Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird
abgelehnt.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Durch Beschluss vom 14.4.2015 hat das LSG Nordrhein-Westfalen die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des SG
Düsseldorf vom 11.2.2015, mit dem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen eines Verzinsungsanspruchs für
den Zeitraum vom 1.1.2005 bis 31.3.2007 abgelehnt worden war, zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28.4.2015, hier eingegangen am 30.4.2015, gegen den vorbezeichneten
Beschluss des LSG Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt und hierfür Prozesskostenhilfe nebst Anwaltsbeiordnung
beantragt.
Dem Prozesskostenhilfeantrag kann mangels Erfolgsaussicht nicht entsprochen werden (§
73a SGG iVm §
114 ZPO). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO).
Gegen die Entscheidung des LSG ist kein Rechtsmittel zum BSG vorgesehen. Beschlüsse des LSG sind mit der Beschwerde an das BSG nur in den Fällen des §
160a Abs
1 SGG und des §
17a Abs
4 S 4
Gerichtsverfassungsgesetz anfechtbar. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragstellerin will sich mit dem Rechtsmittel nicht gegen eine abschließende
Entscheidung des LSG im Berufungsverfahren wenden, sondern gegen einen im Beschwerdeverfahren ergangenen Beschluss. Der Beschluss
des LSG vom 14.4.2015 ist jedoch - wie das LSG der Antragstellerin darin zutreffend mitgeteilt hat - nicht mit der Beschwerde
zum BSG anfechtbar (§
177 SGG).
Die Beschwerde ist daher in entsprechender Anwendung des §
169 S 3
SGG als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.