Parallelentscheidung zu BSG - B 13 R 152 B - v. 10.09.2015
Gründe:
I
Mit Urteil vom 26.2.2015 hat das LSG Sachsen-Anhalt die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche auf höhere Witwer- bzw
Halbwaisenrenten verneint. Die Berechnungen der Renten und deren Anpassung zum 1.7.2009 entsprächen dem geltenden Recht. Für
die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnungen hätten die Kläger keine substantiellen oder konkreten Einwände vorgetragen.
Solche seien auch nicht ersichtlich. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Rentenberechnungs- bzw -anpassungsvorschriften
unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (Ost) bestünden nicht. Auch habe die Beklagte den sich aus der Witwerrente
des Klägers zu 1. ergebenden Nachzahlungsbetrag zur Erfüllung eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen in zutreffender
Höhe an diesen ausgezahlt.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil haben die Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass die Renten unzutreffend und nicht nachvollziehbar berechnet worden seien.
Zudem haben sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
II
Der Antrag der Kläger auf PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig
erscheint.
Hier fehlt es der beabsichtigten Rechtsverfolgung an hinreichender Aussicht auf Erfolg. Es ist nicht zu erkennen, dass einer
Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger Erfolg beschieden sein könnte. Daher kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht in
Betracht (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG materiell richtig oder falsch
ist. Vielmehr ist gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers
zu 1. im Schreiben vom 10.5.2015 nicht ersichtlich.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von den Klägern angegriffene Urteil auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt, von der angestrebten Entscheidung
der Rechtssache im Revisionsverfahren somit erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse
der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts
fördern wird (BSG SozR 1500 § 160a Nr 39 S 58; BSG SozR 1500 § 160a Nr 65 S 87; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 30 S 57). Rechtsfragen, die in diesem Sinne noch grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind hier nicht ersichtlich.
Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der den Rentenfestsetzungen und der hier angefochtenen Rentenanpassung zum 1.7.2009 zugrunde
liegenden Rechtsvorschriften hat der Senat nicht. Insbesondere verstößt die Berechnung der Höhe der Renten in den angefochtenen
Bescheiden unter Zugrundelegung von persönlichen Entgeltpunkten (Ost) der verstorbenen Versicherten und des aktuellen Rentenwerts
(Ost) und deren Anpassung zum 1.7.2009 unter Zugrundelegung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von 24,13 Euro (statt - wie bis
dahin - 23,34 Euro) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass im hier maßgeblichen
Zeitraum die "Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" bereits erfolgt war
(vgl §
254b, §
254c, §
254d, §
255a, §
255b SGB VI, §
1 Abs
2 der Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 vom 17.6.2009, BGBl I 1335; s auch Senatsurteil vom 13.11.2008 - BSGE 102, 36 = SozR 4-2600 § 93 Nr 12, RdNr 82).
Des Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Divergenz bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder - anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen
tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt
nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 13). Davon kann hier nicht ausgegangen werden, weil sich die angefochtene Entscheidung ersichtlich an den gesetzlichen
Regelungen und der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung orientiert hat.
Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensfehler feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Der Kläger zu 1. war in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 26.2.2015 anwesend;
das Sach- und Streitverhältnis wurde mit ihm in seiner Sache und in den Sachen der Klägerinnen zu 2. und 3., deren Bevollmächtigter
er war, erörtert. Allein der Umstand, dass das LSG den Ausführungen der Kläger im Berufungsverfahren nicht gefolgt ist, begründet
keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschlüsse vom 18.12.2012 - B 13 R 305/11 B - Juris RdNr 7 und vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - Juris RdNr 9).
III
Die von den Klägern persönlich erhobenen Beschwerden sind bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden sind. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach dieser Vorschrift
zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen
Urteils hingewiesen worden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §
193 SGG.