. Danach war die Zahlung des Bußgeldes als zusätzlich zum Gehalt des beigeladenen Arbeitnehmers gewährte
einmalige Einnahme beitragsfrei, denn sie war kein steuerpflichtiger Arbeitslohn. Ob nach Ergänzung des §
23a Abs
1 SGB IV um den Satz 2 (mit Wirkung zum 1.1.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002,
BGBl I 4621), nach dem bestimmte in den Nr 1 bis 4 dieser Vorschrift genannte Einnahmen nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
iS §
23a Abs
1 Satz 1
SGB IV gelten, die Zahlung des Bußgeldes nicht mehr als einmalige Einnahme insbesondere iS von § 1 ArEV anzusehen war und welche rechtlichen Wirkungen diese Vorschrift im Hinblick auf die Beitragspflicht entfaltet, kann der Senat
dahinstehen lassen, weil diese Regelung auf die im Jahre 2002 erfolgte Zahlung des Bußgeldes noch nicht anwendbar war.
b) Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), der sich der Senat angeschlossen
hat, jedweder geldwerte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Eine solche Veranlassung liegt
vor, wenn der Vorteil nur deshalb gewährt wird, weil der Zuwendungsempfänger Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist, der Vorteil
also mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird, und wenn sich die Leistung des Arbeitgebers im weitesten Sinne
als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Nicht erforderlich
ist, dass der Einnahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmers zugeordnet werden kann. Dagegen sind solche Vorteile
nicht als Arbeitslohn anzusehen, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich
als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Vorteile besitzen danach keinen Arbeitslohncharakter,
wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Das ist der Fall, wenn sich aus
den Begleitumständen wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit,
Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen
Zweck ergibt, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers,
den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden kann (vgl BFH, Urteil vom 7.7.2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104 mwN). In Grenzfällen ist eine wertende Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden
Umstände vorzunehmen. Ergibt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund
steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den Vorteil zu erlangen, deswegen vernachlässigt werden
kann, liegt ein ganz überwiegendes eigenbetriebliches Interesse vor, das das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn ausschließt.
Wenn allerdings der Arbeitnehmer ein nicht unerhebliches Interesse an der Vorteilsgewährung hat, liegt diese nicht im ganz
überwiegenden Interesse des Arbeitgebers. Zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung
des Arbeitnehmers besteht eine Wechselwirkung der Gestalt, dass das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche
Interesse um so geringer zählt, je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist. Nach diesem Maßstab
hat der Senat bei Erstattung der Kosten für den Erwerb eines Führerscheins diese Zuwendung als beitragsfrei angesehen (vgl
Urteil des Senats vom 26.5.2004, B 12 KR 5/04 R, SozR 4-2400 § 14 Nr 3 mwN).
c) Das LSG ist aufgrund der von ihm berücksichtigten Umstände zu dem Schluss gelangt, dass die Übernahme des Bußgeldes in
Höhe von 750 Euro nicht überwiegend im eigenen betrieblichen Interesse der Klägerin erfolgte. Diese Beurteilung steht in Übereinstimmung
mit der Rechtsprechung der Finanzgerichte, die in aller Regel die Übernahme von Geldstrafen, Geldbußen oder Geldauflagen durch
den Arbeitgeber als steuerpflichtigen Arbeitslohn angesehen haben (vgl Reichsfinanzhof, Urteil vom 6.11.1929, RFHE 26, 171;
BFH, Urteil vom 7.2.1957, IV 547/56 U, BFHE 64, 425, zu gewerblichen Einkünften; Finanzgericht Köln, Urteil vom 10.11.2004, 14 K 459/02, EFG 2005, 756; BFH, Urteil vom 22.7.2008, VI R 47/06, BFHE 222, 448). Lediglich in einem Fall ist die Übernahme von wegen Falschparkens verhängten Verwarnungsgeldern durch die einen Paketzustelldienst
betreibende Arbeitgeberin nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn der jeweils betroffenen Arbeitnehmer angesehen worden, weil
in der besonderen wettbewerblichen Situation der Arbeitgeberin die für das eigene betriebliche Interesse der Arbeitgeberin
sprechenden Umstände überwogen (BFH, Urteil vom 7.7.2004, VI R 29/00, BFHE 208, 104).
Auch im hier zu beurteilenden Fall überwiegt das betriebliche Interesse der Klägerin an der Zahlung des Bußgeldes das des
Arbeitnehmers an der Entlastung von dem Bußgeld. Unerheblich ist allerdings, dass nach Ansicht der Klägerin das Bußgeld gegen
den Arbeitnehmer verhängt wurde, weil im Jahr 2002 die französischen Behörden keine Möglichkeit hatten, einen Verstoß der
Klägerin selbst gegen sie verpflichtende Straßenverkehrsvorschriften in Frankreich zu ahnden. Dies machte sie nicht zur Schuldnerin
des gegen ihren Arbeitnehmer verhängten Bußgeldes. Die Zahlung erfolgte damit auf eine Schuld des beigeladenen Arbeitnehmers,
ohne dass ersichtlich ist, dass die Klägerin zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. So wären selbst etwaige Zusagen über die
Erstattung von Bußgeldern wegen Verstößen gegen Vorschriften über die Lenkzeiten im Güterfernverkehr sittenwidrig und daher
gemäß §
138 BGB unwirksam gewesen und war ein möglicher Anspruch gegen sie aus unerlaubter Handlung gemäß §
826 BGB nicht ersichtlich (vgl Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.1.2001, 8 AZR 465/00, EzA-SD 2001, Nr 9, 5 bis 7 = NJW 2001, 1962 bis 1964). Wegen der Höhe des Bußgeldes von 750 Euro hatte der beigeladene Arbeitnehmer auch ein nicht unerhebliches Interesse
an der Zahlung durch die Klägerin. Im konkreten Fall überwog deren Interesse an der Zahlung das Interesse des Arbeitnehmers
jedoch ganz erheblich. Bei Zahlung des Bußgeldes für eine vom Arbeitnehmer begangene Ordnungswidrigkeit durch den Arbeitgeber
ist sein Interesse in der Regel nur darauf gerichtet, den Arbeitnehmer von einer Belastung zu befreien, damit er und ggf auch
andere Arbeitnehmer nicht wegen dieser Bußgeldzahlung in Zukunft schlechter arbeiten. Das betriebliche Interesse im Sinne
einer Förderung des Betriebserfolgs ist also hier mittelbar, weil primär die Motivation der Arbeitnehmer beeinflusst wird.
Dies ist bei der hier zu beurteilenden Zahlung anders, denn hier bestand ein unmittelbares betriebliches Interesse für die
Zahlung. Mit der sofortigen Zahlung verfolgte die Klägerin nicht vorrangig den Zweck, den beigeladenen Arbeitnehmer finanziell
zu entlasten, sondern die Weiterfahrt des LKWs und damit die rechtzeitige Auslieferung der beförderten Waren zu ermöglichen.
Bei Nichtzahlung des Bußgeldes wäre dies nicht möglich gewesen. Darüber hinaus wäre der LKW ohne Zahlung des Bußgeldes auch
auf unbestimmte Zeit festgesetzt gewesen und damit ausgefallen. Damit lag die sofortige Zahlung in ihrem aktuellen betrieblichen
Interesse. Dieses Interesse überwog das Interesse des Arbeitnehmers bei weitem. Dies wird auch daraus deutlich, dass die Klägerin
das Bußgeld im betrieblichen Interesse selbst dann hätte zahlen können und müssen, wenn der Arbeitnehmer entgegen einer Anweisung
die Lenkzeit über- oder die Ruhezeit unterschritten hätte. An der sofortigen Zahlung konnte der beigeladene Arbeitnehmer allenfalls
im Hinblick auf sonst entstehende weitere Kosten ein eigenes Interesse haben. Auch soweit er das betriebliche Interesse der
Klägerin im Hinblick auf seinen Arbeitsplatz als sein eigenes ansah, machte dies das eigenbetriebliche Interesse der Klägerin
nicht zu seinem Arbeitnehmerinteresse. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Klägerin vom beigeladenen Arbeitnehmer eine
Erstattung hätte verlangen können, kann dahinstehen, weil hier allein auf den Zeitpunkt der Bußgeldzahlung abzustellen ist.
Die Bewertung, ob eine lohnsteuerfreie Zuwendung und damit beitragsfreies Arbeitsentgelt spätestens zum Zeitpunkt des Zuflusses
vorliegt, hängt nicht davon ab, ob später eine Erstattung verlangt wird oder verlangt werden kann.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß §
197a Abs
1 Satz 1 Halbsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz in Höhe der im Revisionsverfahren noch streitigen Beitragsforderung festzusetzen.