Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Antrag auf Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger hat zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen
LSG vom 23.9.2020 mit einem von ihm selbst unterzeichneten, am 27.10.2020 beim BSG eingegangenen Schreiben vom selben Tag die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts
beantragt.
In dem dem Antrag auf PKH zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Erstattung der Aufwendungen für von ihm während
einer von der Beklagten bewilligten stationären Rehabilitationsmaßnahme selbst beschafften Verpflegung. Die von der Klinik
angebotene Verpflegung hatte er nicht in Anspruch genommenen. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.4.2020 abgewiesen. Gegen den am 24.4.2020 zugestellten Gerichtsbescheid hat der
Kläger mit einem am 29.5.2020 beim SG eingegangenen Telefax vom Vortag Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das LSG hat die
Berufung im angegriffenen Urteil als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da der Kläger sich lediglich
allgemein auf den mit seinen zahlreichen Verfahren verbundenen Aufwand, seine dadurch empfundene Überforderung sowie Auswirkungen
der Corona-Pandemie verwiesen habe. Briefzustellung und digitaler Postverkehr seien durch die Pandemie nicht eingeschränkt
gewesen. Ergänzend hat das LSG darauf hingewiesen, dass wegen der unbezifferten Forderung des Klägers nicht feststehe, ob
die Berufungssumme erreicht werde. Falls nicht, habe das SG zwar eine falsche Rechtsmittelbelehrung verwandt, jedoch werde die Berufung dadurch weder zulässig, noch sei sie in eine
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung umzudeuten.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt
es im Falle des Klägers. Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige und vom Kläger angestrebte Rechtsmittel
ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a SGG). Die Revision darf gemäß §
160 Abs
2 SGG nur zugelassen werden, wenn einer der dort abschließend genannten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Nach Durchsicht der
Akten ist das hier nicht der Fall. Auf diese Durchsicht musste sich die Prüfung durch den Senat beschränken, da der Kläger
seinen Antrag nicht begründet hat.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein zur Vertretung vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
2 und
4 SGG) erfolgreich geltend machen könnte, dass der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) zukommt. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und
fähig ist. Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsfrage sind im Fall des Klägers nicht vorhanden. Insbesondere sind die rechtlichen
Grundsätze der Wiedereinsetzung nach §
67 SGG durch die Rechtsprechung des BSG und BVerfG geklärt (vgl nur Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
67 RdNr 3 ff mwN). Ob dem Kläger vorliegend Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu gewähren war, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche
Bedeutung. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der im April und Mai 2020 bestehenden Einschränkungen durch Maßnahmen zur Eindämmung
der Corona-Pandemie. Anhaltspunkte dafür, dass diese Auswirkungen auf die Möglichkeit des Klägers gehabt haben könnten, das
Telefax mit der Berufungsschrift fristgerecht zu versenden, bestehen nicht.
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) vorliegt. Denn die angefochtene Entscheidung des LSG ist nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Insbesondere sind im Zusammenhang mit der Ablehnung von zwei Anträgen des Klägers
auf PKH für das Berufungsverfahren keine rügefähigen Verfahrensmängel erkennbar. Dass das LSG nicht der Rechtsansicht des
Klägers gefolgt ist und dieser das Berufungsurteil inhaltlich für unzutreffend hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts
im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).