Rente wegen voller Erwerbsminderung
Mindestvoraussetzungen der Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds
Verständliche Sachverhaltsschilderung
Hilfsweise gestellte Beweisanträge
1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds;
denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen
aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.
2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht
des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts belegen könnten.
3. Die hilfsweise Beantragung eines Gutachten nach §
109 SGG bezeichnet weder einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag noch würde ein solcher Antrag zur Zulassung der Revision
führen können, weil §
160 Abs.
2 Nr.
3 Halbsatz 2
SGG ausdrücklich ausschließt, dass ein - behaupteter - Verfahrensfehler auf die Verletzung des §
109 SGG gestützt werden kann.
Gründe:
Mit Urteil vom 3.3.2015 hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen
voller Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt
und das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt, weil es zwei in der
mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht nachgekommen sei.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§
160 Abs
2 Nr
3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach §
160a Abs
2 S 3
SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 21.4.2015 nicht.
Der Kläger teilt bereits den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht mit; seiner Schilderung können
allenfalls Fragmente der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört
aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe
des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen
Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 - RdNr 8, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 - RdNr 10, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 - RdNr 7, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung
der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Verhalten des Gerichts belegen könnten.
Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des §
160a Abs
2 S 3
SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.
Überdies legt der Kläger nicht dar, dass er im Termin zur mündlichen Verhandlung prozessordnungsgerechte Beweisanträge iS
von §
118 Abs
1 SGG iVm §§
402 ff
Zivilprozessordnung gestellt und bis zum Schluss der Verhandlung aufrechterhalten habe. Sein Antrag, "ein Gutachten" zu verschiedenen Gesundheitsfragen
einzuholen, lässt bereits die Bezeichnung eines seiner Fachausrichtung nach geeigneten Gutachters vermissen. Zudem lassen
die auf die Objektivierung von Schmerzen gerichteten Fragen keinen direkten Zusammenhang mit einer allein beweiserheblichen
Leistungsminderung erkennen, sodass auch die Bezeichnung eines entscheidungsrelevanten Beweisthemas fehlt.
Soweit der Kläger ausführt, er habe mit Schriftsatz vom 30.12.2014 gerügt, dass der gerichtlich beauftragte Sachverständige
Dr. F. ein Gutachten (ohne Datumsangabe) maßgeblich habe durch Frau Dr. S. erstellen lassen und insoweit sei bereits ein nur
durch Dr. F. zu erstellendes Ergänzungsgutachten beantragt worden, lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er diesen
Antrag jedenfalls nicht im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholt hat. Dass er hilfsweise "ein Gutachten nach §
109 SGG" beantragt haben will, bezeichnet weder einen prozessordnungsgemäß gestellten Beweisantrag noch würde ein solcher Antrag
zur Zulassung der Revision führen können, weil §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG ausdrücklich ausschließt, dass ein - behaupteter - Verfahrensfehler auf die Verletzung des §
109 SGG gestützt werden kann.
Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt und seine verminderte Erwerbsfähigkeit für "subjektiv begründet"
hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.