Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Februar
2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Das Sächsische LSG hat im Urteil vom 17.2.2015 einen Anspruch des 1968 geborenen Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung
verneint, weil er noch in der Lage sei, mindestens sechs Stunden täglich einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
nachzugehen. Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 5.3.2015 zugestellten LSG-Urteil mit einem
von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 13.3.2015 Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde kann jedoch, wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils erläutert ist, wirksam nur durch beim
BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung
der Geschäftsstelle des BSG vom 20.3.2015 besonders hingewiesen worden.
Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb ohne inhaltliche Prüfung der Sache durch Beschluss
ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.