Gründe:
I
Das Thüringer LSG hat im Urteil vom 26.2.2015 einen Anspruch des im Jahr 1952 geborenen, seit Juli 2012 Altersrente für schwerbehinderte
Menschen beziehenden Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung (auch bei Berufsunfähigkeit) im Zeitraum von August 2008 bis
Juni 2012 verneint. Nach dem Ergebnis der sozialmedizinischen Ermittlungen sei der Kläger in diesem Zeitraum noch in der Lage
gewesen, leichte Tätigkeiten (mit gewissen qualitativen Einschränkungen) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Es lägen
weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, sodass
die Benennung konkreter Verweisungstätigkeiten nicht erforderlich sei. Dem Kläger komme aufgrund seiner zuletzt ausgeübten
Tätigkeit als ungelernter Gemeindearbeiter auch kein Berufsschutz zu; vielmehr sei er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.
Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
und eine Divergenz geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 11.5.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form,
denn er hat weder eine grundsätzliche Bedeutung ordnungsgemäß dargelegt noch eine Rechtsprechungsabweichung formgerecht bezeichnet
(§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) ist nicht ausreichend dargetan.
Hierfür ist in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung zu bezeichnen und schlüssig aufzuzeigen,
dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den
Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19, Nr 22 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff, Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort
auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung
mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht
überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG [Kammer] SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16
RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 ff).
Die Beschwerdebegründung des Klägers genügt diesen Anforderungen nicht. Er bezeichnet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
(1) "Sind bei der Beurteilung des Vorliegens der rentenrechtlichen Voraussetzung einer Erwerbsminderungsrente nach §
43 SGB VI, die Feststellungen bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nach §
69 SGB IX einschränkend zu berücksichtigen, wenn diese auf dieselben Krankheitsbilder zurückgeführt werden?"
(2) Für den Fall der Verneinung von Frage a): "Ist der Rentenversicherungsträger durch seine eigene Beurteilung im Rahmen
der Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach §
37 SGB VI auch in seiner Einschätzung in Bezug auf die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente nach §
43 SGB VI determiniert?"
Es kann hier offenbleiben, ob Frage (1) eine aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung des §
43 SGB VI enthält. Das erscheint zweifelhaft, weil der Kläger schon nicht benennt, bei der Auslegung oder Anwendung welchen Tatbestandsmerkmals
des §
43 SGB VI welche "Feststellungen bei der Beurteilung des Grads der Behinderung" zu berücksichtigen sein könnten und in welcher Weise
dies "einschränkend" erfolgen sollte. Weitergehende Überlegungen hierzu sind jedoch nicht veranlasst, denn es fehlen jedenfalls
hinreichende Ausführungen zum Klärungsbedarf. Zutreffend weist der Kläger selbst darauf hin, dass weiterer Klärungsbedarf
zu verneinen ist, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Antwort auf die gestellte Frage bereits aus vorhandenen Entscheidungen
des BSG ergeben (vgl BSG Beschluss vom 19.8.1999 - B 2 U 57/99 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 7 mwN). Deshalb bedarf es zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Frage der Auseinandersetzung mit
bereits vorhandener einschlägiger Rechtsprechung des BSG (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderung s BVerfG [Kammer] Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24 RdNr 6). Eine solche Auseinandersetzung lässt die Beschwerdebegründung des Klägers vermissen.
Er bezieht sich zwar auf einzelne Entscheidungen der Sozial- und Landessozialgerichte, die "einstimmig" die Aussage enthielten,
der festgestellte Grad der Behinderung (GdB) habe auf die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente
keinerlei Einfluss, und trägt zudem vor, dass die Kommentarliteratur die Problematik nur rudimentär anspreche. Mit der allein
maßgeblichen Frage, ob die bereits vorhandene Rechtsprechung des BSG Aussagen enthält, die zur Beantwortung der Frage geeignet sind, beschäftigt er sich jedoch nicht. Er behauptet auch nicht,
dass Entscheidungen des BSG zu der Frage nicht existierten (s hierzu aber BSG Beschluss vom 9.12.1987 - 5b BJ 156/87 - Juris RdNr 3; vgl auch BSG Urteil vom 25.4.1990 - 5 RJ 68/88 - BSGE 67, 1, 3 = SozR 3-2200 § 1247 Nr 3 S 10). Damit ist die Klärungsbedürftigkeit der Frage (1) nicht hinreichend aufgezeigt.
Im Übrigen hat der Kläger aber auch nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass die Frage (1) im vorliegenden Verfahren
klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist. Seinen Ausführungen kann schon deshalb nicht entnommen werden, dass es in seinem
Fall darauf ankommt, ob die Feststellungen bei der Beurteilung des GdB bei der Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsminderung
nach §
43 SGB VI zu berücksichtigen sind, "wenn diese auf dieselben Krankheitsbilder zurückgeführt werden", weil er nicht mitteilt, auf welchen
Krankheitsbildern die Feststellung eines GdB von 80 zu seinen Gunsten durch das Landratsamt S. beruht.
Mit seiner Frage (2), ob der Rentenversicherungsträger in seiner Einschätzung bezüglich des Vorliegens der Voraussetzungen
einer Erwerbsminderungsrente "determiniert" sei, wenn er später eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen gewähre, will
der Kläger geklärt wissen, ob die Bewilligung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen Bindungswirkung iS einer Verpflichtung
zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für vorangegangene Zeiträume entfalte (vgl Beschwerdebegründung S 11 unten).
Dem liegt offenbar die Vorstellung zugrunde, es sei widersprüchlich, einerseits das Vorliegen einer Schwerbehinderung als
Tatbestandsmerkmal einer vorgezogenen Altersrente nach §
37 SGB VI anzuerkennen, andererseits aber trotz dieser Schwerbehinderung das Bestehen einer Erwerbsminderung iS von §
43 SGB VI zu verneinen, denn beide Normen hätten die Behinderung als "inhaltsgleiche Tatbestandsvoraussetzung".
Der Kläger hat zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage jedoch nichts vorgetragen; seine Ausführungen befassen sich insoweit
allein mit der Klärungsfähigkeit. Insbesondere fehlt jegliche Auseinandersetzung, ob sich nicht bereits aus dem Wortlaut von
§
43 Abs
1 S 2, Abs
2 S 2
SGB VI eine klare Antwort auf die Frage ergibt. Hiernach ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht nur vom Vorliegen
einer Behinderung, sondern ausdrücklich von weiteren eigenständigen Merkmalen abhängig (s hierzu auch BSG Urteil vom 9.5.2012 - B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 §
43 Nr 18 RdNr 13). Daher kann insoweit von in Relation zur Statusfeststellung nach §
69 SGB IX "inhaltsgleichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Gewährung von Vergünstigungen und Nachteilsausgleichen", die Voraussetzung
einer Bindungswirkung der Entscheidung der nach §
69 SGB IX zuständigen Behörde wären (vgl BVerwG Urteil vom 12.7.2012 - 5 C 16/11 - BVerwGE 143, 325 RdNr 21), offenkundig keine Rede sein.
2. Eine Rechtsprechungsabweichung hat der Kläger ebenfalls nicht formgerecht bezeichnet (§
160 Abs
2 Nr
2 iVm §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Divergenz sind entscheidungstragende Rechtssätze aus dem Berufungsurteil sowie aus einer
höchstrichterlichen Entscheidung einander gegenüberzustellen. Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander
vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruht (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4, Nr 13 RdNr 17). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage
gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn
nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht
die Zulassung der Revision wegen Divergenz (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 91; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f).
Das Vorbringen des Klägers genügt den genannten Erfordernissen nicht. Er benennt schon keinen abstrakten Rechtssatz aus der
Entscheidung des LSG, sondern teilt lediglich dessen Subsumtionsergebnis in seinem konkreten Fall mit und rügt, das Berufungsgericht
sei dabei den Prüfungs- und Begründungspflichten, die in den Urteilen des BSG vom 19.10.2011 (B 13 R 78/09 R - BSGE 109, 189 = SozR 4-2600 § 43 Nr 16) und vom 9.5.2012 (B 5 R 68/11 R - SozR 4-2600 § 43 Nr 18) gefordert würden, nicht nachgekommen. Hieraus ergibt sich nicht, dass das LSG von den genannten
BSG-Entscheidungen abweichende Rechtssätze aufgestellt hat. Vielmehr geht das Vorbringen über die (unbeachtliche) Rüge fehlerhafter
bzw unzureichender Subsumtion im Einzelfall nicht hinaus.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.