Rente wegen Erwerbsminderung
Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Notwendiger Inhalt der Beschwerdebegründung
Wird ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten:
(1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist,
(2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und
zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen,
(3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und
(4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen
kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus
zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Gründe:
Das Sächsische LSG hat mit Urteil vom 8.1.2013 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel
geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 8.5.2013 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen
Form, denn sie hat den geltend gemachten Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Die Klägerin trägt vor: Sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG beantragt, durch Einholung eines orthopädischen
Sachverständigengutachtens Beweis zu der Tatsache zu erheben, "dass es der Klägerin auf Grund der orthopädischen Beschwerden,
insbesondere in allen drei Wirbelsäulenbereichen, nicht möglich ist, eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ständig
und/oder überwiegend im Sitzen, Stehen und/oder Gehen auszuüben und es der Klägerin daher nicht mehr möglich ist, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein". Ein weiteres Gutachten
auf orthopädischem Fachgebiet hätte vom LSG "schon allein deshalb" eingeholt werden müssen, weil sogar die Sachverständige
Dr. P. in ihrem Gutachten vom 25.10.2012 "schwere qualitative Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet beschrieben"
habe. Da sie für "weitergehende Erläuterungen" nicht die notwendige Fachkenntnis besitze, hätte es sich insoweit dem Berufungsgericht
aufdrängen müssen, auf orthopädischem Fachgebiet weitere Ermittlungen aufzunehmen.
Zwar mag die Klägerin damit einen bis zuletzt in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 iVm §
118 Abs
1 S 1
SGG, §
403 ZPO hinreichend bezeichnet haben. Sie hat jedoch nicht in gebotener Weise dargetan, dass sich das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt
ausgehend - hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten weiteren Beweis zu erheben. Die Klägerin behauptet zwar, dass die
Sachverständige Dr. P. in ihrem Gutachten "schwere qualitative Leistungseinschränkungen auf orthopädischem Fachgebiet beschrieben"
habe. Sie zeigt aber nicht auf, welche "schweren qualitativen Leistungseinschränkungen" insoweit von der Sachverständigen
benannt und vom LSG in seiner Beurteilung des Leistungsvermögens der Klägerin im Einzelnen festgestellt oder nicht berücksichtigt
worden seien. Aus der in der Beschwerdebegründung (S 4) wiedergegebenen Auflistung der von der Sachverständigen festgestellten
Gesundheitsstörungen (ua "Schmerzsyndrom der HWS und sensibles Reizsyndrom [Restbefund] nach ventraler Fussion C5/6 mit Implantat",
"Lumbalsyndrom und rezidivierendes Wurzelreizsyndrom der LWS bei degenerativen Veränderungen", "Funktionsstörung und Schmerzsyndrom
der BWS bei degenerativen Veränderungen") erschließt sich lediglich, dass sich die Sachverständige Dr. P. ua "mit allen drei
Wirbelsäulenbereichen" auseinandergesetzt habe. Die Klägerin legt aber nicht dar, welche sozialmedizinischen Schlussfolgerungen
hinsichtlich dauerhaft verbliebener qualitativer (ggf sogar - wie von ihr behauptet - schwerer) Leistungseinschränkungen die
Sachverständige in ihrem Gutachten aus diesen Gesundheitsstörungen "auf neurologischpsychiatrischem und sozialmedizinischem
Fachgebiet" abgeleitet habe. Zu entsprechendem Vortrag hätte aber schon deshalb Veranlassung bestanden, weil die Klägerin
selbst ausführt, dass das LSG davon ausgegangen sei, dass insbesondere der Erkrankungskomplex im Halswirbelsäulenbereich und
die damit zusammenhängende Schwindelsymptomatik sowohl der Beurteilung durch einen Orthopäden als auch durch einen Neurologen
zugänglich sei, weil diese Fachbereiche nicht klar voneinander getrennt seien, sondern Schnittmengen aufwiesen, in der sich
die Fachbereiche träfen. Dass sich das LSG hiervon ausgehend zu einer weiteren orthopädischen Begutachtung hätte gedrängt
fühlen müssen, zeigt die Beschwerdebegründung indes nicht hinreichend auf. Vielmehr trägt die Klägerin selbst vor, dass die
Sachverständige Dr. P. in ihrem Gutachten weitere fachärztliche Begutachtungen nicht für erforderlich gehalten habe, um das
hier maßgebliche sozialmedizinische Leistungsvermögen der Klägerin abschließend beurteilen zu können. Zudem weist sie in ihrer
Beschwerdebegründung darauf hin, dass sich das Berufungsgericht bei seiner Feststellung des Leistungsvermögens der Klägerin
nicht nur auf das Gutachten von Dr. P., sondern ua auch auf das Gutachten des Orthopäden Dr. B. vom 9.5.2007 gestützt habe,
der ihr ebenfalls ein sozialmedizinisches Leistungsvermögen von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr (mit zusätzlichen qualitativen
Leistungseinschränkungen) attestiert habe.
Sofern die Klägerin nicht damit einverstanden sein sollte, dass das LSG hinsichtlich seiner Feststellungen zum sozialmedizinischen
Leistungsvermögen den Sachverständigen Dr. B., Prof. Dr. S., Dr. H. und Dr. P., nicht aber dem Sachverständigen Dr. R. gefolgt
ist, ist dies für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht auf die Verletzung von §
128 Abs
1 S 1
SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2
SGG).
3. Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2
SGG iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.