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BSG, Beschluss vom 13.11.2017 - 13 R 152/17
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten Ermessensentscheidung Großer Entscheidungsspielraum Ausnahmefälle
1. Die Anhörung steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum.
2. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 62 SGG verlangen, dass der Beteiligte selbst gehört wird.
3. Das Gericht ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, etwa durch Anordnung der Übernahme der Fahrtkosten, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann.
4. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber im Ausnahmefall geboten sein, etwa wenn der schriftliche Vortrag eines Beteiligten wegen Unbeholfenheit oder Sprachunkenntnis keine Sachverhaltsaufklärung gewährleistet und ein Erscheinen auf eigene Kosten undurchführbar ist.
Normenkette:
SGG § 111 Abs. 1
,
GG Art. 103 Abs. 1
,
SGG § 62
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 21.03.2017 L 9 R 1736/16 , SG Karlsruhe 13.04.2016 S 12 R 3945/15
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. März 2017 - L 9 R 1736/16 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: