BSG, Urteil vom 05.05.2009 - 13 R 137/08
Rechtsanwaltsvergütung im sozialgerichtlichen Verfahren, Anspruch auf eine Erledigungsgebühr bei qualifizierter Mitwirkung des Rechtsanwalts
Nur wenn ein Rechtsanwalt eine über die Einlegung und Begründung des Widerspruchs hinausgehende besondere Tätigkeit entfaltet hat, kann er für die Mitwirkung an der Erledigung eines isolierten Vorverfahrens durch Abhilfebescheid eine Erledigungsgebühr verlangen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: JurBüro 2009, 481
Normenkette:
RVG § 2 Abs. 2 S. 1
,
RVG § 3 S. 1
,
RVG-VV Nr. 1002 S. 1
,
RVG-VV Nr. 1002 S. 2
,
RVG-VV Nr. 1005
,
SGB X § 63
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 27.10.2008 L 2 R 49/08 , SG Trier S 4 R 118/07
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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