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BSG, Beschluss vom 17.12.2018 - 13 R 180/17
Rente wegen Erwerbsminderung Anhörung von Verfahrensbeteiligten als Ermessensentscheidung Weiter gerichtlicher Entscheidungsspielraum
1. Die Anhörung von Verfahrensbeteiligten steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts und lässt ihm einen großen Entscheidungsspielraum.
2. Ein Beteiligter hat kein Recht, selbst gehört zu werden und die Gerichte sind daher grundsätzlich nicht verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass jeder Beteiligte auch persönlich vor Gericht auftreten kann.
3. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beteiligte im Verfahren durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 23.02.2017 L 14 R 545/13 , SG Augsburg 08.03.2013 S 14 R 1162/11
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: