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BSG, Beschluss vom 02.04.2019 - 13 R 124/18
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff des Verfahrensmangels Beruhen einer Entscheidung auf einem Verfahrensfehler
1. Unter einem Verfahrensmangel versteht man einen Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug.
2. Die angefochtene Entscheidung muss außerdem auf dem Verstoß beruhen können, wobei Prüfungsmaßstab die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG ist.
3. Ein Beschwerdeführer im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren muss den Verfahrensmangel hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegen, so dass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
Vorinstanzen: LSG Hamburg 19.04.2018 L 3 R 77/16 , SG Hamburg 15.06.2016 S 9 R 71/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 19. April 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: