Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
10. März 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat gegen den einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneinenden Beschluss des LSG Rheinland-Pfalz vom
10.3.2015, zugestellt am 13.3.2015, mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 8.4.2015 "Widerspruch" eingelegt. Er
hat das Widerspruchsschreiben mit Einschreiben (Poststempel 13.4.2015) dem LSG übersandt, wo es am 15.4.2015 eingegangen und
am 20.4.2015 an das BSG weitergeleitet worden ist (Eingang beim BSG am 22.4.2015).
Der Widerspruch ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss auszulegen
(§
160a Abs
1 S 1
SGG). Der Kläger kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, eine
Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte innerhalb eines Monats nach Zustellung der
Entscheidung einlegen lassen (§
73 Abs
4, §
160a Abs
1 S 2
SGG).
Die mithin weder form- noch fristgerecht eingelegte Beschwerde ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.